Damit ist die Grundlage für die Kalkulation des Festbetrages entfallen

Feststellungen des LRH sowohl der zu erzielende m2 -Preis als auch die insgesamt verwertbare Fläche zu niedrig angesetzt wurden: Es wurde ein um 40 DM/m2 höherer Preis erzielt; durch eine Änderung der ursprünglichen Planung konnten von der aufbereiteten Fläche zusätzlich rund 5.000 m2 veräußert werden.

Damit ist die Grundlage für die Kalkulation des Festbetrages entfallen. Es zeichnet sich ab, dass sich der Zuwendungsbetrag von 1.059.000 DM um rd. 750.000 DM (= rund 384.000 EUR) auf rund 300.000 DM (= rund 153.000 EUR) verringern wird.

Das Rückforderungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; der Schriftverkehr dauert deshalb noch an.

Einer Stadt wurde mit Bescheid vom 05.08.1992 zur Erschließung einer Teilfläche von 25 ha eines Industrieparks eine Zuwendung in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von rund 2.169.000 DM (70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben von rund 3.098.000 DM) bewilligt. Die Baumaßnahmen wurden im 1. Halbjahr 1997 abgeschlossen.

Bei der Prüfung stellte sich heraus, dass der Verwendungsnachweis bei der BR nicht auffindbar war. Da eine Kopie des Verwendungsnachweises auch bei den Unterlagen des Zuwendungsempfängers nicht vorhanden war, fertigte dieser für die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt eine Rekonstruktion auf den maßgebenden Zeitpunkt (30.06.1997) an. Dem Verwendungsnachweis (VN) wurden Gesamtausgaben in Höhe von rund 11.526.000 DM zugrunde gelegt, denen Einnahmen aus Grundstücksveräußerungen in Höhe von rund 8.161.000 DM gegenüber gestellt wurden. Es verblieben also unrentierliche Aufwendungen in Höhe von rund 3.365.000 DM.

Die Prüfung des VN durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ergab, dass Ausgaben in Höhe von rund 109.000 DM nicht belegt werden konnten.

Von den belegten Ausgaben waren ca. 780.000 DM nicht im Fördergebiet angefallen oder aus sonstigen Gründen nicht zuwendungsfähig.

Die im VN aufgeführten Einnahmen waren im Zeitpunkt der Prüfung bereits überschritten. Außerdem war nicht berücksichtigt worden, dass noch rd. 30.000 m2 Fläche mit einem zu erwartenden Marktpreis von 53 DM/m2 zum Verkauf anstehen. Darüber hinaus wurde aufgrund der Prüfung festgestellt, dass durch den Bau der mit Landesmitteln geförderten beiden Haupterschließungsstraßen des Gewerbegebietes auch an das Gewerbegebiet angrenzende Grundstücke erschlossen worden sind. Von den Eigentümern dieser Grundstücke hat die Stadt mehr als 4,7 Mio. DM Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge erhalten. Diese Einnahmen waren bei der Gesamtabrechnung der Fördermaßnahme ebenfalls zuwendungsmindernd zu berücksichtigen. Damit verblieben keine unrentierlichen Kosten.

Die BR hat den Zuwendungsbescheid in voller Höhe widerrufen; der Widerrufsbescheid ist bestandskräftig.

Aufgrund seiner auch schon bei früheren Prüfungen getroffenen Feststellungen hatte der LRH das Ministerium gebeten sicherzustellen, dass die Bewilligungsbehörden darauf achten, die Erlöse aus der Veräußerung aufbereiteter Grundstücke zeitnah zu erfassen. Dieser Bitte ist das Ministerium durch Erlassregelung nachgekommen. Die verwaltungsseitige Prüfung bei vier BR führte bisher in sieben Fällen zu Rückzahlungen von insgesamt rund 7,7 Mio. EUR (Stand: Februar 2003). Diese Mittel stehen nunmehr für andere Stadterneuerungsmaßnahmen zur Verfügung. 28 Förderung des Neubaus und der Modernisierung von Sportstätten

Der Landesrechnungshof hält es für erforderlich, die Richtlinien zur Förderung des Neubaus und der Modernisierung von Sportstätten zu überarbeiten und transparenter sowie praxisorientierter zu gestalten.

Er hat außerdem wesentliche Verstöße bei der Verwendung von Zuwendungen festgestellt und in mehreren Fällen beanstandet, dass Zuwendungsempfänger die Bestimmungen über die Vergabe von Bauleistungen nicht oder nicht hinreichend beachtet haben.

Einleitung

Das Land fördert den Neubau und die Modernisierung von Sportstätten nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus. Die auf diesen Richtlinien beruhende Förderkonzeption zielt im Wesentlichen darauf ab, einen Beitrag zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Landesteilen zu leisten. ZE sind Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Vereine.

Die bis zum 31.12.1997 geltenden Förderrichtlinien wurden mit Wirkung vom 01.01.1998 durch neue Richtlinien ersetzt, die durch vom 18.12.2000 / 12.07.2001 geändert wurden. Beide Richtlinien waren Gegenstand der bis 2002 durchgeführten Prüfung des LRH.

Für die Sportstätten des Hochleistungssports, für überregional bedeutsame Sportstätten und für Sportstätten, die nicht in der Anlage 1 der Förderrichtlinien 1998 aufgeführt sind, ermittelt das Ministerium die Bemessungsgrundlage und legt sowohl die Form als auch die Höhe der Zuwendung fest. Bei den Sportstätten der Anlage 1 entscheiden die BR in eigener Zuständigkeit nach landeseinheitlichen Kriterien.