Rohbausumme

Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m2 Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in der Anlage 2 auszugsweise wiedergegeben ist.

Die Rohbauwerte der Anlage 1 basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in fortgeschrieben wurden.

Die Rohbauwerte der Anlage 1 sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Teil II bekannt.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte (Absätze 2 und 3) anteilig zu ermitteln.

Für nicht in der Anlage 1 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Absatz 4 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Abs. 1 NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten.

Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.

Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

Herstellungssumme:

Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten (geschätzten) Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen.

Die Herstellungssumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

Zeitaufwand:

Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 v. H. des eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Teil II bekanntgegeben.

Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise:

Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden auf der Grundlage der Rohbausumme berechnet.

Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mit mindestens 10000 Euro anzusetzen.

Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung (Anlage 3) aus der Gebührentafel (Anlage 4) zum Gebührentarif. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach folgenden Formeln zu ermitteln:

Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.

Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der Tarifstellen 2.1.5.1 Abs. 2 und 2.1.5.2 zu berechnen.

Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baurnaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand 2.1.4 berechnet:

a) Änderung (z.B. Umbauten) und Abbrüche von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen,

b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.

P..1s wird der zweifache Stundensatz berechnet.

Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 61 Abs. 3 NRW), so sind neben den Gebühren nach 2.4.1 bis 2.9.6 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 2.3.2 und bleiben unberührt.

Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik (§ 21 die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gern. § 22 erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben. Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach 2.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen durch die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden 2.4.10.6).

Ermäßigungen:

Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Einlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel; dies gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach 2.40. Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei Fliegenden Bauten 2.5.5) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den 2.4.10, 2.5.4.1 oder um 50 v.H. bis 80 v.H.

Die Gebühren nach 2.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.

Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 78 NRW) entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den 2.4.1 oder 2.4.2 für jede bauliche Anlage um die Hälfte.

Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet.

Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet; jedoch ist eine Gebühr von 1/10 der Gebühr für den Vorbescheid von mindestens 50 Euro höchstens aber 500 Euro zu erheben.