Dr Karl A Theis VGB Power Tech Essen Vielen Dank Herr Vorsitzender

Stellv. Vorsitzender Dietmar Brockes: Vielen Dank. ­ Da Herr Baake noch nicht eingetroffen ist, fahren wir fort mit Dr. Theis von VGB Power Tech.

Dr. Karl A. Theis (VGB Power Tech, Essen): Vielen Dank, Herr Vorsitzender. ­

Meine Damen und Herren, ich bin der Geschäftsführer von VGB Power Tech. Dabei handelt es sich um den europäischen technischen Fachverband für die Strom- und Wärmeerzeugung, der sich um alle Arten der Strom- und Wärmeerzeugung kümmert: ob groß oder klein, ob konventionell oder neu.

Wir haben aber keine juristische Expertise. Sehen Sie mir deshalb bitte nach, wenn ich zu der Frage der Streichung von § 26 LEPro kein eigenes Urteil abgeben kann, sondern mich auf die Ausführungen des Kollegen vom Bundesverband der Energieund Wasserwirtschaft stütze.

Lassen Sie mich bitte aus europäischer Perspektive einige grundsätzliche Dinge ergänzen. Wir brauchen dringend neue Kraftwerke in Europa. Das gilt nicht nur für Nordrhein-Westfalen und Datteln, sondern für die gesamte europäische Situation. In dem europäischen Strommix EU-27 haben wir bereits 46 % CO2-freien Strom. Darin sind 15 % erneuerbare Energien enthalten; der Rest ist die Kernenergie.

Wir werden nach einer aktuellen Untersuchung von Prognos nur einen geringfügigen Stromanstieg haben. Aber immerhin werden für 2020 3.700 TWh erwartet. Dieser Zuwachs muss ausschließlich durch den verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien gedeckt werden. Wenn Sie die politische Zielsetzung aus Brüssel für die Stromseite berücksichtigen, heißt das mehr als eine Verdopplung der Anteile der erneuerbaren Energien von heute 15 % auf dann 25 %. Das ist eine gigantische Herausforderung.

Wenn wir bei der Kernenergie mehr oder weniger konstante oder auch rückläufige Verhältnisse anstreben, bleibt die Aufgabenstellung, dass die geforderte CO2 Reduzierung ausschließlich durch den fossilen Kraftwerksblock, also durch den Ersatz alter durch neue Kraftwerke erfolgen muss. Dies wird alle Technologien wie kleine Blockheizkraftwerke, Kraft-Wärme-Kopplung, Gasanlagen, aber auch große Kohlekraftwerksblöcke erfordern. Insofern ist es ganz wichtig zu sagen, dass wir alle technischen Lösungen brauchen.

Zum Abschluss möchte ich noch einige Bemerkungen machen, weil es oft in der Öffentlichkeit falsch dargestellt wird, wenn es heißt, das würde zur Erhöhung der CO2 Mengen in Summe führen. ­ Das ist nicht der Fall. Im liberalisierten Energiemarkt bestimmt die benötigte Strommenge, dass Altanlagen zwangsläufig den Neuanlagen weichen und abgestellt werden müssen. Durch die Zuteilung der CO2 Emissionsberechtigungen an die einzelnen Anlagen ergibt sich eine ganz klare Reihenfolge.

In Deutschland liegt die Gesamtmenge an CO2-Emissionsberechnungen nach dem neuen, revidierten nationalen Allokationsplan für den Zeitraum 2008 bis 2012 ganz konkret bei 456,1 Millionen t. Daran wird jedes neue Kraftwerk gemessen, sodass das nicht zu einer Erhöhung der CO2-Emissionen führen wird. ­ Deswegen sage ich noch einmal: Wir brauchen diese neuen Kraftwerke, kleine und große, in allen Varianten.

Dirk Jansen (Landesgeschäftsstelle BUND NRW, Düsseldorf): Herr Vorsitzender!

Meine Damen und Herren! Ich werde versuchen, kein Grundsatzstatement zur Energiepolitik allgemein abzuhalten, wie es meine Vorredner gemacht haben, sondern auf die Fragen zu antworten.

Nicht antworten werde ich allerdings auf die Fragen bezüglich der Erfolgsaussichten von Klagen. Bitte sehen Sie mir dies nach. Wir sind selbst klagende Partei und führen verschiedene Klagen vor allen Dingen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Kraftwerks Datteln.

Zur Frage nach der Streichung von § 26 LEPro: Mit Blick auf die politische Wertung halte ich es für ein ganz fatales Signal angesichts des bevorstehenden Klimagipfels in Kopenhagen, sich von den Klimaschutzzielen in einem Gesetz auf Landesebene zu verabschieden und die Vorgaben nach erneuerbaren Energien, nach nach umweltfreundlicher Energieversorgung dort herauszustreichen.

Ansonsten sehe ich das Problem, dass Regelungslücken entstehen. Wir haben das ausführlich schriftlich dargelegt. Die Regelungsinhalte des LEPro werden unserer Auffassung nach nicht vollständig durch die LEP-Ziele abgedeckt. Das findet sich als Beleg im OVG-Urteil zum Kraftwerk Datteln vom 3. September, in dem auf die Plansätze im LEP im Zusammenspiel mit den gesetzlichen Vorgaben und Grundsätzen des LEPro hingewiesen worden ist.

Ein weiteres Problem ergibt sich, wie aus der Frage von Herrn Eiskirch deutlich wurde. Wenn § 26 LEPro gestrichen wird, ohne dass wir überhaupt wissen, in welcher Richtung der LEP geändert werden soll, ist das natürlich ein Blankscheck für die Landesregierung, den LEP nicht im Sinne des Klimaschutzes in der vorgezogenen Änderung zu formulieren. Genau das Gegenteil ist der Fall. Das halten wir für höchst problematisch.

Ich möchte noch einige Sätze zur Frage von Herrn Priggen sagen: Wir sehen es so, dass LEP und LEPro im Hauruckverfahren den Zielvorstellungen von E.ON in Datteln angepasst werden sollen. Für uns war es sehr schwierig, innerhalb von neun Tagen eine Stellungnahme im Scoping zum LEP anzufertigen, auch wenn wir nachträglich ­ auf ausdrücklichen Protest von uns ­ eine Fristverlängerung bis zum 10.12.2009 bekommen haben. Das wird der Relevanz dieser gesetzlichen Änderung gar nicht gerecht.

Der BUND und die anderen anerkannten Naturschutzverbände halten durchaus die Zusammenlegung von LEPro und LEP für zielführend. Aber das in einer Art Salamitaktik auseinanderzudividieren, halten wir nicht für das korrekte Vorgehen. ­ Danke schön.

Andreas Lahme (Bundesverband Berlin): Guten Tag, meine Damen und Herren! Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht und, wenn Sie so wollen, ehrenamtlich für den Bundesverband aber auch für die Landesarbeitsgemeinschaft Erneuerbare Energien und für den Fachverband Biogas tätig.

Für mich stellt sich die Streichung von § 26 LEPro als in erster Linie politisches Signal dar, das in meinen Augen eine ziemlich verheerende Wirkung insbesondere vor dem UN-Klimagipfel hat. Die juristischen Auswirkungen bewerte ich wenig abweichend von den Ausführungen von Frau Dr. Gortefels. Wir haben eine Normenhierarchie, die vom Landesplanungsgesetz bzw. vom Raumordnungsgesetz des Bundes, das jetzt direkt gilt, vorgegeben wird. Danach hat das Landesentwicklungsprogramm im Rang eines Gesetzes Vorrang vor dem Landesplanungsentwicklungsplan.

Insofern spielen Vorgaben ­ wie auch immer sie formuliert werden, ob als Grundsätze oder als Ziele ­ selbstverständlich eine Rolle, wenn es um den nachrangigen Landesentwicklungsplan geht. Ich muss einem meiner Vorredner widersprechen. Ich halte die Aussagen von § 26 LEPro durchaus für Ziele. Das geht meines Erachtens aus der Rechtsprechung des OVG hervor. Aber das ist eine zweitrangige Frage.

Man kann natürlich darüber nachdenken, ob das LEPro einen eigenen Sinn hat. Insofern sind wir durchaus für die Zusammenlegung von LEPro und LEP offen. Aber solange es das LEPro insgesamt überhaupt noch gibt, hat es Vorrang vor dem LEP.

Der LEP ist dem LEPro anzupassen, wie sich aus der Normenhierarchie ergibt.

Wenn man die zentrale Vorschrift für die Energiewirtschaft aus dem LEPro streicht, spielt das eine Rolle für die Anpassungspflicht des LEP.

Dann stellt sich die Gretchenfrage. Entweder will man die Ziele insbesondere für erneuerbare und für heimische Energien im LEP und auch in der Neufassung des LEP 2025 erhalten. Dann bringt in meinen Augen die Streichung von § 26 LEPro gar nichts. Denn dann bleiben die Ziele im LEP, solange sie dort drinstehen, selbstverständlich verbindlich. Wenn man das aber nicht will, sondern den zukünftigen LEP den jetzigen Vorgaben ­ vorausgesetzt, die Streichung wird so beschlossen, wie sie geplant ist ­ anpassen will, spielen die erneuerbaren Energien auch im neuen LEP 2050 plötzlich keine Rolle mehr. Die Frage ist, ob man das wirklich will. ­ Danke schön.

Stellv. Vorsitzender Dietmar Brockes: Vielen Dank, Herr Lahme ­ auch für den Hinweis, dass Sie ebenfalls für die Landesarbeitsgemeinschaft Erneuerbare Energien teilnehmen. ­ Als nächsten und letzten Sachverständigen in dieser Eingangsrunde darf ich Herrn Dr. Kalthoff für den Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft das Wort geben.

Dr. Udo Kalthoff (Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft, Essen): Schönen Dank, Herr Vorsitzender. ­ Meine Damen und Herren! Wir sind kein juristischer Fachverband und können uns insofern nur bedingt zur Streichung des § 26 LEPro äußern. Wir sind allerdings der folgenden Meinung: Da § 26 LEPro dem LEP übergeordnet ist, ist eine Streichung dieses Paragrafen nur sinnvoll, wenn die Landesregierung in irgendeiner Form eine andere Rechtssicherheit schaffen kann, in der die bisherigen Ziele des § 26 LEPro, also Förderung der erneuerbaren.