Zurzeit besteht in Nordrhein Westfalen trotzdem die freie Wahl der weiterführenden Schule

Erziehungsauftrag, Artikel 7 Grundgesetz, dem elterlichen Erziehungsrecht, Artikel 6 Grundgesetz, nicht nachgeordnet, sondern gleichgeordnet ist.

Zum staatlichen Auftrag gehört die inhaltliche Festlegung von Bildungsgängen. Daraus ergibt sich das Recht des Staates, die Aufnahme eines jungen Menschen in einen Bildungsweg an Zugangsvoraussetzungen zu knüpfen und darüber zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind - so das Bundesverfassungsgericht 1972.

Kindern die Aufnahme in die Realschule oder Gymnasium zu verwehren, die von Lehrkräften für den entsprechenden Bildungsgang für offensichtlich ungeeignet gehalten werden, entspricht folglich geltendem Verfassungsrecht - so viel zum viel zitierten Elternrecht.

Drittens. Zurzeit besteht in Nordrhein-Westfalen trotzdem die freie Wahl der weiterführenden Schule. Das war nicht immer so. Bis vor zehn Jahren galt eine der geplanten Regelungen ähnlich in unserem Land. Nicht Eltern waren es, die sich mehr Rechte erkämpften; die Partei Bündnis 90/Die Grünen setzte nach der Landtagswahl 1995 in der Koalitionsvereinbarung die Freigabe des Elternwillens durch. Diese Vereinbarung wurde in der Änderungsverordnung zur Ausbildungsordnung Grundschule 1996 umgesetzt. Die Partei Bündnis 90/Die Grünen trat schon damals für die langfristige Umwandlung aller Schulen in Gesamtschulen ein, die eine völlige Abschaffung aller Wahlmöglichkeiten für Eltern bedeutet. Da liegt nahe, dass mit der Freigabe des Elternwillens ein Schritt in diese Richtung beabsichtigt war.

Durch den freien Zugang aller auf alle Schulformen sollten die Profile von Hauptschule, Realschule und Gymnasium gezielt verwischt und eingeebnet werden. Je mehr sich alle Schulen den integrierten Gesamtschulen oder dem Modell einer Schule für alle nähern, umso inhaltsleerer wird dieses Elternrecht auf freie Schulwahl. Die Freigabe des Elternwillens in Nordrhein-Westfalen war also keine Stärkung, sondern der Anfang einer gezielten Schwächung der Elternrechte.

Der Elternverein Nordrhein-Westfalen hat sich schon bei der damaligen Verbändeanhörung gegen die Freigabe des Elternwillens ausgesprochen. Wir begrüßen außerordentlich, dass nunmehr mit diesem Gesetzentwurf der schwächenden Entwicklung Einhalt geboten und Hauptschule, Realschule und Gymnasium gestärkt werden. Die Empfehlung für eine dieser Schulformen ist keine benachteiligende Selektion, sondern sie zielt ab auf eine Zusammensetzung von Lerngruppen nach Schulleistung. Leistung ist das demokratischste Auswahlkriterium, das ich mir vorstellen kann. So gewährleistet unser Schulsystem die bestmögliche Förderung jedes einzelnen jungen Menschen. Hier muss ich angesichts der laufenden Diskussionen noch einmal auf entlarvende Ausdrucksweisen eingehen. Wir wenden uns dagegen (Zurufe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

- schwer zuzuhören? das tut mir Leid -, dass Bildungswege mit den Begriffen höher oder niedriger, oben, unten, Auf-, Absteiger bezeichnet werden. Aus dieser Ausdrucksweise spricht eine unhaltbare Abwertung von Menschen, deren Begabungen nicht auf intellektuellem Gebiet, sondern eher auf sozialem, künstlerischem oder handwerklichem Gebiet liegen. Entscheidend in dieser Frage darf nur sein: Welche

Lernfähigkeiten hat ein Kind und wie sind seine persönlichen Begabungen und Interessen?

Im Übrigen der Hinweis - hier wurde es schon angesprochen -: Unser Bildungssystem bietet mit der Option, nach dem Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss auch über ein Berufskolleg den Hochschulzugang zu erreichen, so viele Möglichkeiten der Weiterentwicklung, dass die Behauptung, Kinder würden für ihr ganzes Leben einsortiert und selektiert, vollkommen der Grundlage entbehrt. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Silke Kühn (Landeselternrat der Gesamtschulen in NW e. V.): Mein Name ist Silke Kühn. Ich bin im Vorstand des Landeselternrats und freue mich, heute hier sprechen zu dürfen. Unsere Stellungnahme bezieht sich zum einen auf die Erfahrungen der Eltern, da wir der Landeselternrat der Gesamtschulen sind, und wir begründen unsere Erfahrungen auch mit wissenschaftlichen Studien. Da sind die Studie von Dr. Block, von der wir heute schon gehört haben, und die Studie von Prof. Dr. Bellenberg zu nennen.

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass in der Praxis, das heißt im Schulalltag, Grundschulgutachten sich als nicht prognosesicher herausgestellt haben. Auf Grundlage der repräsentativen Pisa-2000-Daten gibt es folgende Aussagen zur Prognosesicherheit.

Das Risiko, einer falschen (zu hohen) Schulform zugewiesen zu werden, ist aufgrund einer unzutreffenden Grundschulempfehlung 17-mal höher als aufgrund falscher (überhöhter) elterlicher Bildungsansprüche.

In dieser Studie von Dr. Block finden sich auch Aussagen zu überhöhten Bildungsansprüchen von Eltern und dem Erfolg beziehungsweise Versagen ihrer Kinder in der nächst höheren Schulform. Auch in diesen Fällen ist die übersteigerte Bildungsaspiration der Eltern eher ein Schlüssel zum Erfolg. Diese Kinder haben 20-mal größere Chancen, in der falschen Schulform zu bestehen als ihre Mitschüler mit der entsprechenden schulischen Empfehlung. Das Risiko, der Grundschulempfehlung zu folgen und dann zu scheitern, ist 17-mal höher als bei überhöhten Bildungserwartungen der Eltern.

Die Begründung der CDU zur Einführung der verbindlicheren Grundschulgutachten sind wissenschaftlich widerlegt: Mehr als 80 % der Schulformabsteigerinnen hatten eine Empfehlung genau für diese Schulform. Offensichtlich ungeeignet ist kein Kind für die von ihm beziehungsweise den Eltern gewünschte Schulform. Eltern erleben ihre Kinder tagtäglich in ganz unterschiedlichen Situationen und können das Leistungsvermögen, die Stärken und Schwächen ihrer Kinder, auch gerade in unterschiedlichen Phasen, beurteilen.

Lehrer und Lehrerinnen erleben Kinder sechs Stunden am Tag und ausschließlich in schulischen Zusammenhängen. Auch mit fundierten Diagnosekompetenzen ausgerüstet, lässt es sich nicht leugnen, dass das Leistungsvermögen 10-jähriger, später sogar 8-jähriger Kinder und deren weitere Entwicklung sich auf gar keinen Fall sicher einschätzen und prognostizieren lässt. Somit ist eine fehlerfreie Zuordnung zu einer begabungsgerechten Schulform unmöglich. Wie sollen Lehrerinnen für diese

Tätigkeit qualifiziert werden? Wie sind Kontrolle und verlässliche Qualität dieser Lebensentscheidungen gewährleistet? Wer haftet für aufgrund von Fehlentscheidungen entstandene psychische Schäden?

Wir möchten hier auf gar keinen Fall die Leistungen der schmälern, möchten jedoch festhalten, dass Wahrsagen nicht zur Lehrerausbildung gehört. Aber: wird zugemutet, Lebensläufe verbindlich festzulegen.

Die iternationale Grundschulstudie IGLU zeigt sehr deutlich, dass in die Beurteilung nicht nur leistungsbezogene Aspekte einfließen, sondern auch soziale Kriterien eine wesentliche Rolle spielen. Grundschulgutachten wirken letztlich sozial selektiv, da sie Schüler mit unterschiedlicher sozialer Herkunft unterschiedliche Übergangsempfehlungen ausstellen.

Aussagen wie Ihr Kind kann kein Gymnasium besuchen, Sie sind doch den ganzen Tag berufstätig und können ihm nicht helfen!, sind keine Seltenheit. Die besondere Verantwortung der Schulen für Kinder aus sozial schwächeren Familien und/oder mit Migrationshintergrund ist lobenswert, verkennt aber die Realitäten. Diese Kinder haben nicht die Schwierigkeiten, die höheren Schulformen zu besuchen, sondern sie bekommen in der Regel aufgrund des sozialen und/oder des Migrationshintergrundes gar keine Empfehlung für die Schulform Realschule beziehungsweise Gymnasium. Das bindende Grundschulgutachten wird ihre Bildungschancen noch weiter verringern.

Auch der Prognoseunterricht im Falle eines Dissenses Eltern-Grundschule wirft mehr Fragen auf, als er Antworten bezüglich einer Empfehlung geben kann. Hier liegen bereits erste wissenschaftliche Untersuchungen vor. Wir verweisen wieder auf Frau Prof. Dr. Bellenberg von der Universität Bochum.

Die Anforderungen, über den Prognoseunterricht zu einer negativen Gewissheit beziehungsweise offensichtlichen Nichteignung für eine Schulform zu gelangen, lässt sich nicht mit dem pädagogischen Ethos der vereinbaren. Wie kann in einem dreitägigen Prognoseunterricht die Eignung für eine begabungsgerechte Schulform festgelegt werden, wenn Eltern und dies nicht in vier Grundschuljahren gemeinsam und im Konsens beurteilen konnten?

Weiter verschärft wird die Situation mit der Vorverlegung der Einschulung und der weiteren Verjüngung der zu begutachtenden Viertklässler. Des Weiteren sehen wir den § 8 der Landesverfassung verletzt. Das Recht der Eltern auf die freie Schulwahl und die Einflussnahme auf die Bildung ihrer Kinder wird ausgehebelt.

Die im Referentenentwurf zum neuen Schulgesetz genannten Fördermöglichkeiten als Korrekturmöglichkeit bei fehlerhafter Grundschulempfehlung sind wenig hilfreich und nur für wenige erreichbar. Individuelle Förderung bezieht sich im Referentenentwurf nur auf hoch begabte und lernschwache Kinder. Wir sind der Überzeugung, dass dem Großteil der somit ein Anrecht auf individuelle Förderung verwehrt wird.

Die Versetzung als Regelfall ist begrüßenswert und wird an den Gesamtschulen seit Bestehen erfolgreich praktiziert. An anderen Schulformen wird dies ohne entsprechende Förderprogramme und -maßnahmen, ohne pädagogische Konzepte und ohne die entsprechende Fortbildung der zu einem Problem.