Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden

Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

Balkonüberdachungen bis 30 m² sowie Balkonverglasungen, jeweils bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, wie Windfänge, bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt sowie Hauseingangsüberdachungen,

Dachaufbauten einschließlich Dachgauben auf bestehenden Gebäuden, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3.

2. Tragende und nichttragende Bauteile tragende oder aussteifende Bauteile im Innern von bestehenden Gebäuden sowie nichttragende und nichtausteifende Bauteile, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden, jeweils unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3; dies gilt nicht für Sonderbauten, nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 2,

Fenster und Türen und die dafür bestimmten Öffnungen in Außenwänden und in Dachflächen bestehender Gebäude, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5,

Anstrich, Außenwandverkleidungen, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, Verkleidungen und Verblendungen von Balkonbrüstungen,

Dächer von bestehenden Gebäuden einschließlich der Dachkonstruktion und der Dämmung unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3.

3. Energieerzeugungsanlagen

Auswechselung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücke, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5,

Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörige Verbindungsstücke einschließlich der Abgasanlagen und Schächte, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5,

Abgasanlagen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5,

Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5,

Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, wie Blockheizkraftwerke (BHKW), mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt nicht mehr als 350 kW einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5, bei Anlagen außerhalb von Gebäuden auch unter dem

Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,

Verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen, feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen und entsprechend betriebene Kälteaggregate bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung; hierzu erforderliche Abgasleitungen sind eingeschlossen, jeweils unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5, elektrisch betriebene Wärmeerzeuger, elektrisch betriebene Wärmepumpen und Kälteaggregate bis 1000 kW gesamter elektrischer Aufnahmeleistung, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5, Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern, im übrigen bis zu einer Fläche von 10 m², Gasregler- und Transformatorenstationen, jeweils bis 50 m3 Brutto-Rauminhalt.

4. Leitungen, Einrichtungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen

Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und ­kanäle, ausgenommen in Sonderbauten; soweit sie durch Decken oder Wände geführt werden, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 2 und 5,

Leitungen, Einrichtungen und Armaturen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser einschließlich zugehörige Sickerschächte, für Gas, Elektrizität oder Wärme und Leitungen für die Datenübertragung,

Brunnen,

Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden, ausgenommen Feuerstätten,

Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, die für einen Abwasseranfall von weniger als drei Kilogramm biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) oder acht Kubikmeter täglich bemessen sind, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5,

Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,

Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen.

5. Antennen, Masten, Unterstützungen und ähnliche bauliche Anlagen und Einrichtungen

Antennenanlagen bis 10 m Gesamthöhe und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1, zugehörige Versorgungseinheiten und Funkcontainer

a) mit einem Rauminhalt bis zu 10 m³ in Gebäuden,

b) bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt an oder auf baulichen Anlagen, bei mehr als 5 m³ Brutto-Rauminhalt unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

c) sonstige Versorgungseinheiten und Funkcontainer bis 50 m3 Brutto-Rauminhalt außerhalb von Gebäuden unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1, Antennenanlagen, die nicht länger als drei Monate aufgestellt werden (ortsveränderliche Antennenanlagen),

Masten und Unterstützungen für Freileitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie, für Fernsprechleitungen sowie Leitungen zur Datenübertragung, für öffentlichen Zwecken dienende Sirenen, für Flaggen und Fahnen, soweit sie nicht der Werbung dienen, bis 10 m Höhe für Flutlicht auf Sportanlagen, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 5, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden, für Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen, Signalhochbauten der Landesvermessung, Blitzschutzanlagen.

6. Behälter, Wasserbecken

Behälter für verflüssigte Gase bis 3 t Fassungsvermögen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5, Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m³ Behälterinhalt, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5, Behälter für brennbare Flüssigkeiten oder für wassergefährdende Stoffe bis 5 m³ Rauminhalt, einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie zugehörige Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5, sonstige drucklose Behälter bis 50 m³ Behälterinhalt und bis 3 m Höhe oder Tiefe, Gülle- und Jauchebehälter und -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe oder Tiefe bis zu 3 m, Wasserbecken bis 100 m3 Rauminhalt und 2 m Tiefe, bei einer Tiefe von mehr als 1,50 m bis 2 m unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3.