Bauten

7. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken, Durchlässe Einfriedungen bis 1,50 m Höhe,

Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände bis zu einer Höhe von 2 m und einer Länge von 2,50 m zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen,

Stützmauern bis 2 m Höhe über Geländeoberfläche, Stützmauern von mehr als 1,50 m bis 2 m Höhe unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

Brücken und Durchlässe bis 10 m lichte Weite; bei mehr als 5 m lichter Weite oder bei einer Belastung von mehr als 12,5 t unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3.

8. Bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen

Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauaufsichtlich genehmigten Campingplätzen, bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendplätzen.

9. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung

Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung, der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten oder wohnungswirtschaftlichen Zwecken dienen, wie Sitzgruppen, Pergolen, nicht überdachte Terrassen bis 1 m Höhe über Geländeoberfläche, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen, bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen, bauliche Anlagen für Trimmpfade,

Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen bis 10 m Höhe, bei mehr als 5 m bis 10 m Höhe unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3, luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Bruttogrundfläche.

10. Werbeanlagen, Warenautomaten, Hinweisschilder und ­ zeichen Werbeanlagen, mit einer Ansichtsfläche bis 1 m², vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind, für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungsund Messegeländen; sie dürfen nicht in die freie Landschaft wirken,

Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,

Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen),

Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammen gefasst sind, Warenautomaten.

11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen

Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,

Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe, mit einer Bruttogrundfläche bis 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,

Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Bruttogrundfläche bis 100 m²,

Bühnenaufbauten, Kulissen und technische Bühneneinrichtungen, wie Beschallungsund Beleuchtungsträger, in Theaterbauten und anderen für diese Nutzung genehmigten Veranstaltungsräumen oder ­hallen,

Toilettenanlagen für Veranstaltungen, Gerüste der Regelausführung,

Traggerüste bis zu 5 m Höhe unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

Baustelleneinrichtungen auf der Baustelle bis zum Abschluss der Bauarbeiten einschließlich der Unterkünfte, der Toilettenanlagen, der Lager- und Schutzhallen, Mischhallen, Silos und Werkstätten, vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Erzeugnisse oder Festmist,

11.10 Folientunnel, die einem landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen,

11.11 vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch die Erzeugerin oder den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,

11.12 Fliegende Bauten und Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

11.13 bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Volksfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,

11.14 Messe- und Ausstellungsstände, die nicht länger als drei Monate in Messe- oder Ausstellungshallen oder auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

11.15 Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate, errichtet werden,

11.16 behelfsmäßige bauliche Anlagen, die ausschließlich der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen und höchstens für drei Monate errichtet werden,

11.17 Anlagen zur Boden- und Grundwassersanierung.

12. Aufschüttungen, Abgrabungen, Plätze selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe und bis 30 m², im Außenbereich bis 300 m² Grundfläche,

Aufschüttungen oder Abgrabungen zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen,

Aufschüttungen, die der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen,

Stellplätze für Kraftfahrzeuge bis 30 m² Grundfläche, einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche, die die erforderlichen Abstandsflächen einhalten oder die nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 an einer Nachbargrenze zulässig sind,

Abstellplätze für Fahrräder,

Ausstellungsplätze bis 300 m² Fläche in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten, Kinderspielplätze, Reit- und Bewegungsplätze im Außenbereich.