Arbeitsversuche durch verkürzte Arbeitszeit bei Beamten

Nach ihren Angaben ist eine lange Bearbeitungszeit häufig dadurch bedingt, dass über die Patienten erst Unterlagen der behandelnden Ärzte angefordert, Zusatzgutachten eingeholt oder Therapien oder Krankenhausaufenthalte abgewartet werden müssen. Die Amtsärzte diagnostizieren nicht selbst, sondern gründen ihre Gutachten auf die Diagnosen der behandelnden Ärzte oder weiterer Zusatzgutachter.

In einigen Fällen haben die Dienststellen eine amtsärztliche Stellungnahme erst angefordert, als sie glaubten, dass sich der Gesundheitszustand des Langzeiterkrankten auf Dauer nicht bessern würde. Sie warteten zum Teil über ein Jahr den Krankheitsverlauf oder die Wirkung angewandter Therapien ab.

In diesen Fällen wurde der Amtsärztliche Dienst so spät eingeschaltet, dass nur die Bestätigung einer Frühpensionierung blieb. Wie vom Amtsärztlichen Dienst bestätigt, muss dessen Funktion bei Langzeiterkrankungen umfassender gesehen werden. Auch über andere Maßnahmen als eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand kann der Dienstvorgesetzte mit Hilfe einer amtsärztlichen Stellungnahme gesicherter entscheiden. Der Amtsärztliche Dienst ist deshalb möglichst frühzeitig hinzuzuziehen.

Eine Dienststelle hat auf die Gefahr hingewiesen, dass eine amtsärztliche Begutachtung für den Betroffenen eine zu starke psychische Belastung darstelle und der Gesundungsprozess beeinträchtigt werden könne. Nach Einschätzung des Rechnungshofs ergibt sich eine solche Belastung jedoch vor allem, wenn der Betroffene mit einer amtsärztlichen Begutachtung die Frühpensionierung gleichsetzen muss.

Arbeitsversuche durch verkürzte Arbeitszeit bei Beamten:

Nach § 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten kann die Arbeitszeit für einzelne Beamte zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach Maßgabe amtsärztlicher Feststellungen vorübergehend verkürzt werden. In diesen Fällen wird die volle Besoldung weiter gezahlt.

Die SKP hat die Dienststellen in ihren Rundschreiben Nr. 5/96 und 13/96 darauf hingewiesen, dass die Arbeitszeit in der Regel nur bis höchstens 26 Wochen verkürzt werden sollte. Dies entspricht der Regelung für Angestellte und Arbeiter.

Die Regelungen für Arbeitsversuche haben sich in der Praxis bewährt. In vielen Fällen gelang nach schweren Erkrankungen eine erfolgreiche Wiedereingliederung (vgl. Tz. 101). Allerdings ist es schwierig, bereits vor der Maßnahme zu beurteilen, ob die volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Diese Aufgabe ist gemäß § 8 dem Amtsarzt vorbehalten; ein privatärztliches Attest - wie in einem geprüften Fall angegeben - reicht dafür nicht aus.

In einigen Fällen hat sich bei Arbeitsversuchen herausgestellt, dass die Beamten bei verkürzter Arbeitszeit erfolgreich arbeiten, aber nicht ganztags tätig sein können. Da nicht die volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt wurde, waren die Beamten zum Zeitpunkt der Prüfung des Rechnungshofs als dienstunfähig in den Ruhestand zu versetzen. In künftigen Fällen könnte dieses Problem durch die begrenzte Dienstfähigkeit gelöst werden (vgl. Tz. 114).

Anderweitige Verwendung:

Gesundheitliche Beeinträchtigungen können dazu führen, dass Bedienstete nicht mehr an ihrem bisherigen, aber noch an einem anderen Arbeitsplatz tätig sein können. Für Beamte wurden die rechtlichen Möglichkeiten der anderweitigen Verwendung mit dem 7. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Ende 1998 erweitert. Ob die hiermit verknüpften Erwartungen erfüllt werden, muss abgewartet werden. Der Rechnungshof hat hierzu noch keine Prüfungserfahrungen.

Die Eingliederung an einem anderen Arbeitsplatz und evtl. noch in einer anderen Laufbahn ist in der Praxis nicht einfach zu verwirklichen. Zum einen müssen geeignete Arbeitsplätze in der Verwaltung gefunden werden, zum anderen hängt viel von der Bereitschaft und dem Leistungsvermögen des Bediensteten ab. Fehlt es an der Bereitschaft eine andere Tätigkeit aufzunehmen, können Druckmittel (Verlust der Bezüge, Disziplinarverfahren) eingesetzt werden, die aber nur mit erheblichem Zeitaufwand und höchst ungewissem Ausgang zu verwirklichen sind.

Auch ist die fehlende Bereitschaft des Bediensteten schwer nachzuweisen. Wie der amtsärztliche Dienst bestätigt hat, spielen bei der Frage der gesundheitlichen Eignung für einen anderen Arbeitsplatz - wie für die Frage der Dienstunfähigkeit allgemein - auch subjektive, individuell verschiedene und nicht genau messbare Möglichkeiten des Bediensteten eine Rolle.

Die Alternative zur anderweitigen Verwendung ist für Beamte i. d. R. eine Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit. Für die Motivation der Betroffenen, eine andere Tätigkeit zu übernehmen, spielen daher auch die finanziellen Auswirkungen eine wichtige Rolle.

Suchterkrankung aufgrund von Alkoholmissbrauch

In drei der geprüften 114 Einzelfälle bestand eine Suchterkrankung auf Grund von Alkoholmissbrauch. Die Dienststellen haben Maßnahmen auf Grund der Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtkranken oder Suchtgefährdeten sowie gegen den Missbrauch von Alkohol und anderen abhängig machenden Drogen durch Angehörige der bremischen Verwaltung getroffen. Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung haben sich in den geprüften Fällen bewährt.

Bemerkenswerte Einzelfälle - Beamter seit Januar 1994 nicht im Dienst:

Ein Beamter - am Stichtag 50 Jahre alt - ist seit dem 7. Januar 1994 wegen Krankheit nicht im Dienst gewesen. Mit Schreiben vom 28. Februar 1994 stellte er einen

Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. In seinem auf Antrag der Beschäftigungsdienststelle erstellten Gutachten vom 21. Juni 1994 kam der Amtsarzt zu dem Schluss, dass der Beamte aus orthopädischer Sicht mit gewissen Einschränkungen vollschichtig arbeiten könne, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand seien eindeutig nicht gegeben. Im September 1994 legte der Beamte ein Attest seines Nervenarztes vor.

Der wieder eingeschaltete Amtsarzt urteilte am 3. Februar 1995 erneut, dass eindeutig keine Dienstunfähigkeit vorliege. Weiter geschah nichts. Erst ein Jahr später im Februar 1996 mahnte der Rechtsanwalt des Beamten eine Entscheidung über den mehr als zwei Jahre alten Antrag an. Auf Antrag der Beschäftigungsdienststelle lehnte die SKP am 27. März 1996 die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ab, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen.

Der Widerspruch des Beamten wurde mit Bescheid vom 8. Juli 1996 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beamte erhob dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht. Über diese Klage ist bis heute nicht entschieden. Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes fachorthopädisches Gutachten vom 18. September 1997 kam zu dem Ergebnis, dass der Beamte zum Datum des Widerspruchsbescheides nicht dienstunfähig, sondern in der Lage war, innendienstliche Tätigkeiten in einer Behörde wahrzunehmen. Der Amtsarzt, der im Oktober 1997 von der Beschäftigungsdienststelle noch einmal dazu befragt wurde, erklärte den Fall damit für zunächst abgeschlossen.

Der Beamte war zwischenzeitlich einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen worden; er hat aber dort seinen Dienst nicht aufgenommen, weil er weiter von seinem behandelnden Arzt krankgeschrieben worden war. Die SKP hat im März 1998 den Beamten nochmals zur sofortigen Dienstaufnahme mit dem Bemerken aufgefordert, Atteste seines Hausarztes würden nur noch anerkannt, wenn diese durch den Amtsarzt bestätigt würden; andernfalls würde der Beamte dem Dienst unentschuldigt fernbleiben; das hätte gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz eine sofortige Bezügekürzung zur Folge. Dieses Druckmittel schlug fehl, weil der nochmals eingeschaltete Amtsarzt nach Aussage der SKP nunmehr eine stationäre Begutachtung in einer Bremer Klinik für notwendig erachtete. Das Ergebnis dieser Untersuchung liegt noch nicht vor. Das Gutachten soll auch in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt werden.

Dieser Fall zeigt sehr deutlich, dass die Möglichkeiten des Dienstherrn, einen Beamten, der einerseits nicht dienstunfähig (also nicht in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist), andererseits aber nicht ausdrücklich arbeitsfähig ist, zur Dienstleistung zu zwingen, beschränkt sind. Der Beamte hat seit mehr als fünf Jahren keinen Dienst geleistet, aber volle Bezüge bezogen. Es wäre einfacher und billiger - aber unbefriedigend - gewesen, dem Antrag des Beamten auf Frühpensionierung stattzugeben.

Fehlende Gesundheitsprüfung vor Übernahme von anderen Dienstherrn:

Eine Beamtin wurde im November 1991 im Alter von 42 Jahren aus dem Dienst eines anderen Bundeslandes in den bremischen Dienst übernommen. In dem Versetzungsantrag vom Januar 1991 hatte sie darauf hingewiesen, dass sich ihr physischer und psychischer Zustand in den Jahren1989/1990 erheblich verschlechtert habe. Ungeachtet dieser eindeutigen Hinweise auf gesundheitliche Probleme wurde keine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. Ab Mitte 1994 kam es zu erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen. Auf eine ununterbrochene Erkrankung ab Juni 1997 hat das Ressort erst reagiert, als die Beamtin im Februar 1998 einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gestellt hatte. Nach einem Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit hat die SKP die Beamtin mit Wirkung vom 1. Januar 1999 frühpensioniert und eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren vorgemerkt.

Die Beamtin war im bremischen Dienst durch erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle überwiegend nur sehr eingeschränkt einsatzfähig. Durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand kommen auf Bremen erhebliche finanzielle Belastungen zu. Diese Probleme und Belastungen hätten vermieden werden können, wenn der Versetzungsantrag aus dem Jahr 1991 genauer geprüft und auf eine Übernahme als Beamtin auf Lebenszeit gegebenenfalls verzichtet worden wäre.

Das Ressort hat den Ausführungen des Rechnungshofs zugestimmt und zugesichert, dass bei künftigen Übernahmen aus anderen Bundesländern keine vergleichbaren Pannen mehr auftreten würden.

VI. Einzelne Prüfungsergebnisse Senatskommission für das Personalwesen Beurlaubung Bediensteter u. a. für Tätigkeiten bei Einrichtungen außerhalb der Verwaltung. Beurlaubungen von Bediensteten für Tätigkeiten bei Beteiligungsgesellschaften sollten nur unter bestimmten und strengeren Maßstäben als in der Vergangenheit genehmigt werden.

Die in der Vergangenheit abgeschlossenen Vereinbarungen über den Einsatz von beamteten Lehrkräften bei einer Privatschule hält der Rechnungshof für nicht zulässig. Die finanziellen und personalplanerischen Interessen der Freien Hansestadt Bremen werden nur unzureichend berücksichtigt.

Wegen nachlässiger Personalsachbearbeitung wurden in mehreren Fällen Beurlaubungen unzulässigerweise nachträglich genehmigt.

Beurlaubungen aus personalwirtschaftlichen Gründen dürfen nicht der Budgetsicherung auf Kosten des Gesamthaushalts dienen.