Wo es angebracht erschien hat der Rechnungshof auch Vergleiche mit den Ministerien anderer Bundesländer vorgenommen

Ebene in erheblichem Umfang noch Einzelfälle bearbeitet werden.

Dem Argument, Organisationsuntersuchungen könnten nicht nur die Zentralabteilungen betreffen,sondern müssten auch die Fachabteilungen einbeziehen, kann der Rechnungshof nicht folgen. Bei der Prüfung der Organisation großer Einheiten ist es oftmals unumgänglich und in der Praxis der Organisationsuntersuchungen üblich, umfangreiche Verwaltungseinheiten in Teilbereiche zu unterteilen und diese zu prüfen.

Wo es angebracht erschien, hat der Rechnungshof auch Vergleiche mit den Ministerien anderer Bundesländer vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass Organisationseinheiten, die in Hessen als Abteilungen geführt werden, in anderen Bundesländern zum Teil als Referate eingerichtet sind. Diese Tatsachen haben den Rechnungshof in seinen Empfehlungen bestärkt.

Einige Ministerien haben die Organisation ihrer Zentralabteilung in den vergangenen Jahren mit Erfolg im Sinne der angesprochenen Organisationsgrundsätze verändert. Damit wurden in erheblichem Maße Verwaltungsabläufe vereinfacht und Kosten reduziert.

Der Rechnungshof geht davon aus, dass auch die Zentralabteilungen, die sich bisher nicht in der Lage sahen, ihre Organisationsstrukturen entsprechend anzupassen, dies mittelfristig mit Hilfe seiner Empfehlungen nachvollziehen.

Bemerkungen des Rechnungshofs

5. Einsichtnahme in Personal- und Beurteilungsakten bei Finanzämtern

Ein Finanzamt hat dem Rechnungshof die Einsichtnahme in Personal- und Beurteilungsakten verweigert. Dies widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 95 LHO). Der Rechnungshof fordert das Ministerium auf, eine eindeutige Weisung zu erteilen.

Der Rechnungshof bat im Rahmen einer Querschnittsprüfung den Vorsteher eines Finanzamts um Vorlage von Personalakten der im Veranlagungsbereich eingesetzten Bediensteten. Durch Einsichtnahme in die Beurteilungen dieser Bediensteten wollte der Rechnungshof Erkenntnisse darüber gewinnen, ob deren etwaiges fehlendes fachliches Können als mögliche Ursache für die während der Prüfung festgestellten Mängel in Betracht kommt.

Die Einsichtnahme in die Personalakten wurde dem Rechnungshof unter Hinweis auf den Datenschutz und im Hinblick darauf, dass die Personalakten sowohl im dienstlichen als auch im schutzwürdigen persönlich-privaten Interesse der Bediensteten einen besonderen Vertrauensschutz genießen, verweigert. Auch der Bitte des Rechnungshofs, ihm lediglich die Beurteilungsakten und die im Beurteilungsverfahren erstellten Rangfolgelisten, aus denen der Arbeitsbereich, die Funktionsgruppe, die Besoldungsgruppe und die Beurteilungsnote der Bediensteten entsprechend ihrer Leistungsstärke ersichtlich sind, ggf. anonymisiert, vorzulegen, wurde nicht entsprochen. Aus prüfungsökonomischen Gründen verfolgte der Rechnungshof die Angelegenheit dem Finanzamt gegenüber nicht weiter.

Da er aber an einer grundsätzlichen Klärung der Angelegenheit interessiert war,bat er das Ministerium der Finanzen (Ministerium) um Mitteilung, ob es die Rechtsauffassung teile, dass dem Rechnungshof die Einsichtnahme in Personal- bzw. Beurteilungsakten verwehrt werden könne.

Der Rechnungshof wies darauf hin, dass ihm nach § 95 LHO auf Verlangen sämtliche Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halte, vorzulegen sind. Geprüften Stellen stehe kein „Recht auf Gegenprüfung" zu, ob das Vorlageverlangen des Rechnungshofs berechtigt sei oder ob ein prüffähiger Sachverhalt vorliege. Er verkenne nicht die etwaige Gefahr einer Kollision zwischen Erhebungsrechten des Rechnungshofs und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Verwaltungsangehörigen.

Die verfassungsrechtlich verankerten Prüfungs- und Erhebungsrechte der Rechnungshöfe und der grundrechtlich verbürgte Datenschutz stünden sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Gleichwohl sei den Erhebungsrechten der Rechnungshöfe im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Interesse an einer wirksamen und lückenlosen Finanzkontrolle der Vorrang einzuräumen. Die Interessen betroffener Dritter würden durch die Verpflichtung der Rechnungshöfe, die Einsichtnahme auf das aus ihrer Sicht Notwendige zu beschränken und Schutzvorkehrungen gegen eine zweckwidrige Weitergabe der erhobenen Informationen zu treffen, gewahrt. Diesen Erfordernissen würde ohne Einschränkung, insbesondere unter Beachtung des Anonymisierungsgebots, entsprochen. Ein Zugriff auf die Beurteilungsakten könne nicht verwehrt werden.

Das Ministerium hat mitgeteilt, dass nach seiner Rechtsauffassung eine Vorlage von Personal- und Beurteilungsakten nicht zulässig sei. Unabhängig von der Frage des Vorrangs des Prüfungsrechts des Rechnungshofs vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten beschränke sich die Vorlagepflicht der geprüften Stelle auf die

Zu Nr. 5

Einsichtnahme in Personal- und Beurteilungsakten bei Finanzämtern

Die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltung, im Rahmen des Prüfungsauftrags nach § 95 LHO die relevanten Daten herauszugeben,wird nicht bestritten.

Im vorliegenden Fall kam es zu Unklarheiten über den Umfang der Herausgabepflicht solcher Daten.

Diese Unklarheiten sind in der Zwischenzeit mit dem Rechnungshof geklärt. Es wird sichergestellt, dass die im Rahmen des § 95 LHO dem Rechnungshof zur Verfügung zu stellenden Unterlagen herausgegeben werden.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Ministerium der Finanzen (Einzelplan 06)

Materialien, deren Inhalt vom Prüfungsrecht des Rechnungshofs erfasst würde. Die Vorlagepflicht der geprüften Stelle richte sich nach dem sich bei verständiger Würdigung und Auslegung des Prüfungsbegehrens erschließenden Zweck der Prüfung. Eine Vorlagepflicht der geprüften Stelle scheide aus, wenn das Vorlageverlangen des Rechnungshofs mangels eines erkennbaren Bezugs zwischen der Prüfung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Einsichtnahme in die Personal- und Beurteilungsakten der Bediensteten nicht vom gesetzlichen Prüfungsauftrag und Prüfungsrecht gedeckt sei. In diesem Fall sei es sachgerecht, dass die geprüfte Stelle auf diese Umstände hinweise und den Kreis der prüfungserheblichen und vorlagepflichtigen Unterlagen nach Art und Umfang begrenze.

Diese Auffassung kann ­ auch angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung ­ nicht hingenommen werden.

Im Rahmen seiner Prüfungen zählt es zu den Aufgaben des Rechnungshofs, zu überprüfen, ob die für den einheitlichen Gesetzesvollzug erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen sind und für den notwendigen Personalbedarf Sorge getragen wurde. Die sachgerechte Personalausstattung der Finanzämter ist Voraussetzung für die gesetzmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs umfasst daher auch das Recht, Feststellungen zur fachlichen Qualifikation dieses vorhandenen Personals und zur sachgerechten Verteilung des Personals über die einzelnen Arbeitsbereiche des Finanzamts zu treffen. Diese Erkenntnisse können nur durch Einsichtnahme in die Personal- und Beurteilungsakten der Bediensteten gewonnen werden.

Das Recht der Rechnungshöfe, Einblick in Personalakten usw. zu nehmen, wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Januar 1988 ­ Az.: 1 AzR 352/86, Der Betrieb 1988, 1552 und 4.April 1990 ­ Az.: 5 AzR 299/89, NJW 1990, 2272, zur Einsichtnahme in Personalakten; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1989 ­ Az.: 3 C 68/85, NJW 1989, 2961, zur Einsichtnahme in Patientenakten).

Der Rechnungshof erwartet, dass sein Einsichtsrecht durch eine eindeutige ministerielle Weisung sichergestellt wird.