Haftpflichtversicherung

6. Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Verteidigungslastenverwaltung (Kap. 06 15)

Die Verteidigungslastenverwaltung sollte aufgelöst und ihre originären Aufgaben dem Bund übertragen werden.

Die der Verwaltung zudem zugewiesenen Aufgaben bei der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen mit Dienstfahrzeugen des Landes könnten alternativ Privaten oder einer anderen Verwaltung übertragen werden.

Insgesamt könnten bis zu 36 Planstellen und Stellen eingezogen und das landeseigene Dienstgebäude Gießen, Lutherberg 3, veräußert werden.

Aufgrund des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bund und den Ländern vom 23. März 1953 gelten die alten Bundesländer die bei ihnen von ausländischen Streitkräften verursachten Manöverschäden und Unrechtschäden ab. Sie führen ­ unbeschadet der Zuständigkeit des Bundes ­ die Aufgaben derVerteidigungslastenverwaltung durch ihre Behörden aus. Dafür trägt der Bund die Hälfte der Personalund Sachkosten durch Zahlung von pauschalen Zuschüssen.

Der Rechnungshof hatte die Organisation und Wirtschaftlichkeit im Bereich der Verteidigungslastenverwaltung zuletzt 1991 geprüft und seinerzeit im Wesentlichen gefordert, in Verhandlungen mit dem Bund und den Ländern deren Auflösung anzustreben sowie zwischenzeitlich durch organisatorische Straffungen und Anpassung des Personalbedarfs an rückläufige Arbeitsmengen Kostenersparnisse zu erzielen. Die Landesregierung hatte den Empfehlungen damals weitgehend zugestimmt, jedoch u.a. erwidert, der Bund lasse keine Bereitschaft erkennen,Aufgaben der Verteidigungslastenverwaltung Bundesbehörden zu übertragen (vgl. Landtagsdrucksache 13/1869,Tzn. 60 ff.).

Im Rahmen einer Erfolgskontrolle hat der Rechnungshof festgestellt:

In Hessen gehört die Verteidigungslastenverwaltung zum Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen mit dem Amt für Verteidigungslasten in Gießen als unmittelbar nachgeordneter Dienststelle. Mit Wirkung vom 1.April 1998 wurde dem Amt zudem die Zuständigkeit für die Abwikklung sämtlicher Schäden übertragen, die bei Verkehrsunfällen von Kraftfahrzeugen entstehen, deren Eigentümer oder Halter das Land Hessen ist. Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes ist das Land von der Versicherungspflicht befreit und sogenannter Selbstversicherer.

Im Jahr 2001 waren dem Amt für Verteidigungslasten insgesamt 31,5 Planstellen und Stellen zugewiesen. Davon waren 8,1 Stellen für Leitungs- und allgemeine Verwaltungsaufgaben, 10,55 Stellen für Verteidigungslastenaufgaben und 9,85

Stellen für Aufgaben im Zusammenhang mit der Selbstversicherung der Dienstfahrzeuge des Landes eingesetzt. 3,0

Stellen waren gesperrt. Der bei Dienststellen außerhalb des Amtes für Verteidigungslasten durch diese Aufgaben verursachte Personalaufwand ist im Haushaltsplan nicht gesondert kenntlich gemacht. Er betrug nach einer vom Ministerium zu Abrechnungszwecken mit dem Bund erstellten Unterlage (Stand 31. Dezember 2000) zusammen 4,24 Stellen.

Der Bund beabsichtigt, die Verteidigungslastenverwaltung im Benehmen mit den Ländern neu zu strukturieren, um die Kosten zu senken und den drastisch zurückgegangenen

Zu Nr. 6

Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Verteidigungslasten (Kap. 06 15) Parallel zu den Organisationsüberlegungen auf Landesebene,dasAmt fürVerteidigungslasten in Gießen (AVL) als eigenständige Behörde aufzulösen, beabsichtigt der Bund, die Aufgaben der Verteidigungslastenverwaltung in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen und bei wenigen Bundesdienststellen zu konzentrieren.

Mit dem Verteidigungslastenzuständigkeitsgesetz (BT-Drucksache 14/8764) werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überleitung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Verteidigungslasten von den Ländern auf den Bund geschaffen.Es steht zu erwarten, dass das Gesetz nach Beteiligung des Bundesrats noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird.

Das Land erhebt gegen die Gesetzesinitiative des Bundes zur Neuorganisation der Verteidigungslastenverwaltung mit dem Ziel der Zentralisierung in der Bundesverwaltung im Bundesrat keine Einwendungen. Im Gesetzentwurf ist der Übergang der Aufgaben der hessischen Verteidigungslastenverwaltung auf den Bund zum 1. Januar 2005 vorgesehen. Die Übernahme der bisher mit den Aufgaben der Verteidigungslastenverwaltung befassten Beschäftigten der Länder in die Bundesverwaltung wird ausgeschlossen.

Von der Übertragung der Aufgaben auf den Bund sind die Aufgaben aus dem Bereich der Selbstversicherung der Dienstfahrzeuge des Landes, die im AVL zentral für die gesamte Landesverwaltung wahrgenommen werden, nicht betroffen. Es ist beabsichtigt, den Aufgabenbereich Selbstversicherung im Wege der Auflösung des AVL und der Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Verteidigungslasten auf den Bund an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Außenstelle Gießen, zu übertragen.

Die Frage des Rechnungshofs, ob es für das Land wirtschaftlich vertretbar ist, diese Aufgaben weiterhin mit eigenem Personal- und Sachmittelaufwand wahrzunehmen oder aber alternativ Private zu beantworten, ist im Vergleich zwischen der Versicherung der Dienstfahrzeuge bei einem privaten Haftpflichtversicherungsunternehmen und/oder über eine Kaskoversicherung und der Selbstversicherung eindeutig zugunsten der Selbstversicherung zu beantworten. Diese Einschätzung gilt auch bei anderen Formen derAufgabenübertragung,z.B.der Beauftragung eines Schadensregulierungsbüros, da die Personalkosten für die derzeit mit den Aufgaben der Selbstversicherung betrauten Bediensteten wegen der in diesem Bereich bestehenden Unterbringungsschwierigkeiten den Personalkostenhaushalt des Landes weiter belasten würden.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung Ministerium der Finanzen (Einzelplan 06)

Schadensfallzahlen Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu im Rahmen eines Grobkonzepts zu dem Projekt „Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung" vom Oktober 2000 u.a. festgestellt, dass die Schadensfallzahlen im Zeitraum 1989 bis 1998 bundesweit von 84.400 auf 7.911 Fälle zurückgegangen sind, aber die Länder noch nicht im gebotenen Umfang auf diese Entwicklung reagiert haben und die Zahl der Schadensbearbeiter im Zeitraum 1990 bis 1998 von 800 auf lediglich ca. 200 gesenkt wurde. Nach den Feststellungen des Bundesministeriums der Finanzen müsste sich jedoch bei Berücksichtigung des Leistungsniveaus von 1989 eine Reduzierung auf nur noch 70 Schadensbearbeiter ergeben, die eine Konzentration der Aufgabe auf maximal drei Standorte im Bundesgebiet nahe legt.

Unabhängig von diesen Überlegungen des Bundes wurde im Rahmen der hessischen Verwaltungsreformbemühungen der Fortbestand des Amtes für Verteidigungslasten Gießen als eigenständige Dienststelle in Frage gestellt. Der Kabinettausschuss „Verwaltungsreform" hat allerdings in seiner Sitzung vom 2. April 2001 eine Sachentscheidung in der Frage, ob das Amt in das Regierungspräsidium Gießen eingegliedert werden soll, zurückgestellt. Gleichzeitig wurde das Ministerium gebeten, mit dem Bund eine Klärung in der

Frage der Neuregelung der Verteidigungslastenverwaltung herbeizuführen.

Der Rechnungshof hält es für überfällig, die Verteidigungslastenverwaltung grundlegend neu zu strukturieren. Er bekräftigt seine bereits Anfang der 90er Jahre erhobene Forderung, die hessische Verteidigungslastenverwaltung aufzulösen und deren Aufgaben dem Bund zu übertragen.

Die Abwicklung von Schäden, die bei Verkehrsunfällen von Kraftfahrzeugen entstehen, deren Eigentümer oder Halter das Land ist, muss nicht zwingend von einer Landesbehörde wahrgenommen werden. Daher ist durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu prüfen, ob es für das Land vorteilhaft wäre, die Schadensabwicklung auf private Dritte zu übertragen.

Bei Übertragung der Verteidigungslastenaufgaben auf den Bund und gleichzeitiger Beauftragung Dritter mit der Schadensregulierung von Dienstfahrzeugen des Landes könnten bei den derzeit damit betrauten Dienststellen insgesamt rund 36 Planstellen und Stellen ersatzlos wegfallen (31,5 Stellen beim Amt für Verteidigungslasten Gießen und 4,24 Stellen bei weiteren Dienststellen).

Auf alle Fälle sollte das organisatorisch und personell zu kleine und dadurch unwirtschaftliche Amt für Verteidigungslasten als eigenständige Sonderdienststelle aufgelöst und in eine bestehende Landesdienststelle am Standort Gießen integriert werden (z.B. Regierungspräsidium oder Finanzamt). Die Leitungs- und Serviceaufgaben sollten von der übernehmenden Dienststelle ohne Personalverstärkung übernommen werden können,so dass neben den drei bereits gesperrten Stellen auch die 8,1 für Dienststellenleitung und allgemeine Verwaltung eingesetzten Stellen entbehrlich würden. Das landeseigene Dienstgebäude in Gießen, Lutherberg 3, könnte veräußert oder anderweitig genutzt werden.

Das Ministerium hat hierzu im Wesentlichen mitgeteilt:

· Der Bund habe seine Absicht bekräftigt, die Aufgaben der Verteidigungslastenverwaltung in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen und bei wenigen Bundesdienststellen zu konzentrieren. Nachdem die KostenübernahmeModalitäten mit dem Bundesministerium der Finanzen geklärt seien, sei das Land nunmehr bereit, die Aufgaben der Verteidigungslastenverwaltung dorthin abzugeben. Ziel weiBemerkungen des Rechnungshofs terer Erörterungstermine werde es sein, Gießen als vorläufigen Standort zu erhalten, solange es für beide Seiten zumutbar sei. Daher könne noch keine Aussage über die Zukunft des landeseigenen Dienstgebäudes Gießen, Lutherberg 3,getroffen werden. Die Beschäftigten desAmtes sollten mit neuen Tätigkeiten betraut werden, sofern sie nicht aus Altersgründen bzw. freiwillig ausscheiden würden oder anderweitig sozialverträglich untergebracht werden könnten.

· Eine Übertragung der Schadensregulierung aller Unfallschäden aus dem Betrieb der Dienstfahrzeuge des Landes auf einen privaten Träger komme aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Wie eine Vergleichsberechnung ausAnlass einer Landtagsanfrage (Landtagsdrucksache 14/2372 vom 10. März 1997) gezeigt habe, würde die Versicherungslösung zu höheren Kosten führen. Eine Wirtschaftlichkeitsanalyse für eine Beauftragung eines Schadensregulierungsbüros sei zwar bislang nicht durchgeführt worden. Ein Kostenvorteil für das Land ließe sich aber auch hier nicht erwarten, weil das derzeit in der Schadensabwicklung eingesetzte spezialisierte Personal in der Landesverwaltung nicht ohne weiteres sinnvoll untergebracht werden könne. Auch bestehe wegen der kleinen Einheit kein nennenswertes Rationalisierungspotenzial.

Es komme nur eine Eingliederung in Betracht, wobei die Eingliederung in die Oberfinanzdirektion favorisiert werde. Dieses Konzept werde dem Kabinettausschuss „Verwaltungsreform" zur Beschlussfassung vorgelegt.

Zur Frage, ob bzw. wieviele Planstellen und Stellen aus seiner Sicht eingespart werden können, hat sich das Ministerium nicht geäußert.

Mittlerweile hat der Kabinettausschuss „Verwaltungsreform" in seiner 28. Sitzung am 17. Dezember 2001 beschlossen: „Der Kabinettausschuss stimmt dem Vorschlag des Ministeriums der Finanzen zur Auflösung des Amtes für Verteidigungslasten mit der endgültigen Übertragung seiner Aufgaben auf den Bund und Zuordnung der Aufgabe der Regulierung aller Unfallschäden aus dem Betrieb der Dienstfahrzeuge auf die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zu."

Der Rechnungshof erwartet, dass die weiteren Verhandlungen mit dem Bund mit dem Ziel geführt werden, die hessische Verteidigungslastenverwaltung alsbald aufzulösen und das Land nicht nur von denAufgaben,sondern auch von den Kosten möglichst vollständig zu entbinden. Entsprechende Stellenabgänge sind zu realisieren bzw. mit Hilfe der Ausbringung von kwVermerken sicherzustellen.

Für die verbleibenden Aufgaben bei der Schadensabwikklung von Verkehrsunfällen mit Dienstfahrzeugen des Landes bleibt wegen bislang fehlender hinreichender Analysen zu klären, ob es für das Land wirtschaftlich vertretbar ist, diese Aufgaben weiterhin mit eigenem Personal- und Sachmittelaufwand wahrzunehmen oder aber alternativ Private zu beauftragen. Der Rechnungshof hält es insoweit ungeachtet etwaiger nachfolgender personalwirtschaftlicher Schwierigkeiten für erforderlich, eine nachvollziehbare und alle Aufwendungen erfassende vergleichende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen.

Für das Festhalten am landeseigenen Dienstgebäude in Gießen, Lutherberg 3, besteht kein hinreichender Bedarf mehr. Es könnte veräußert oder dem Bund übereignet werden. Das Einsparpotenzial sollte ausgeschöpft werden.