In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung Direktor beim Hessischen Rechnungshof als Abteilungsleiter

Artikel 2

Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

§ 1:

Die Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175), wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung "Leitender Ministerialrat - als Prüfungsgebietsleiter beim Hessischen Rechnungshof" gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung "Direktor beim Hessischen Rechnungshof - als Abteilungsleiter" eingefügt.

3. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes" gestrichen.

4. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes" eingefügt.

§ 2:

Die nach dem Gesetz unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einordnung der Beamten in die Besoldungsgruppen der Hessischen Besoldungsordnungen und der Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Überleitungsübersicht (Anlage). Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der der Beamte am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angehörte. Soweit ein Beamter in ein neues Amt mit neuer Amtsbezeichnung übergeleitet wird, führt er die neue Amtsbezeichnung.

Artikel 3:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Allgemeines Ziel des Gesetzes ist, die Finanzkontrolle in Hessen durch strukturelle Ve ränderungen fortzuentwickeln und dadurch ihre Leistungsfähigkeit weiter zu erhöhen.

Die Finanzkontrolle in Hessen wird vom Hessischen Rechnungshof (HRH) ausgeübt. Sein Aufgabenbereich ist in den letzten Jahren erheblich erweitert worden. Durch das Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708) wurde dem Präsidenten des HRH die Aufgabe der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften übertragen. Ferner wurden dem HRH durch das Gesetz zur Neuordnung der Finanzkontrolle vom 19. Dezember 1995 (GVBl. I S. 558) die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter als nachgeordnete Behörden angegliedert.

Im Rahmen der grundlegenden Reform der hessischen Landesverwaltung ("Neue Verwaltungssteuerung") wird dem HRH durch dieses Gesetz eine weitere Aufgabe von Bedeutung zugewiesen. Die Feststellung der Eröffnungs- und Schlussbilanzen der obersten Landesbehörden wird in seine Zuständigkeit übertragen. Dadurch wird die sachgerechte und zugleich kostengünstige Erledigung dieserneue Aufgabe sichergestellt.

Mit der Einrichtung von Prüfungsabteilungen wird die Organisationsstruktur des HRH diesen geänderten Verhältnissen angepasst.

Die Prüfungsabteilungen werden jeweils von einem Mitglied des HRH geleitet. Da die Anzahl der weiteren Mitglieder des HRH von zurzeit 7 auf künftig 6 verringert werden soll, führt die Neukonzeption zugleich zu einer Verschlankung der Leitungs- und Führungsebene des HRH.

Die insoweit frei werdenden finanziellen Mittel werden zum Teil dafür eingesetzt, die Besoldungsstruktur der Mitglieder des HRH den gewachsenen Aufgaben des HRH selbst und den gestiegenen Anforderungen an seine Mitglieder anzupassen. Vor dem Hintergrund von Neubesetzungen von Mitgliederstellen, die in den nächsten Jahren anstehen, wird zugleich die Attraktivität des HRH für Führungskräfte gestärkt.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

1. Zu Art. 1

Zu § 1 Abs. 1 Satz 3:

§ 71a Satz 1 LHO verweist allgemein auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Die Eröffnungsbilanzen (mit Anhang) und die Schlussbilanzen (mit Anhang) der obersten Landesbehörden bedürfen danach der Feststellung. Diese Aufgabe wird dem Hessischen Rechnungshof übertragen.

Zu § 2 Abs. 2 Satz 1; § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4; § 10 Abs. 1 Satz 1; § 10 Abs. 2; § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2:

Durch Einrichtung von Prüfungsabteilungen wird die Organisationsstruktur des HRH den geänderten Verhältnissen angepasst. Mit der Verringerung der Zahl der weiteren Mitglieder des HRH von zurzeit 7 auf 6 wird eine weitere Verschlankung der Leitungs- und Führungsebene erreicht. Die notwendigen Stellenanpassungen im Haushaltsjahr 2002 können auf der Grundlage der der Landesregierung in § 8 HG eingeräumten Ermächtigung erfolgen.

Zu § 16:

Auch die Eröffnungs- und Schlussbilanzen des Hessischen Rechnungshofs bedürfen der Feststellung. Diese Aufgabe wird vom Hessischen Landtag wahrgenommen. Bei ihrer Ausführung kann sich der Hessische Landtag eines bilanzsicheren Prüfers bedienen.

Ein bilanzsicherer Prüfer ist ein Beamter des höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter, dessen Aufgabe darin besteht, den Jahresabschluss von staatlichen Institutionen zu prüfen, deren Buchführung und Rechnungslegung auf einem kaufmännischem Rechnungswesen beruht und die aufgrund ihrer Satzung in Anlehnung an die Vorschrif6 ten des Handelsgesetzbuches einen Jahresabschluss aufstellen. Der bilanzsichere Prüfer hat die Befähigung für den höheren Dienst in Form eines abgeschlossenen Studiums der Wirtschaftswissenschaften nachzuweisen. Des Weiteren sollte er Kenntnisse beziehungsweise praktische Erfahrungen im Bereich der Unternehmensprüfung besitzen. Er hat bei seiner Prüfung die Vorschriften der §§ 317 ff. HGB und die vom Institut der Wirtschaftsprüfer festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfungen sinngemäß anzuwenden.

2. Zu Art. 2:

Die Einrichtung von Prüfungsabteilungen - neben der bereits bestehenden Präsidialabteilung - macht eine Anpassung der Besoldung bei dem Vizepräsidenten des HRH und bei den weiteren Mitgliedern des HRH erforderlich. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen werden aus dem Bestand abgedeckt und durch den Wegfall einer Planstelle eines weiteren Mitglieds beim HRH mehr als kompensiert.

Wiesbaden, 7. Mai 2002

Für die Fraktion der CDU Für die Fraktion der FDP

Der Fraktionsvorsitzende: Der Fraktionsvorsitzende: Kartmann Hahn