Verbesserungsversuch

Der Abgeordnete möchte zunächst wissen, woraus die genannten 600 genau resultierten. Seines Wissens seien als Bedarf 150.000 sowie 390 Referendare ermittelt worden, was zu einem Betrag von 384 führe.

Des Weiteren fragt er, ob eine Gebührenstaffelung angedacht sei.

Selbstverständlich führe stets die Einführung eines Stichtags für einige Betroffenen zu Schwierigkeiten. In diesem Verfahren gebe es jedoch den Umstand, dass die Prüflinge Angestellte des öffentlichen Dienstes seien und über einen längeren Zeitraum ausschieden, zum Beispiel weil sie Elternzeit nähmen, krank geworden seien. Hier stelle sich die Frage, ob man denjenigen nach den Bedingungen, zu denen sie eingestellt worden seien, nicht das Recht geben sollte, auch die Verbesserungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Der Abgeordnete möchte wissen, wie viele sich in Nordrhein Westfalen in dem Verfahren befänden, dass sie später als vorgesehen ihre Prüfung absolvierten.

Vor dem Hintergrund, dass die Referendare Angestellte des öffentlichen Dienstes seien und bei einer Bewerbung für den öffentlichen Dienst die Personalakte beigezogen werde, fragt der SPD-Vertreter, ob bei der Beurteilung auch die Inanspruchnahme eines Verbesserungsversuchs berücksichtigt werde, und zwar insbesondere für den Fall, dass man beim Verbesserungsversuch eine schlechtere Note erlangt habe.

PLJPA Bühler (JM) antwortet, wenn sich der Referendar beim Verbesserungsversuch verbessere, dann bekomme er ein Zeugnis. Wenn er eine schlechtere Note erhalte, dann bekomme er kein Zeugnis. Die Prüfungspersonalakten blieben bei den Prüfungsämtern und würden der Personalakte nicht beigefügt.

In den Gebühren für einen Verbesserungsversuch in Höhe von 600 seien auch Verwaltungskosten enthalten.

Eine Staffelung sei Folgendermaßen vorgesehen: Die Gebühr in Höhe von 600 solle im Voraus bezahlt werden. Wer bis zum dritten Werktag nach Beendigung des schriftlichen Prüfungsteils seine Prüfung beende, sei es durch Verzicht oder durch ohne Genehmigung erfolgten Rücktritt, dann entstehe lediglich eine Gebühr in Höhe von 100.

Wer bis zum dritten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils aus dem Prüfungsverfahren aussteige, müsse 400 bezahlen. Die Referendare würden auf Antrag zur Prüfung zugelassen. Dies setze jedoch voraus, dass die Gebühr in Höhe von 600 bezahlt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt koste das Verfahren nichts. Theoretisch bestünde ja die Möglichkeit, auch für die Entscheidung, dass die Gestattung versagt werde, eine Gebühr zu verlangen. Diese Absicht bestehe jedoch nicht.

Auf eine Nachfrage von Thomas Stotko (SPD) teilt PLJPA Bühler (JM) mit, bei der damaligen ersten Gebührenberechnung habe man lediglich die reinen Prüfungskosten berücksichtigt. Die eigentlichen Verwaltungskosten des Prüfungsamtes seien damals nicht mit einberechnet worden.

Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter lässt wissen, dass keine Härtefallregelung vorgesehen sei. Sie könne keinen Härtefall identifizieren, der eine Ungleichbehandlung gegenüber der maßgeblichen Vergleichsgruppe bedeuten würde. Derjenige, der am 1. November 2004 sein Referendariat beginne und dieses zum Beispiel wegen Krankheit unterbreche, der werde genauso behandelt wie alle anderen, die am 1. November 2004 begonnen hätten, egal, ob er im Dezember 2005 oder im Mai 2006 sein Examen mache.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie bei Stimmenthaltung der Oppositionsfraktionen stimmt der Ausschuss dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie bei Stimmenthaltung der Oppositionsfraktionen stimmt der Ausschuss dem geänderten Gesetzentwurf zu.

Wirksame Maßnahmen gegen Zwangsverheiratungen ergreifen Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP

Drucksache 14/1985 - Neudruck Vorsitzender Dr. Robert Orth teilt mit, der Antrag der Fraktionen von CDU und FDP sei durch Plenarbeschluss vom 1. Juni 2006 zur Federführung an den Ausschuss für Frauenpolitik und zur Mitberatung an den Rechtsausschuss, an den Ausschuss für Generationen, Familie und Integration und an den Innenausschuss überwiesen worden.

Thomas Kutschaty (SPD) führt aus, die Formulierung eines gemeinsamen Antrages, was er bei dem in Rede stehenden Thema begrüße hätte, sei im federführenden Ausschuss für Frauenpolitik an einigen Formulierungen gescheitert. Letztendlich seien es einige Feinheiten, die seine Fraktion dazu veranlasse, sich bei der Abstimmung über den Antrag der Stimme zu enthalten. Der Abgeordnete verweist auf in der Vergangenheit vorgenommene Gesetzesänderungen in diesem Bereich und möchte wissen, ob bereits erste Evaluierungen dazu vorlägen.

ALin Dr. Vollmer (MGFFI) teilt mit, dass bislang noch keine Auswertungen bezüglich der Gesetzesänderungen vorlägen. Der zuständige Minister werde morgen im Ausschuss für Frauenpolitik einen Zwischenbericht zu den Ergebnissen der Arbeit des Unterausschusses Zwangsheirat geben. Abgabefrist des endgültigen Handlungskonzepts sei Ende 2007.

Dr. Ruth Seidl (GRÜNE) sagt, dass ihre Fraktion den Antrag ablehnen werde, da einige Details, die Gegenstand des gemeinsamen Antrags hätten werden sollen, nicht in dem Antrag enthalten seien.

(3) Gebühren werden erhoben

1. für die Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung

2. für das Widerspruchsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.

Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium die Gebührensätze zu bestimmen und die Einzelheiten der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Gestattung der Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung von der rechtzeitigen Zahlung eines Vorschusses in Höhe der vollen Gebühr abhängig gemacht wird und im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung der Antrag auf Gestattung abzulehnen ist. Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung trifft gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein Datum des Originals: Ausgegeben: kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Iotemet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.iandtag.nrw.de