Das Ganze ist bisher im Rahmen der Versetzung und Abordnung ausjudiziert

Ausschuss für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie

chende Zitate angeführt ­ und übergerichtliche Rechtsprechung ­ OVG Lüneburg ­, die dies explizit festschreiben.

Das Ganze ist bisher im Rahmen der Versetzung und Abordnung ausjudiziert worden.

Dort ist ganz klar gesagt worden: Ein Professor kann nur versetzt werden, wenn man den entsprechenden Status wahrt. ­ Wenn man einen Rechtsschluss daraus zieht, muss man sagen: Dann muss ihm das Amt weiterhin verbürgt werden.

In diesem Kontext muss man sehen, dass es zwecks Konsolidierung der Hochschullandschaft sicherlich zu Schließungen und Verlagerungen kommen wird. Zum Insolvenzfall wird es sicherlich nicht kommen. Dann müsste man fragen, warum das Land nicht aufgepasst hat. Dann werden die Verlagerungsmöglichkeiten, die im Rahmen von Zielvereinbarungen liegen, Raum bieten, das anzudenken. Wenn es zu einer Konsolidierung kommt und zwei Fachbereiche zusammengezogen werden sollen, um ein Kompetenzzentrum zu bilden, haben Sie keine Möglichkeit mehr, die Professoren von der Hochschule X zu der Hochschule Y zu versetzen. Die aufnehmende Hochschule muss sie schlicht und einfach nicht mehr aufnehmen. Dann wäre diesem Unterfangen der Schwerpunktbildung, das möglicherweise auch in Nordrhein-Westfalen ansteht, letztendlich der Boden entzogen.

Vorsitzender Dr. Michael Vesper: Eine kurze Nachfrage meinerseits. Könnten sich verbeamtete Professoren mit Aussicht auf Erfolg gegen diesen Dienstherrenwechsel juristisch wehren?

Prof. Dr. Volker Epping (Juristische Fakultät der Universität Hannover): Ich würde es nicht als ganz aussichtslos erachten. Auf hoher See und vor Gericht sind wir in Gottes Hand, wie wir wissen. Gewisse Chancen sprechen allerdings dafür. Ich habe auf das Beispiel VG Göttingen verwiesen. Herr Siekmann hat eben auch die grundsätzliche Problematik des Dienstherrenwechsels angesprochen. Auf jeden Fall wird hier in das statusmäßige Recht des Hochschullehrers eingegriffen, wenn er freigesetzt wird, und dagegen wird er sich sicherlich wehren.

Vorsitzender Dr. Michael Vesper: Da noch mehrere Juristen im Raum sind, könnte ich fragen, ob es andere Meinungen dazu gibt. Aber das frage ich vorsorglich nicht. Es meldet sich auch niemand.

(Heiterkeit)

Das nächste Thema, das Herr Brinkmeier angesprochen hat, betrifft die Frage nach einem Hauptpersonalrat. ­ Herr Böhme.

Klaus Böhme (Hauptpersonalrat beim MIWFT NRW): Die Frage nach einem Personalrat betrifft nach dem Willen der Landesregierung ab 2007 nur noch die Hochschulräte unmittelbar, weil es dann Hauptpersonalräte wahrscheinlich nicht mehr geben wird. Denn in einer Vielzahl anderer Bundesländer gibt es diese Zweigleisigkeit nicht. Dort herrscht die Einheitlichkeit der Personalvertretung.

Dennoch spricht eine Menge von Gründen dafür, die Zweigleisigkeit beizubehalten. Das eine ist eine Heterogenität der Aufgabenstellungen zwischen wissenschaftlichkünstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf der einen Seite und Nichtwissenschaftlern auf der anderen Seite. Das reicht bis dahin, dass in Personalangelegenheiten bei den wissenschaftlich Beschäftigten das Antragserfordernis gegeben ist.

Der andere Punkt, der dagegen spricht, aus zwei eins zu machen: Man würde es zu einem Zeitpunkt machen, zu dem auf die örtlichen Personalvertretungen im Zusammenhang mit der Verselbständigung der Hochschulen eigentlich jede Menge Aufgaben zukommen. Allerdings würde die Zusammenlegung vorhandene Kapazitäten zwangsläufig minimieren. Wir können uns nämlich nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber dann für die Hochschulen andere Freistellungsstaffeln ins Gesetz hineinschreiben würde als für die sonstigen Landeseinrichtungen. Das heißt, es würde Kapazität wegbrechen, um die Interessen der Beschäftigten angemessen zu vertreten.

Ein weiteres Argument ­ ich denke, das ist mit das wichtigste Argument ­ ist folgendes:

Die bisherige Zweiteilung hat sich im Laufe der Jahre bewährt. Nun mag es vermessen klingen, dass dies aus unserem Munde kommt. Wir wissen allerdings aus einer Reihe von Gesprächen mit Hochschulleitungen und aufgrund von vermittelten Eindrücken im Fachministerium, dass die Einschätzung, dass sich die Zweigleisigkeit bewährt hat, so überwiegend geteilt wird. Letztendlich hat das wahrscheinlich dazu geführt ­ das ganze Gesetz ist ja als Artikelgesetz aufgebaut ­, dass von einem entsprechenden Vorhaben, aus zwei eins zu machen, Abstand genommen worden ist.

Vorsitzender Dr. Michael Vesper: Allerdings ist der Landtag darin frei, andere Entscheidungen zu treffen. ­ Nun zur Frage von Herrn Schultheis an Frau Wintermantel.

Prof. Dr. Margret Wintermantel (Hochschulrektorenkonferenz): Ich habe Ihre Frage so verstanden, dass sie gezielt auf den Hochschulrat zugespitzt war. Oder wollten Sie den Vergleich mit anderen Ländergesetzen?

(Karl Schultheis [SPD]: Es waren mehrere Aspekte, die Herr Hellermann genannt hat! Der Hochschulrat gehört dazu!) Also, der Hochschulrat ist in diesem Gesetzentwurf ganz ähnlich wie im saarländischen Universitätsgesetz. Es geht hier darum, dass das Land gewisse Kontrollfunktionen an einen Hochschulrat abgibt, der unterschiedlich legitimiert sein sollte. Es gibt die Zustimmung des Ministeriums zum Hochschulrat. Nun kann man sich fragen, ob das eine hinreichende Legitimation für den Hochschulrat ist. Nach meiner Erfahrung ­ Sie haben auch nach meinen Erfahrungen gefragt ­ sehe ich die Möglichkeit ­ da schließe ich mich dem an, was Herr Müller-Böling gesagt hat ­, einen Hochschulrat nur aus Externen zusammenzusetzen oder eine Mischung von Internen und Externen vorzunehmen.

Wichtig ist, dass dieser Hochschulrat auf der Seite der Hochschule steht, dass er 56 von 99

Ausschuss für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sagen die Hochschule stärkt und dabei hilft. Für mich ist es wichtig, dass ein Klima des Vertrauens und der guten Kommunikation aufgebaut wird; das muss man machen.

Mich stört, dass der Hochschulratsvorsitzende der Dienstvorgesetzte des Universitätspräsiden beziehungsweise der Universitätspräsidentin oder des Hochschulpräsidenten oder des Rektors ist. Dieses halte ich nicht für vertrauensbildend. Denn das ist ein bestimmtes hierarchisches Verhältnis, das eigentlich nicht dieser Beratungsfunktion und der positiv konstruktiven Funktion eines Hochschulrats entspricht. Da sehe ich eine Hierarchie. Ich frage mich, ob es überhaupt einen Dienstvorgesetzten oder eine Dienstvorgesetzte in diesem Fall geben sollte.

Der Kommentar von Herrn Hellermann ging in die Richtung der Rolle des Präsidiums in den Berufungsverfahren. Wir haben vorhin darüber gesprochen, und da wurde deutlich gemacht, dass die Hochschulleitung nicht unbedingt in jeder fachspezifischen Frage hinsichtlich der Personen in Berufungsverfahren kompetent ist; das ist sicherlich so. Im saarländischen Gesetz ist das Recht verankert, den Vorsitz in allen Berufskommissionen zu übernehmen. In zwei kritischen Verfahren habe ich das selber gemacht und mich als Moderatorin des Verfahrens, nicht aber als Fachsachverständige gesehen.

Das war eine positive Angelegenheit. Vielleicht wird das nicht von allen geteilt, aber ich bin der Meinung, dass die Hochschulleitung auch in Berufungsverfahren sozusagen den Entwicklungsplan und den Strukturplan, die strategischen Pläne der Hochschule sehr im Blick haben und entsprechend agieren können sollte.

Sie haben auch nach diesem Verhältnis zwischen Land, Hochschule und der Gesellschaft, die irgendwie im Hochschulrat repräsentiert sein soll, gefragt. Ich glaube schon, dass Sie mit Ihrem Gesetzentwurf wirklich einen guten Schritt vorangegangen sind; das ist auch allgemein gesagt worden. Aber warum die strategischen Ziele einer Hochschule eine Sache des Landes sind, leuchtet mir nicht ganz ein. Ich bin der Meinung, dass die Hochschulen ihre strategischen Ziele entwickeln können müssen und in einem vernünftigen Kontext mit dem Land verhandeln können sollten. Bei den Zielvereinbarungen ist sicherlich ganz wichtig, dass die richtige Korngröße eingestellt wird.

Karl Schultheis (SPD): Frau Professorin, ich will nicht nach Details fragen, aber einen Punkt wüsste ich gerne beantwortet. Wie sehen Sie die rechtliche Entwicklung in den anderen Bundesländern im Abgleich zu Nordrhein-Westfalen? ­ Als Präsidentin der Hochschulrektorenkonferenz müssten Sie einen Überblick darüber haben, wie sich die Rechtssituation in Bayern, in Baden-Württemberg usw. bewegt. Bewegt sie sich in die Richtung Nordrhein-Westfalens, bleibt sie statisch, oder bewegt sie sich in eine andere Richtung?

Prof. Dr. Margret Wintermantel (Hochschulrektorenkonferenz): Die Bewegung in den anderen Hochschulgesetzen geht natürlich in Richtung verstärkte Autonomie, und zwar vor dem Hintergrund der Einsicht der Notwendigkeit, dass die Hochschulen für sich selber entscheiden können sollten. Und dieses ist vor dem Hintergrund eines Differenzierungsprozesses in der Hochschullandschaft zu sehen.