Treppe

Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.

In den Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.

Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Satz 1 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie nicht innerhalb von Nutzungseinheiten.

(4) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben.

Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

(6) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichend tiefer Treppenabsatz anzuordnen.

§ 31

Notwendige Treppenräume und Ausgänge

Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum).

Der notwendige Treppenraum muss so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Benutzung der notwendigen Treppe auch als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum sind zulässig

1. in den Gebäudeklassen 1 und 2,

2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer BruttoGrundfläche von nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

3. als Außentreppe, wenn ihre Benutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.

Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.

Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.

Innen liegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt ausreichend lang nicht gefährdet werden kann.

Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen,

2. Wände nach Nr. 7.1 der Anlage 1 haben,

3. Rauchschutzabschlüsse zu notwendigen Fluren haben und

- 25 4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren sein.

(4) In Geschossen mit mehr als vier Nutzungseinheiten müssen notwendige Flure angeordnet sein.

Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein.

Innen liegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können.

Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einer Größe von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können.

Für innen liegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.

§ 32

Notwendige Flure und Gänge

Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen.

Als notwendige Flure gelten nicht

1. Flure in den Gebäudeklassen 1 und 2,

2. Flure innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² BruttoGrundfläche,

3. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche; das gilt auch für Büround Verwaltungseinheiten, wenn sie Trennwände nach § 26 und Rettungswege nach § 13 Abs. 3 haben.

Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare Rauchabschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen.

Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein.

Die Rauchabschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein nach Satz 1 vergleichbarer Abschluss sichergestellt ist.

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Satz 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Abs. 5.

Die Wände notwendiger Flure sind bis an die Rohdecke zu führen.

Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein der Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist.

Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen.

Für Wände und Umwehrungen von notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gelten Nr. 8.1 bis 8.3 der Anla- 26 ge 1 und Abs. 4 entsprechend.

Fenster in diesen Außenwänden sind ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.

§ 33

Aufzüge

Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, die eine Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse ausreichend lang verhindern.

In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.

Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig

1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,

2. innerhalb mehrgeschossiger Räume, wie Hallen,

3. in den Gebäudeklassen 1 und 2,

4. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen; die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein.

(2) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.

Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m² haben.

Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 3 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben.

Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben.

Der Aufzug nach Satz 2 muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus barrierefrei erreichbar sein.

Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.

Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. ²In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. ³Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. ²Ist dies vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Vorbauten aus nicht möglich, sind Vorrichtungen anzubringen, die eine gefahrlose Reinigung von außen ermöglichen.

Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. ²