Baugenehmigung

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

§ 65:

Baubeginn:

(1) Vor Zugang der Baugenehmigung oder vor Ablauf der Frist nach § 57 Abs. 2 Satz 3 darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.

Vor Baubeginn muss die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Ist nach den Bauvorlagen Grenzbebauung vorgesehen oder die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück durch Bezug auf die Grundstücksgrenzen bestimmt, muss die Absteckung von Sachverständigen für Verbessungswesen im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bescheinigt sein. An der Baustelle müssen Baugenehmigungen sowie Bauvorlagen von Baubeginn an, nach § 59 erforderliche bautechnische Nachweise spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen.

Der Ausführungsbeginn von Vorhaben ist mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen

1. der Bauaufsichtsbehörde (Baubeginnsanzeige),

2. dem Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen, soweit das Vorhaben Anlagen nach § 59 Abs. 6 einschließt.

Spätestens mit der Baubeginnsanzeige, im Falle der Nr. 1 spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, sind:

1. die Bescheinigungen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 vorzulegen,

2. die mit der Bauleitung beauftragte Person zu benennen; diese hat die Baubeginnsanzeige mit zu unterschreiben,

3. das mit der Ausführung des Rohbaus oder mit den Abbrucharbeiten beauftragte Unternehmen zu benennen.

Ein Wechsel der Beauftragten nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 während der Bauausführung ist der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Wechselt die Bauleitung, hat die neu beauftragte Person die Mitteilung mit zu unterschreiben.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Vorhaben, die nach § 55 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind, soweit in Anlage 2 nichts anderes bestimmt ist.

Dritter Abschnitt Besondere Verfahrensregelungen:

§ 66:

Bauvoranfrage, Bauvorbescheid:

Vor Einreichen des Bauantrages kann auf Antrag (Bauvor-anfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt werden.

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

Die Frist kann auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

Soweit der Bauvorbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird, ist er für das Baugenehmigungsverfahren bindend.

(2) Die §§ 49, 57 und 59 bis 64 gelten entsprechend.

§ 67:

Teilbaugenehmigung:

Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung).

Die §§ 61 bis 65 gelten entsprechend.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass dies zur Wahrung der in § 3 Abs. 1 genannten Belange erforderlich ist.

§ 68:

Fliegende Bauten:

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in der Anlage 2 genannten Fliegenden Bauten.

Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die antragstellende Person die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung hat.

Ist die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll.

Sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde um jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 64 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Genehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen; sie bedarf keiner Begründung.

Dem Prüfbuch ist eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen.

Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Hessen.

Personen, denen eine Ausführungsgenehmigung erteilt ist, haben den Wechsel ihrer Hauptwohnung oder ihrer gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat.

Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

Fliegende Bauten, die nach Abs. 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches mindestens drei Tage vor Inbetriebnahme schriftlich angezeigt ist.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.

Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.

Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen erteilen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebs- oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird.

Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, ist dies in das Prüfbuch einzutragen.

Die ausstellende Bauaufsichtsbehörde oder die nach Abs. 5 Satz 2 zuständige Bauaufsichtsbehörde ist zu benachrichtigen; das Prüfbuch ist einzuziehen und dieser Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.

Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

(9) § 60 Abs. 2 und 5, § 61 Abs. 2 und § 73 gelten entsprechend.

(10) Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen, finden Abs. 1 bis 9 keine Anwendung.

(11) Genehmigungen für Fliegende Bauten aus Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sind für die Ausführungsgenehmigung heranzuziehen, wenn von der nach Abs. 3 Satz 2 zuständigen Behörde die Gleichwertigkeit hinsichtlich dieses Gesetzes festgestellt wurde, wobei vorgenommene Untersuchungen und Prüfungen zu berücksichtigen sind.

§ 69:

Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft:

Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 in öffentlicher Trägerschaft, die nicht nach § 55 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 64), Bauüberwachung (§ 73) und Bauzustandsbesichtigung (§ 74), wenn

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und

2. die Baudienststelle mindestens mit einer oder einem Bediensteten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.

Solche baulichen Anlagen bedürfen der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.