Vorsitzende Hannelore Kraft teilt mit dass insgesamt 15 Wahleinsprüche eingegangen seien

Aus der Diskussion Wahleinsprüche gegen die Landtagswahl.

Wie in der konstituierenden Sitzung vom Ausschuss erbeten, habe das Innenministerium zu allen Einsprüchen eine Stellungnahme und einen Beschlussvorschlag vorgelegt (siehe Vorlagen 14/26 und 14/38). Danach sollten alle Wahleinsprüche zurückgewiesen werden. - Nach einer zusammenfassenden Erläuterung des Innenministeriums werde sie die Wahleinsprüche einzeln aufrufen, um sie zu beraten und über den Beschlussvorschlag abzustimmen.

MDgt Helga Block (IM) trägt vor:

Es sind 15 Wahleinsprüche eingegangen. Davon sind nach unserer Vorprüfung 14 als unzulässig gewertet worden. Das liegt daran, dass die nötige Anzahl von Unterschriften, die diesen Einspruch unterstützen, nicht zusammengekommen ist.

Von denjenigen, die die Einsprüche eingelegt haben, sind unterschiedliche Beweggründe genannt worden. Das ist in den Vorlagen im Einzelnen dargestellt.

Der unter d) aufgeführte Wahleinspruch der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative ist von uns als zulässig, aber unbegründet bewertet worden. Hier geht es um die Verfassungsmäßigkeit des Landeswahlgesetzes. Es ist im Rahmen einer Wahlprüfung nicht möglich, die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes zu prüfen. Ein ähnlicher Fall hat dem Wahlprüfungsausschuss auch bei der letzten Landtagswahl vorgelegen und ist zurückgewiesen worden.

(Im Folgenden werden nur die Wahleinsprüche aufgeführt, zu denen eine Beratung stattfindet. Die Abstimmungsergebnisse über den jeweiligen Beschlussvorschlag werden ausschließlich im Beschlussprotokoll aufgeführt.)

- Wahleinspruch des Herrn Hartmut Brandau Werner Jostmeier (CDU) möchte wissen, wie ein solcher Fall behandelt werde. Der Einspruchsführer habe deutlich herausgestellt, dass seine Eltern, 75 und 80 Jahre alt, nicht mehr in der Lage gewesen seien, wählen zu gehen. Der Hinweis in Vorlage 14/38 unter Begründung, dass die Eltern, wenn sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten hätten, vom 20. bis zum 16. Tag vor der Landtagswahl Einsicht in das öffentlich ausgelegte Wählerverzeichnis hätten nehmen und Einspruch gegen ihre etwaige Nichteintragung hätten erheben können, könnte zu Irritationen führen. Ein Bürger, der einen solchen Bescheid bekomme, fühle sich nicht ernst genommen MR Dr. Peter Schoenemann (IM) legt dar, den Sachverhalt kenne man nicht ganz genau. Man habe bei der Stadt nachgefragt, der weder bekannt gewesen sei, dass Wahlbenachrichtigungen gefehlt hätten noch dass Anträge auf Briefwahl gestellt worden seien.

Wenn der Wahlprüfungsausschuss dem Einspruchsführer einige Zeilen zukommen lassen wolle, komme es wohl nicht so gut an, wenn man auf die Einspruchsmöglichkeit gegen die Nichteintragung ins Wählerverzeichnis hinweise. Aber man kenne den Sachverhalt nicht und wisse nicht, ob die Eheleute versucht hätten, einen Wahlschein zu bekommen oder ihren Sohn beauftragt hätten, für sie einen Wahlschein zu erhalten, und ob die dafür erforderliche schriftliche Vollmacht vorgelegen habe. Man wisse nicht einmal, ob überhaupt Kontakt mit der Stadt aufgenommen worden sei. Ohne Kenntnis des Sachverhalts könne man der Stadt nichts Konkretes anlasten. Insofern sei es schwierig, überhaupt eine Aussage zu treffen. Er - Schoenemann - rate, die Zurückweisung des Wahleinspruchs formal zu begründen - mit der Unzulässigkeit des Einspruchs.

Vorsitzende Hannelore Kraft führt aus, sie sei irritiert gewesen, dass der Einspruchsführer zwar am gleichen Ort die wie Eltern wohne, aber niemand in der Lage gewesen sei, ihnen Briefwahlunterlagen zu besorgen.

Werner Jostmeier (CDU) fragt, ob der Einspruchsführer vom Innenministerium, an das er geschrieben habe, eine Antwort erhalten werde. Wenn ja, interessiere ihn, ob diese Nachricht die Begründung aus Vorlage 14/38 enthalten werde.

MR Dr. Peter Schoenemann geht davon aus, dass der Landtag einen Beschluss fasse und seitens des Landtags, wie es im Wahlprüfungsgesetz stehe, ein Bescheid erteilt werde, und man könne sich überlegen, wie man diesen begründe.

Das Innenministerium werde sich nicht an den Einspruchsführer wenden, da es nicht Adressat dieses Einspruchs sei, obwohl er an das Innenministerium gerichtet gewesen sei. Das Schreiben müsse an den Wahlprüfungsausschuss weitergeleitet werden; der eigentliche Adressat sei der Landtag.

Die Vorsitzende hält dieses Vorgehen für sinnvoll. Der Landtag werde dem Petenten seine Entscheidung mitteilen. Der Innenminister habe die Entscheidung des Landtags nicht noch einmal zu begründen.

Edgar Moron (SPD) fragt, ob die beiden älteren Herrschaften die Wahlbenachrichtigung erhalten hätten oder nicht. Nur das müsse man klären. Andere Versäumnisse seien nicht der öffentlichen Hand anzulasten.

MR Dr. Peter Schoenemann erläutert, er habe mit der Stadt telefoniert. Die Stadt gehe davon aus, dass die Eheleute eine Wahlbenachrichtigung erhalten hätten. In den Akten seien keine Besonderheiten vermerkt gewesen. Es sei allerdings auch schwierig für das Wahlamt gewesen, den Vorgang Wochen nach der Wahl zu rekonstruieren.

Die Frage von Edgar Moron (SPD), ob die beiden Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen gewesen seien, bejaht MR Dr. Peter Schoenemann. - Dann sei auch davon auszugehen - so Edgar Moron (SPD) -, dass sie ihre Wahlbenachrichtigung erhalten hätten.

Werner Jostmeier (CDU) meint, wenn sich der Sohn des Ehepaars an das Innenministerium, Frau Block, wende, gebiete es die Höflichkeit, dass das Innenministerium einige Zeilen an ihn richte, aus welchen Gründen der Wahleinspruch zurückgewiesen werde: Man habe bei der Stadt nachgefragt. Die Eheleute hätten die Wahlunterlagen wahrscheinlich bekommen und unter Umständen verloren.

Wahlprüfungsausschuss 06.09.

2. Sitzung (öffentlich) mr-ad

Vorsitzende Hannelore Kraft hält fest, das Innenministerium sichere eine Antwort in diesem Sinne zu.

Abstimmungsergebnis siehe Beschlussprotokoll.