Fliegende Bauten

Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen

Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,

Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe, mit einer Brutto-Grundfläche bis 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,

Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Brutto-Grundfläche bis 100 m²,

Bühnenaufbauten, Kulissen und technische Bühneneinrichtungen, wie Beschallungsund Beleuchtungsträger, in Theaterbauten und anderen für diese Nutzung genehmigten Veranstaltungsräumen oder -hallen,

Toilettenanlagen für Veranstaltungen,

Gerüste der Regelausführung,

Traggerüste bis zu 5 m Höhe unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

Baustelleneinrichtungen auf der Baustelle bis zum Abschluss der Bauarbeiten einschließlich der Unterkünfte, der Toilettenanlagen, der Lager- und Schutzhallen, Mischhallen, Silos und Werkstätten, vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Erzeugnisse oder Festmist,

11.10 Folientunnel, die einem landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen,

11.11 vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch die Erzeugerin oder den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,

11.12 Fliegende Bauten und Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

11.13 bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Volksfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,

11.14 Messe- und Ausstellungsstände, die nicht länger als drei Monate in Messe- oder Ausstellungshallen oder auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

11.15 Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate, errichtet werden,

11.16 behelfsmäßige bauliche Anlagen, die ausschließlich der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen und höchstens für drei Monate errichtet werden,

11.17 Anlagen zur Boden- und Grundwassersanierung.

12. Aufschüttungen, Abgrabungen, Plätze selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe und bis 30 m², im Außenbereich bis 300 m² Grundfläche,

Aufschüttungen oder Abgrabungen zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen,

Aufschüttungen, die der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen,

Stellplätze für Kraftfahrzeuge bis 30 m² Grundfläche, einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche, die die erforderlichen Abstandsflächen einhalten oder die nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 an einer Nachbargrenze zulässig sind,

Abstellplätze für Fahrräder,

Ausstellungsplätze bis 300 m² Fläche in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten,

Kinderspielplätze,

Reit- und Bewegungsplätze im Außenbereich.

13. Sonstige Anlagen und Einrichtungen:

Fahrradabstellanlagen, als Gebäude bis 30 m² Brutto-Grundfläche,

Denkmäler, Skulpturen und ähnliche Anlagen bis 4 m Höhe, mit Ausnahme von Gebäuden,

Fahrzeugwaagen, künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis 100 m³ Rauminhalt, private Wege auf und zu Baugrundstücken, land- und forstwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Wirtschaftswege,

Fütterungs- und Melkstände der Landwirtschaft,

Hilfsfundamente für fahrbare, jedoch ortsfest betriebene landwirtschaftliche Maschinen, wie Trockner und Dämpfanlagen, sowie landwirtschaftliche Arbeitsgerüste, wie Heutrocknungs- und Pflückgerüste,

Hochsitze mit einer Grundfläche bis 4 m² und Wildfütterungsstände,

13.10 fahrbare Schutzhütten für die Wanderschäferei und Imkerei,

13.11 Treppenaufzüge in Wohngebäuden,

13.12 Markisen, Fensterläden und Rollläden, außer wenn sie gleichzeitig als Werbeanlage dienen,

13.13 Anlagen in einem Gewässer, an dessen Ufer und in einem Bereich bis zu 5 m, im Außenbereich bis zu 10 m, landseits der Böschungsoberkante sowie in Überschwemmungsgebieten, ausgenommen Gebäude und Überbrückungen,

13.14 Anlagen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes oder deren Teile, die nach den aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften erlaubnispflichtig oder überwachungsbedürftig sind,

13.15 andere vergleichbare unbedeutende Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht bereits in Nr. 1 bis 12 und Nr. 13.1 bis 13.6 aufgeführt sind; Freistellungsvorbehalte der vergleichbaren Anlagen und Einrichtungen gelten entsprechend.

II Ausbau, Auswechselung, bauliche Änderung:

1. der Ausbau von bestehenden Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und von bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden der Gebäudeklasse 1 ohne Nutzungsänderung sowie ohne Änderung der tragenden Konstruktion und der äußeren Gestalt,

2. die Auswechselung von haustechnischen Anlagen, wie Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, Lüftungsanlagen und Elektroinstallationen, ausgenommen Feuerstätten,

3. die Erneuerung und Auswechselung von Dächern und Dachteilen ohne Eingriff in die