Umwelt

1 Aktuelle Viertelstunde hier: Übertragung der Abwasserkanäle in Hamm und Meschede an gesetzliche Wasserverbände (Bericht beantragt von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) MR Sabine Valenti (MUNLV) berichtet wie folgt: Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren! Seit 1997 - um etwas zum Hintergrund zu sagen - versuchen die Wasserverbände, kommunale Kanalnetze im Wege der Aufgabenübernahme nach Verbandsrecht zu übernehmen.

Das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 8. Dezember 2006 bezog sich auf folgenden Sachverhalt:

Der Lippeverband als sondergesetzlicher Wasserverband schloss unter dem 30. Juli 2003 mit der Stadt Hamm einen Grundvertrag betreffend die Übernahme der Abwasserbeseitigung im Bereich der Abwassersammlung und -fortleitung mit Wirkung zum 1. Januar 2004. Die Verbandsversammlung, das oberste Gremium des Lippeverbandes, stimmte am 15. Dezember 2003 der hoheitlichen Aufgabenübernahme zu.

Unter dem 16. Dezember 2003 schloss der Lippeverband mit der Stadt Hamm eine Ausführungsvereinbarung, nach der der Verband mit Wirkung zu diesem

1. Januar 2004 die hoheitliche Aufgabe Abwasserbeseitigung im Bereich Abwassersammlung, -fortleitung, -einleitung und -versickerung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Lippeverbandsgesetz als Verbandsaufgabe zur eigenverantwortlichen hoheitlichen Wahrnehmung übernehmen wollte. Im Umfang der Aufgabenübernahme sollte die Abwasserbeseitigungspflicht von der Stadt auf den Verband übergehen. Für die zu übernehmenden Abwasseranlagen sollte durch den Verband an die Stadt eine Ausgleichszahlung erfolgen.

Mit Anschreiben vom 17. November 2004 leitete dann der Lippeverband dem MUNLV den oben genannten Beschluss zur Genehmigungserteilung zu. Unter dem 9. Dezember 2004 lehnten wir die Erteilung der Genehmigung ab. Dezember 2006 erging das Urteil des VG Gelsenkirchen, durch das das MUNLV verpflichtet wurde, den Beschluss der Verbandsversammlung vom 15. Dezember 2003 zu genehmigen. Die Genehmigungsfähigkeit - so das Gericht - leite sich allein aus den Verbandsgesetzen ab; eine weitere Ermächtigung durch das Landeswassergesetz sei nicht notwendig.

Daraufhin beantragte das MUNLV unter dem 11. Januar 2007 die Zulassung der Berufung.

Nach politischer Entscheidung wurde inzwischen zum einen unter dem 25. Januar 2007 eine Erledigungsvereinbarung zwischen den Beteiligten des Berufungsverfahrens - das heißt: zwischen dem Lippeverband, der Stadt Hamm und dem MUNLV - geschlossen sowie zum anderen unter dem 26. Januar 2007 dem Lippeverband die Genehmigung des Beschlusses zur Aufgabenübernahme der Stadt Hamm erteilt.

Es ist noch in der Diskussion, dem Ruhrverband hinsichtlich des Beschlusses der Aufgabenübernahme der Stadt Meschede - da besteht ein Moratorium; es ist nicht geklagt worden - und dem Erftverband hinsichtlich des Beschlusses der Aufgabenübernahme der Stadt Zülpich zur Beendigung des anhängigen Klageverfahrens - das würde aber eine Klagerücknahme durch den Erftverband erfordern - jeweils die Genehmigung zu erteilen.

Lediglich über diese drei vorliegenden Anträge ist zu entscheiden.

Begründend für diese Vorgehensweise des Umweltministeriums war, dass diese Lösung Unabhängigkeit vor dem ungewissen Ausgang eines Berufungsverfahrens vor dem OVG Münster gewährt. Unsicher war zunächst, ob der Antrag des Umweltministeriums auf Zulassung zur Berufung überhaupt positiv beschieden und die Berufung zugelassen worden wäre. Wäre das nicht geschehen, wäre dann das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig gewesen.

In diesem Falle - oder aber bei einem bestätigenden Urteil des OVG Münster in einem Berufungsverfahren - wären die Verbände durch die Verbandsgesetze bei Einvernehmen der Kommune befugt gewesen, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung inklusive Abwasserbeseitigungspflicht in vollem Umfang zu übernehmen.

Die jetzt getroffene Übereinkunft ermöglicht es, diese ungewisse, politisch und rechtlich risikoreiche Situation rasch zu beenden.

Durch die übereinstimmend gestellten Erledigungsanträge vor dem OVG Münster wird zum einen das erstinstanzliche Urteil des VG Gelsenkirchen für unwirksam erklärt und damit der Rechtsstreit konstitutiv beendet, gleichzeitig der ursprüngliche Rechtszustand wieder hergestellt und die Geschäfte auch den Privaten wieder zugänglich gemacht.