EG-Verpackungsrichtlinie

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat folgende Entschließung zu fassen:

Der Bündesrat fordert die Bundesregierung auf, nach Abschluss des vorliegenden Rechtssetzungsverfahrens kurzfristig bei der EU-Kommission ein Verfahren nach Art. 2 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 1 vorletzter Satz der EG-Verpackungsrichtlinie mit dem Ziel anzuregen dass Blumentöpfe in Anhang 1 der EG-Verpackungsrichtlinie ausnahmslos als Gegenstände definiert werden, die nicht als Verpackung gelten. Begründung (nur gegenüber Plenum) : Blumentöpfe sind keine Verpackung, sondern integraler Bestandteil der Pflanze. Blumen werden nicht in Töpfe zum Zwecke des Verkaufs abgefüllt. Töpfe sind für die Produktion und die spätere Kultur der Pflanzen unabdingbar.

Hinzu kommen Umsetzungsschwierigkeiten, die aus der Tatsache resultieren, dass Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt, nicht als Verpackung gelten, beim vorherigen Austopfen der Pflanze aber zur Verpackung werden. Dementsprechend war sich die EU bei der Einstufung von Blumentöpfen als Verpackung in den genannten Fällen selbst nicht sicher. Dies ergibt sich aus Art. 3 Nr. 1 letzter Satz der EG Verpackungsrichtlinie, der - gerade auch mit Vorrang für Blumentöpfe - einen entsprechenden Prüfauftrag an die EU Kommission enthält. Dieses Verfahren sollte nun genutzt werden, um eine eindeutige und für alle Beteiligten handhabbare Lösung zu erreichen.

£U Perl Blumentöpfe sind keine Verpackung

Die vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung muss verschoben werden

Der ZVG ist nach wie vor der Auffassung, dass Blumentöpfe keine Verpackung sind.

Deshalb sind sie als Beispiel aus dem Anhang der EG-RL 2004/12/EG zu streichen.

Die Auflistung war und ist strittig. So wurde in die EG-Richtlinie bewusst ein erneuter Diskussionsvorrang u.a. für Blumentöpfe aufgenommen :

Gemäß Art. 1 der EG-RL 2004/12/EG wird die Kommission nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren gegebenenfalls die Beispiele für die Definition von Gegenständen prüfen, die gemäß Anhang 1 der Richtlinie als Verpackung gelten. Solange ein Brüsseler Ergebnis dieser Prüfung aussteht, sind Blumentöpfe nicht in die Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung einzubeziehen.

Die Definition nach EG-Verpackungsrichtlinie lehnt der ZVG nach wie vor ab. Töpfe sind keine Verpackung, sondern integraler Bestandteil der Pflanze. Blumen werden nicht in Töpfe zum Zweck des Verkaufs abgefüllt. Töpfe sind zur Kultur, d.h. zur Produktion der Pflanzen unabdingbar.

Der ZVG befürchtet nicht unerhebliche Marktstörungen durch Importware, deren Verkaufsverpackungen nicht bei einem System Dritter (wie z. B. bei der Duales System Deutschland AG) lizensiert sind. Erfahrungen aus dem Obst- und Gemüsebereich, wo für Importware mit dem Handel die sogenannte Erstinverkehrbringer-Regelung vereinbart wurde (der erste, der in Deutschland die Rechnung stellt, zahlt die Lizenzgebühren für den Grünen Punkt), zeigen, dass dies keine wettbewerbsneutrale Lösung darstellt. Laut dem deutschen Raiffeisenverband werden anscheinend bei dieser Lösung bei weitem nicht alle Verpackungen der Importwaren lizensiert, so dass daraus Preisvorteile resultieren. Der LEH selbst hat keine Veranlassung, das ordnungsgemäße Abführen der Lizenzgebühren zu kontrollieren. Der Aufdruck des Grünen Punktes ist keine Gewähr, dass Lizenzgebühren entrichtet wurden, und verstärkt den Verdacht von Umgehungstatbeständen. Es ist zweifelhaft, ob die Kontrollen ausreichend durchgeführt werden, so dass ein ordnungsgemäßes Abführen der Lizenzgebühren eindeutig der jeweiligen zuzuordnen ist. Der Aufdruck des Grünen Punktes ist keine Gewähr, dass Lizenzgebühren entrichtet wurden. Der ZVG befürchtet Wettbewerbsverzerrungen in nicht unerheblichem Maße. Eine solche Situation ist für den Gartenbau bei Blumentöpfen nicht akzeptabel.

Eine wettbewerbsneutrale Regelung für Verpackungen im Blumen- und Pflanzenbereich muss ausländische Ware voll einbeziehen. Dies wäre z. B. eine die beim Verkauf an den Verbraucher nicht mehr nach Herkunft der Ware unterscheidet. Mit dieser Regelung wäre sichergestellt, dass der LEH und andere Handelsunternehmen, die Waren mit Verkaufsverpackungen an Verbraucher veräußern, die einzigen Verpflichteten sind. Eine direkte Zuordnung zwischen verkaufter Ware und abgeführter Lizenzgebühr für Verkaufsverpackungen wäre möglich. Auf diese Weise gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Lizenzgebührbelastungen für Importware oder einheimischer Ware. Ein Verweis auf vorgelagerte Stufen und damit schwierige Nachweisbedingungen wäre dann nicht mehr möglich. Wettbewerbsverzerrungen resultieren auch aus der sehr unterschiedlichen Umsetzung der EG-Verpackungsrichtlinie in den Mitgliedstaaten. In Deutschland hat man sich im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten für eine privatwirtschaftliche Lösung entschieden. In der Konsequenz trägt der Hersteller oder der Produzent der Ware die Kasten, die aufgrund des Wettbewerbsdrucks nicht an die Verbraucher weitergegeben werden können. Dies ist auch im Blumenmarkt der Fall. Somit würde der deutsche Gärtner einen um die Verpackungsgebühren verminderten Gewinn erzielen. Für die Blumentöpfe würde das etwa 1 % des Umsatzes bedeuten. Bei voller Lizenzgebühr beträgt die Belastung des deutschen Gartenbaus etwa 12 14 Mio. Euro pro Jahr. In den Niederlanden z. B. trägt der Verbraucher über die Abfallgebühren die Kosten für Sammlung und Verwertung der Verpackungen, ohne dass Blumentöpfe extra mit Kosten belegt wären. Umsetzung der EU-Richtlinie in den Mitgliedstaaten (soweit bisher bekannt): Dänemark, Niederlande, Spanien: die Kosten für Erfassung und Verwertung von Verpackungsabfällen werden über kommunale Abfallgebühren oder über Steuern finanziert; in NL wird beim privaten Endverbraucher nicht nach Verkaufsverpackung sortiert gesammelt; in Spanien auch System Grüner Punkt.

Luxemburg, Finnland: Mischform kommunales und privatwirtschaftliches System ; in Luxemburg auch System Grüner Punkt.

Großbritannien: Systemfinanzierung durch Beitritts- oder Registriergebühren der Wirtschaft Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Portugal, Österreich, Irland, Lettland, Ungarn Tschechien: privatwirtschaftliches Erfassungssystem (Grüner Punkt), wobei die Details der Lizenzgestaltung in den anderen Mitgliedstaaten nicht bekannt sind.

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ist gebeten worden, die Mitgliedstaaten der EU zur Umsetzung der Verpackungsrichtlinie bezüglich Blumentöpfe zu befragen, um einen Oberblick dazu zu erhalten.