Aschestreufelder

Konkret eingehen möchten wir auf folgende Detailregelungen die einer Novellierung bzw. einer klaren Regelung bedürfen:

· Beisetzung von Totenaschen im Wurzelbereich von Bäumen: erfolgt diese in Friedwäldern gesetzeskonform?

· Aushändigung von Totenaschen: ist die Beisetzung auf einem Friedhof definitiv sichergestellt?

Aschestreufelder: warum wird eine Sonderform einer anonymen Aschenbeisetzung im Gesetz geschaffen und heräusgehoben? Welcher Schaden entsteht der gewachsenen Friedhofskultur und dem Gebührenaufkommen der Städte? Verletzung der Umwelt und des allgemeiner) Pietätempfindens?

· Privatbetriebene Kolumbarien : wann muss eine Asche auf dem Friedhof beigesetzt werden?

Nutzungsrechtsdauer: alle Bestattungsarten haben ein gleichlange Nutzungsrechtsdauer?

Beisetzung von Totenaschen im Wurzelbereich von Bäumen

Mit dieser Regelung (§1 Satz 4) wurde das Bestattungsangebot der Firma Friedwald in Nordrhein-Westfalen, Aschebeisetzungen in Forstwäldern durchzuführen, legalisiert. Umstritten bleibt hierbei immer noch die Frage, ob die von Friedwald z. B. in Bad Laasphe durchgeführte Beisetzung gemäß Bestattungsgesetz erfolgt, da nach unserer Kenntnis die Bestattung durch Beisetzung der Asche in einer sich selbst auflösenden Urne durchgeführt wird.

Der Bestattung in Friedwäldern für eine Laufzeit von 99 Jahren können kommunale Friedhöfe keine kostenanaloge Bestattungsform entgegensetzen. Folgen sind rückläufige Bestattungszahlen und steigende Gebühren für die Bürger. Aushändigung von Totenaschen

In § 15 Feuerbestattung, Abs. 5 hat der Träger oder Obernehmer der Feuerbestattungsanlage die Zuordnung der Totenasche sicherzustellen. Das dauerhaft versiegelte Behältnis mit der Totenasche ist auf einem Friedhof beizusetzen ; für die Beförderung zu diesem Zweck darf es den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten ausgehändigt werden.

Diese Regelung führt dazu, dass zahlreiche Krematorien Totenaschen an Hinterbliebene oder Beauftragte aushändigen ohne sicherzustellen, dass diese auch auf einem Friedhof beigesetzt wird. Selbst Rechtskommentierungen weisen auf diese Unschärfe des Gesetzes hin.

Die in § 15 Abs. 6 geregelte Einführung von sogenannten Aschesteuerfeldern als weitere anonyme Bestattungsform wurde von mehreren Friedhofsträgern in die Praxis umgesetzt. Obwohl es sich lediglich um eine neue Form der anonymen Beisetzung handelt, kommt es durch die Einführung von Aschestreufeldern durch geringe Gebührenkalkulation zu Einnahmeausfällen in den Friedhofshaushalten zu Lasten traditioneller Bestattungsformen. Nach wie vor gibt es aus unserer Sicht keinerlei nachvollziehbare Gründe für die Einführung solcher Aschestreufelder. Problematisch ist zudem die Beisetzung von Totenaschen außerhalb von Friedhöfen. Geradezu kurios sind schriftliche Verlautbarungen des früher hierfür zuständigen Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie, nachzulesen unter dem Aktenzeichen. Hier werden Probleme mit Aschestreufeldern eindeutig beschrieben und eine Beteiligung der unteren Bodenschutzbehörden bei der Genehmigung von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen als nicht erforderlich angesehen. Das Ministerium ist uns bis heute noch eine Antwort auf eine konkrete Anfrage bezüglich dieses ministeriellen Schreibens schuldig.

Welche Umweltbelastung geht von oberflächlich verstreuten Aschen aus? Eine verlässliche, repräsentative Untersuchung lag weder bei Verabschiedung des Gesetzes vor noch ist bis heute eine solche erfolgt. Nicht zu unterschätzen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen einer negativen friedhofskulturellen Entwicklung für den Gesamtgartenbau in Nordrhein-Westfalen. Zwischen 25 % und 30 % der Beetpflanzen produktion findet seinen Absatz für die Verwendung auf den Friedhöfen. Privatbetriebene Kolumbarien - Abs. 5 § 15 Feuerbestattung in Verbindung mit Abs. 9 führen zu einer weiteren Unschärfe des Gesetzes bezüglich der Frage wann eine Totenasche nach der Einäscherung beigesetzt werden muss. Inzwischen gibt es in Nordrhein-Westfalen privat betriebene Kolumbarien (Ascheaufbewahrungsräume) von Bestattern. Durch diese Kolumbarien werden Totenaschen einer Beisetzung auf unbestimmte Zeit entzogen.

Das Gesetz regelt keinen Zeitraum für die zu erfolgende Beisetzung der Asche!

Eine Genehmigung für solche privatbetriebenen Kelumbarien sieht das Bestattungsgesetz nicht vor, dennoch werden solche Einrichtungen betrieben. Die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden gehen zum Teil hiergegen vor (Beispiel: Bestattungshaus Menge, Duisburg). Nutzungsrechtsdauer

Der § 4 Satzungen des Bestattungsgesetzes sieht unter Abs. 2 vor, dass Friedhofs träger für Erdbestattungen und für Aschenbeisetzungen gleich lang Grabnutzungszeiten festlegen, die zumindest, die sich aus den Bodenverhältnissen ergebenden.

Verwesungsdauer umfassen müssen. In vielen Kommunen ist im Rahmen von Satzungsnovellierungen diese Regelung unterschiedlich ausgelegt worden. Meint der Gesetzgeber gleich lange Grabnutzungszeiten sowohl für Erd- als auch Urnenbestattungen - also für alle gleich - oder meint der Gesetzgeber gleich lange Grabnutzungszeiten einmal für die Form von Erdbestattungen und einmal für die Form von Aschebeisetzungen, also durchaus unterschiedlich lange Grabnutzungszeiten in Abhängigkeit von der Bestattungsart. Das Gesetz gibt auf diese Frage keine klare Antwort Urnen zu Hause Abschließend möchten wir auf einen durch das Gesetz nicht legalisierten aber durchaus praktizierten Aschentourismus hinweisen_ Der Gesetzgeber hat den Fried hofszwang für Urnen aus gutem Grunde beibehalten. Auf Grund konkreter Informationen aus dem Bestattungsgewerbe ist es hinreichend bekannt, dass die Kremierung von Verstorbenen in angrenzenden. Ländern insbesondere den Niederlanden stattfindet. Das Bestattungsgesetz NRW regelt zwar die Beförderung von Verstorbenen in das Ausland jedoch nicht die Rückkehr des Verstorbenen als Asche.

Zwar sollen Totenaschen generell ihre letzte Ruhe auf dem Friedhof finden. Zunehmend werden aber solche Aschen nach Nordrhein-Westfalen zurückgeführt und unter Missachtung des geltenden Bestattungsgesetzes zu Hause aufbewahrt. Die in dem Gesetz unter § 19 Ordnungswidrigkeit vorgesehene maximale Geldbuße mit 3.000 scheint hierbei keinen Abschreckungscharakter zu entfalten (siehe auch Verfahrensanleitung unter postmortal.de).

In der Summe aller oben angeführten Teilregelungen des Bestattungsgesetzes NRW kommt es zu einem massiven Eingriff in die gewachsene, auf der christlich-jüdischen Religion beruhenden Friedhofskultur in Deutschland. Die Zahl unbelegter Grabflächen auf den Friedhöfen nimmt zu, Gebühren für die Bürger explodieren aber der Li beralität in all in ihren Facetten wurden genügt. Absicht des Gesetzgebers war eigentlich eine klare Zusammenführung zahlreicher Einzelverordnungen zur Schaffun g von Rechtssicherheit für die Bürger und Friedhofsverwaltungen. Des weiteren sollten durch Möglichkeiten der Teilprivatisierung Kostenentlastungen zu Gunsten der Bürger erzielt werden. Abgesehen von Friedwald finden solche Teilprivatisierungen nicht statt, da sich die kommunalen Friedhofsverwaltungen hiergegen massiv einsetzen.

Die CDU-Landtagsfraktion hat sich sehr ausführlich im damaligen Gesetzgebungsverfahren mit den von uns vorgetragenen Grundproblemen des Gesetzentwurfes auseinandergesetzt und ist auf Grund zahlreicher Überlegungen.