Kredit
Begriff Wirtschaftlichkeit dem Tatbestandsmerkmal gut
jetzt besser klare inhaltliche Kriterien fehlen. Immerhin liegt es in der Natur der für die Gemeindewirtschaft typischen öffentlichen Zweckbindung, dass insoweit die Nachhaltigkeit der Leistung, also ihre Dauerhaftigkeit und Zuverlässigkeit, eine ausschlaggebende Rolle spielt. Den Gemeinden ist hier zum Schutz der Selbstverwaltung bewusst ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der mit einem Verlust an Regelungsdichte zwangsläufig verbunden ist. Es wird
jetzt kommt es Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein, verbleibende Auslegungsschwierigkeiten im jeweiligen Streitfall zu beseitigen und den unbestimmten Rechtsbegriff dabei, soweit erforderlich, weiter zu präzisieren.
Da kann man sich doch gut vorstellen, was dabei herauskommt.
Der nächste Punkt ist die sogenannte örtliche Radizierung, also die Frage, wann außerhalb des Gemeindegebietes die Tätigkeit zulässig ist. Da hat zum Beispiel 2002 in der entsprechenden GO-Novelle festgestellt, dass Kriterien wie Arbeitsplatzsicherung, Wirtschaftsförderung, Standortsicherung sowie krisenfeste und ungestörte Versorgung der Bevölkerung zulässige Gründe sind, um eine Tätigkeit außerhalb des Gemeindegebietes zu rechtfertigen. Also würde es immer gehen. Damit würde sich aber wohl kaum ein Gericht abfinden.
Nächster Punkt: Abgrenzung des Unternehmensgegenstandes. Wann beginnt eine Tätigkeit, die durch den Unternehmensgegenstand nicht mehr gerechtfertigt ist? Auch dazu gibt es umfangreiche Literatur, die ich jetzt nicht zitieren will.
Unter dem Strich bleibt, dass das Thema die Gerichte nachhaltig und jahrelang beschäftigen wird. Wir werden keine Investitionssicherheit bekommen. Das heißt, die zukünftigen Konsequenzen für Bürgerinnen und Bürger sind: weniger Service, höhere Preise, wie sich zum Beispiel im Abfallbereich gezeigt hat, geringere Ergebnisabführung an den Gemeindehaushalt. Auch die Koalition hat schon in ihrem Koalitionsvertrag in großer Deutlichkeit festgestellt, dass das eigentlich nur geht, wenn es eine Gemeindefinanzreform gäbe. Diese gibt es aber nicht. Außerdem werden wir im Zuge der Umstellung auf das neue kommunale Finanzmanagement geringere Wertansätze für unsere dann weniger anpassungsfähigen Unternehmen haben, was uns auch erheblich wehtut, wenn zum Beispiel der Eigenkapitalnachweis geführt werden muss. Zudem werden wir nicht zuletzt, wie es gerade gesagt wurde, legitime Gestaltungsmöglichkeiten in einem schwierigen finanziellen Umfeld verlieren.
Was folgt für mich daraus? Mindestens muss die Bestandsschutzregelung deutlich verändert werden; sie muss dynamisiert werden. Sie sollte in Richtung zum Beispiel der Wettbewerbsunternehmen erweitert werden. Ich darf hier den Vorschlag von Dortmund vielleicht nicht ganz zitieren, ich will ihm nicht vorgreifen, aber zumindest darauf hinweisen, dass aus Dortmund ein entsprechender Vorschlag vorliegt, der sinngemäß sagt, dass Aktivitäten zulässig sind, wenn hierdurch der freie und faire Wettbewerb gefördert wird. In diesen Fällen hat die Gemeinde sicherzustellen, dass das jeweilige kommunale Wettbewerbsunternehmen nicht aus einem geschützten Heimatmarkt heraus handelt.
Kredite, Bürgschaften und Gewährverträge sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, sind unzulässig. Damit ist auch das aufgenommen, was vorhin hier gesagt wurde, nämlich dass es Privilegien bei kommunalen Unternehmen geben mag. Ich weise nur darauf hin, dass solche kommunalen Unternehmen auch Wettbewerbsnachteile haben. Erstaunlicherweise wird darüber überhaupt nicht geredet. Ich würde auch den Vorschlag von Herrn Burgi abschließend gerne konstruktiv aufgreifen, die sachliche Dimension einzufügen; Erweiterung einer geschützten Aktivität ist also zulässig.
Herbert Napp (Stadt Neuss): Herr Vorsitzender! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Stadt Neuss ist, was die Kommunalwirtschaft anbelangt, sehr breit aufgestellt.
Ich möchte Ihnen gerne an einigen praktischen Beispielen darstellen, was tatsächlich geschieht.
Gleichwohl will ich vorab meiner Verwunderung Ausdruck verleihen, dass wir schon so früh über dieses Thema diskutieren. Es ist eben schon einmal angesprochen worden:
Das ganze Thema Kommunalwirtschaft sollte doch erst dann diskutiert werden, wenn wir über die kommunale Finanzreform zu einem Ergebnis gekommen sind. Wir Neusser haben diese breite Aufstellung in der Kommunalwirtschaft nicht nur wegen der Daseinsvorsorge, sondern auch ich bekenne es frei um Geld zu verdienen, denn wir brauchen das Geld. Deshalb wäre ich sehr dankbar, wenn Sie sich zu einer Vertagung des Themas entschließen könnten. Das wird sicherlich nicht das Thema sein, zu dem ich Anregungen geben möchte; gleichwohl wäre es sehr schön.
Ich hatte Ihnen gesagt, ich will ein paar Beispiele bringen. Es ist viel über Stadtwerke gesprochen worden. Ich möchte einmal über Häfen sprechen. Es gibt ja eine ganz aktuelle Diskussion, auch in der Politik, über Häfen. Man spricht darüber, mit einem Hafenverbund von Emmerich bis Duisburg den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen zu stärken und dergleichen mehr. In der Tat ein Ansatz, der völlig richtig ist, wenn man die logistischen Entwicklungen betrachtet.
Betrachten wir das aber einmal unter dem Stichwort des § 107 Gemeindeordnung in der vorgeschlagenen Fassung. Ich sage vorab: Die Neusser haben in diesem Bereich gute Erfahrungen gemacht. Wir haben vor etwa fünf Jahren eine Fusion mit dem Düsseldorfer Hafen zu einer einheitlichen Gesellschaft gemacht. Diese Gesellschaft funktioniert hervorragend. Sie ist ertragreich; die Kunden beschweren sich nicht; alles ist wunderschön bis heute. Wir haben uns um einen Anteilskauf in Krefeld bemüht, um diese erfolgreiche Hafenpolitik fortzusetzen. Wir haben den Zuschlag bekommen. Man würde sich freuen, wenn nicht die Vergabekammer noch dazwischen wäre; aber das wird sich regeln lassen.
Ein entscheidender Punkt ist jedoch: Unterstellen wir einmal, die Gesetzeslage, wie sie angedacht ist, wäre schon Wirklichkeit gewesen, als wir mit den Düsseldorfern zusammengegangen sind. Das muss man sich einmal vorstellen: Neusser und Düsseldorfer!
Was wäre unter dem strengen Örtlichkeitsprinzip passiert? Gar nichts wäre passiert.
Wir hätten nach wie vor auf unserer Rheinseite gehockt und hätten in etwas kleinerer
Form versucht, das zu tun, was wir mit unseren beschränkten Mitteln machen können; aber weiter wäre nichts passiert. Transportieren wir das auf die Zukunft: Die Vision von einer großen Hafenlandschaft am Niederrhein wird dann für die öffentlichen Binnenhäfen zerplatzen. Die Möglichkeit wird eröffnet für die privaten Binnenhäfen, soweit es sie gibt, oder Binnenhäfen, die beispielsweise, jedenfalls teilweise, im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Das wäre natürlich nicht sehr schön, weil dann nicht nur die Privaten unter dem Stichwort Privat vor Staat , sondern auch die Staatlichen, die nicht kommunal sind, einen Konkurrenzvorteil hätten. Das kann nun wirklich nicht richtig sein.
Ich will Ihnen aber noch ein weiteres Beispiel zur kommunalen Wirklichkeit nennen. Wir haben in Neuss-Düsseldorfer Häfen eine sehr gut funktionierende Eisenbahn. Diese Eisenbahn fährt Strecken, soweit Ziel- und Quellverkehre in den Häfen sind. Das funktioniert wunderbar, und die Kunden freuen sich. Bevor wir aber diese Strecken fahren können, müssen wir von den einzelnen Unternehmen mit kleineren Loks die jeweiligen Waggons abholen, um sie zu einem Ganzzug zusammenzustellen und sie dann auf die Strecke schicken zu können. Wenn wir demnächst nicht mehr auf die Strecke können, weil es Konnex und andere Kameraden gibt, heißt das: Bei uns bleibt das hängen, was personal- und kostenintensiv ist, nämlich die Züge zusammenzustellen; dort, wo das Geld verdient wird, wird der Private bevorzugt. Das kann aber nicht sein. Das Ergebnis wird sein: Wir werden für das Zusammenstellen der Züge die Preise erhöhen müssen denn wir werden das nicht aus allgemeinen Steuermitteln bezahlen; das garantiere ich Ihnen , und dann werden wir einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der Straße haben; sicherlich auch kein gewünschter Prozess.
Ein letztes Wort zum Thema Bestandsschutz. Dieses Thema wirft bei mir erheblich mehr Fragen auf, als es Antworten gibt. Ich will das am Beispiel des Zugverkehrs verdeutlichen. Was heißt denn Bestandsschutz? Heißt das, dass wir, weil wir Strecken fahren, jetzt generell auch Strecken fahren können, die Ziel- und Quellverkehre im Hafen haben, also auch neue Strecken? Oder heißt das, dass wir nur die bestehenden Strecken fahren können? Wie lange dürfen wir die bestehenden Strecken fahren? Bis die Verträge ausgelaufen sind? Dürfen wir dann neue Verträge abschließen? Und wie ist es bei den bestehenden Verbindungen: Dürfen wir die Volumina erhöhen, oder müssen wir auf dem derzeitigen Bestand stehen bleiben? Fragen über Fragen, auf die vermutlich in den zahlreichen Prozessen eine Antwort gefunden wird, die aber sicherlich niemanden, mit Ausnahme der betroffenen Anwälte, zufriedenstellen wird.
Eine letzte Anmerkung meinerseits: Überlegen Sie sich bitte einmal, in welche Konflikte Sie die kommunalen Aufsichtsräte stürzen, die einerseits als Aufsichtsräte dem Wohl des Unternehmens und von daher einem sehr aktiven Bestandsschutz und auf der anderen Seite der Gemeindeordnung verpflichtet sind. Sie müssen sozusagen die herrschende Rechtsprechung ständig zwischen den Ohren haben, um vernünftig zu entscheiden.
Peter Jung (Stadt Wuppertal): Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn Sie mit der Änderung des § 107 erreichen wollten, die kommunale Familie in Nordrhein-Westfalen in seltener Einigkeit zu sehen, und zwar in der Ablehnung, dann haben Sie das erreicht. Ich kann nur sagen: