Tageseinrichtungen

Heinz-Theo Rauschen (Katholisches Büro Nordrhein-Westfalen): Eine besonders kritische Anmerkung zur Elternmitwirkung kann ich in unserer Stellungnahme wirklich nicht erkennen. Wir haben auf gewisse Grenzen hingewiesen. Wir haben darauf aufmerksam gemacht, dass die Elternmitwirkung letztlich dort enden muss, wo sie dem pädagogischen Auftrag der jeweiligen Einrichtung zuwiderlaufen würde. Ansonsten haben wir zum Ausdruck gebracht, dass wir in unseren Tageseinrichtungen, wie den entsprechenden Papieren und Verträgen zu entnehmen ist, bereits seit langer Zeit eine umfangreiche Elternmitwirkung praktizieren.

Petra Hepenstrick (Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände NRW): Wir glauben, dass die Elternmitwirkung festgeschrieben werden muss. Die Vertreter der Träger sind nicht notwendigerweise und automatisch Gutmenschen. Auch sie unterliegen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten. Der Erfolg in diesem Bereich ist wesentlich davon abhängig, wie groß der Umfang der zur Verfügung gestellten Mittel ist; denn es geht um Zeit, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich aufwenden müssen.

Es ist wichtig, den Eltern festgeschriebene Rechte an die Hand zu geben. Wir glauben nicht, dass das dem Ziel eines schlanken Gesetzes abträglich ist. Es wäre wirklich einfach, das vernünftig zu formulieren und dann einfließen zu lassen; hier gibt es bereits Erfahrungen und Grundlagen. Das halten wir für unbedingt notwendig.

Hans Meyer (Landschaftsverband Westfalen-Lippe): Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich ganz kurz etwas zum System sagen. Vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe werden insgesamt 7.000 behinderte Kinder gefördert, davon etwa 2.000 in heilpädagogischen Einrichtungen und etwa 900 in sogenannten Schwerpunkteinrichtungen; auch das ist integrativ. Außerdem gibt es 20-er-Gruppen mit je fünf behinderten Kindern und die Einzelintegration mit bis zu drei Kindern pro Gruppe.

Ich begrüße es, dass die behinderten Kinder unter fachlichen und finanziellen Gesichtspunkten im vorliegenden Gesetzentwurf eine Rolle spielen; ich finde, das ist erst einmal positiv zu bewerten. In der Gesamtsumme bedeutet das für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe eine Steigerung von etwa 11 auf 18 Millionen ; das finde ich ganz bemerkenswert.

Das ist darauf zurückzuführen, dass sowohl die Pauschale des Landes im Zusammenhang mit der integrativen Erziehung, also bei bis zu drei Kindern in einer Einzeleinrichtung, erhöht wurde, als auch - und zwar insbesondere - darauf, dass die Schwerpunkteinrichtungen, die bisher nicht gefördert wurden, jetzt bei der Finanzierung berücksichtigt werden.

Um auf die Frage von Frau Asch zurückzukommen: Erstens. Insgesamt würde ich sagen: Da wir mehr Geld vom Land bekommen, reicht die Pauschale dann aus, wenn das System so bleibt. Bisher waren die Kinder in der Regel für 35 Stunden pro Woche - das war die Berechnungsgrundlage - in einer Einrichtung.

Wenn man davon ausgeht, dass auch ein behindertes Kind unter drei Jahren in eine Einrichtung gebracht wird - nach dem jetzigen Gesetz ist das möglich -, ist unseres Er

achtens nicht einzusehen, warum auch die Grundpauschale, die für die Betreuung dieses Kindes gezahlt wird, nach Gruppenform III b berechnet wird - die Grundpauschale ist also relativ niedrig - und nicht nach dem tatsächlichen Betreuungsbedarf.

Eines muss man natürlich sehen: Mit der Grundpauschale wird zunächst einmal nur der Betreuungsbedarf und nicht der behindertenspezifische Mehrbedarf abgedeckt. Darüber sollte noch einmal nachgedacht werden. Das halte ich für ganz wichtig, weil man sonst zu sehr ungerechten Ergebnissen kommt. Bei unserem System würde das bedeuten, dass man bei einer 3,5-fachen Förderung auf insgesamt etwa 14.800 kommt. Die Pauschale in Gruppenform III b beträgt rund 4.000. Der behindertenspezifische Mehrbedarf würde also etwas mehr als 10.000 ausmachen. Wenn zum Beispiel ein U3 Kind nach Gruppenform II b einzustufen ist, dann entspricht allein der Grundbedarf etwa 10.000. Das heißt, der behindertenspezifische Mehrbedarf kann dadurch nicht mehr abgedeckt werden. Darüber muss noch einmal nachgedacht werden.

Zum zweiten Punkt, den ich für wichtig halte: Die heilpädagogischen Einrichtungen, die über die Eingliederungshilfe finanziert werden, sind nicht in die finanzielle Förderung nach diesem Gesetz aufgenommen. In finanzieller Hinsicht sage ich zunächst einmal:

Das ist in Ordnung. Aber ich denke, zumindest die §§ 1 bis 16 müssten auch für heilpädagogische Einrichtungen gelten. Denn die Bildung, die Kooperation der Einrichtungen und ihre Ausrichtung betreffen auch heilpädagogische Einrichtungen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Abrechnungssystem. Ich weise darauf hin, dass es mit einer Stichtagsregelung allein nicht getan ist. Sehr häufig stellt sich erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass es einen behindertenspezifischen Mehrbedarf gibt.

Manche Kinder sind schon gemeinsam mit anderen Kindern in bestimmten Gruppen, und erst dann wird in den Einrichtungen festgestellt, dass eine Behinderung vorliegt.

Deshalb bitte ich dringend darum, zu gewährleisten, dass in jedem Fall eine Nachberechnung stattfinden kann. Denn sonst wird man diesen Kindern, was die Finanzierung ihrer Betreuung angeht, nicht gerecht werden können.

In einer der 86 allgemeinen Fragen ging es um die Angleichung der Systeme. Zunächst einmal muss ich sagen, dass sie im nicht vorgeschrieben wird. Dennoch werden wir in den nächsten Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses über eine Angleichung beraten und darüber nachdenken, inwieweit wir etwa das System 15 Kinder, das im Rheinland praktiziert wird, einbeziehen können, ohne allerdings etwas von unserem System aufzugeben. Ich persönlich halte das für in Ordnung und machbar.

Michael Mertens (Landschaftsverband Rheinland): Ich denke, die Essentials hat mein Kollege Herr Meyer schon dargestellt. Ich möchte noch darauf hinweisen: Wäre die integrative Gruppe, die im Rheinland praktiziert wird - eine Gruppe mit 15 nichtbehinderten und fünf behinderten Kinder -, Standard, könnte ich pauschal antworten, dass die Finanzierung kein Problem darstellt. Das würde bedeuten: Es geht um Kinder von drei bis sechs Jahren, die den ganzen Tag lang betreut werden.

Natürlich lässt auch dieser Gesetzentwurf im Sinne der behinderten Kinder Spielräume zu, was die Gruppenform und die Betreuungszeiten betrifft. Wenn man also nicht mehr von der klassischen Gruppenform ausgehen kann, dann benötigt man, wie Herr Meyer gesagt hat, in Einzelfällen auch eine andere Pauschale. An dieser Stelle ist eine größere Flexibilität bei der Bezahlung erforderlich. Wenn von uns mehr Flexibilität bei der Betreuung und bei den Betreuungszeiten gewünscht wird, dann brauchen auch wir mehr Flexibilität bei der Form der Finanzierung. Alles andere hat Herr Meyer schon ausführlich dargestellt.

Barbara Nolte (Verband Bildung und Erziehung NRW): Zunächst zum Themenblock Gesundheit. Dass die Gesundheitsförderung im erwähnt wird, halten wir grundsätzlich für sehr sinnvoll und wichtig; das begrüßen wir.

Im Hinblick auf das Thema Impfung wurde die Frage gestellt, wie wir es beurteilen, dass nur solche Kinder in die Tageseinrichtungen aufgenommen werden sollen, die geimpft sind. Der Ansatz muss sein, die Eltern zu beraten und zu unterstützen. Es darf aber nicht zu einem Ausschluss von Kindern und zu einer Verwehrung des Zugangs zu Bildungs- und Erziehungschancen kommen; das wäre unserer Meinung nach diskriminierend. Es kann nicht sein, dass Kinder diese Chance nicht bekommen, nur weil sie nicht geimpft sind.

Zu den Maßnahmen insgesamt. Beginnen möchte ich mit den ärztlichen Untersuchungen, dem Nachweis, dass die Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt worden sind, und der Vorlage des Untersuchungsheftes. Es ist in den Tageseinrichtungen bereits heute Standard, dass die Eltern entweder durch Attest oder durch Vorlage des Untersuchungsheftes nachweisen müssen, dass ihr Kind die Einrichtung besuchen darf. Das können die Träger über ihre Betreuungsverträge sehr unproblematisch regeln. Ich halte es für eine sehr wichtige Aufgabe, dass die Erzieher mit Blick auf die gesundheitliche Begleitung und Beratung der Eltern fortgebildet werden, sodass sie bei Versäumnissen tätig werden können.

Kinderärzte schreiben nach ihren Untersuchungen nicht immer alle Probleme, die ein Kind hat, auf. Es erfolgt nur eine Standarduntersuchung. Im Untersuchungsheft steht dann häufig nicht, dass ein Kind zum Beispiel eine Hüftdysplasie hat oder unter starken sprachlichen Einschränkungen leidet. Hier sind die Einrichtungen nach wie vor sehr auf sich selbst gestellt. Die Zusammenarbeit mit den Kinderärzten müsste an dieser Stelle nachgebessert werden.

Die Untersuchungen in den Tageseinrichtungen bzw. während der Zeit im Kindergarten sind laut GTK schon möglich. Die ärztliche und zahnärztliche Untersuchung ist in § 9

GTK vorgesehen. Aber in der Praxis wird sie nur selten durchgeführt. Das Problem ist:

Es mangelt an Ressourcen. Ich denke, wenn wir die Situation der Kinder und der Familien insgesamt verbessern wollen, dann müssen die Träger der Jugendhilfe und die Städte, Kreise usw. gemeinsam überlegen, wie sie das im Rahmen des bestehenden Systems vor Ort realisieren können.

Das Rauchverbot ist eine Selbstverständlichkeit. Die Stärkung des SGB VIII halte ich für wichtig. Allerdings besteht bei den Erzieherinnen ein riesiger Fortbildungsbedarf, wenn es darum geht, den Schutz der Kinder zu gewährleisten. Als Vertreterin der Erzieherinnen geht es mir an dieser Stelle um Ressourcen und um Zeit - auch um die Zeit für die Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben.