Bettina Konrath Landesverband Kindertagespflege Zum Rauchen in Einrichtungen der Kindertagespflege

Es geht also nicht nur um schwangere Mitarbeiterinnen, sondern das betrifft jede Mitarbeiterin in einer Tageseinrichtung.

Bettina Konrath (Landesverband Kindertagespflege): Zum Rauchen in Einrichtungen der Kindertagespflege. Wir haben überhaupt kein Problem damit, dass die Regelungen, die für die Tageseinrichtungen gelten, auf die Räumlichkeiten des Tagespflegepersonals ausgedehnt werden. Das ist ganz selbstverständlich; denn es geht um das Wohl der Kinder. Wir haben in der Praxis die Erfahrung gemacht, dass nur ein geringer Anteil des Tagespflegepersonals raucht. Hintergrund ist, dass Eltern ihr Kind dann, wenn dort geraucht wird, nicht dort betreuen lassen wollen.

Wenn die Partner des Pflegepersonals zu Hause rauchen oder wenn außerhalb der Betreuungszeiten geraucht wird, ist auch das für viele Eltern ein Grund, sich gegen eine solche Betreuungsstelle zu entscheiden. Die Praxis zeigt, dass Eltern in der Regel sehr darauf achten. Natürlich gibt es auch Eltern, die es nicht stört, wenn geraucht wird, zum Beispiel weil sie selbst rauchen. Nichtsdestotrotz sollten die Kinder vor dem Rauch geschützt werden.

Auch das Argument, dies würde ein Berufsverbot für das Tagespflegepersonal bedeuten, bei dem außerhalb der Betreuungszeit geraucht wird, zieht nicht. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Betreuung im Haushalt der Eltern oder in anderen dafür geeigneten Räumen stattfindet. Daher stimme ich Ihnen voll und ganz zu, dass es richtig wäre, hier eine Angleichung vorzunehmen.

Petra Hepenstrick (Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände NRW): Vorweg möchte ich sagen: Ich spreche hier nicht nur für den Deutschen Familienverband, sondern auch für die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände mit all ihren Beteiligten.

Auch wir können uns diesem Vorschlag prinzipiell anschließen. Im Grunde ist das eine Selbstverständlichkeit. Auch wir beobachten, dass sich das durch die Nachfrage der Eltern, wie eben beschrieben wurde, weitgehend von selbst regelt.

Noch ein Hinweis: Das wenige Geld, das für die Tagespflege zur Verfügung gestellt wird, sollte nicht dafür aufgewendet werden müssen, dass diese Tatbestände kontrolliert werden. Das kann man aufgrund der jetzigen Rahmenbedingungen den Eltern überlassen. Man sollte aber in aller Deutlichkeit und umfassend darüber informieren, und zwar auch die Eltern, die selbst in Räumen, in denen sich Kinder aufhalten, rauchen.

Dieter Greese (Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband NRW): Ich bin danach gefragt worden, welche Chancen das neue Gesetz für eine Verbesserung des Kinderschutzes und für die Abwehr von Kindeswohlgefährdungen bietet. Formal ist das schon insofern der Fall, als sich die Altersjahrgänge nach unten öffnen. Wenn also auch Einjährige in eine Kita kommen, wird das Personal in den Einrichtungen die Kinder viel eher zu sehen bekommen und Kindeswohlgefährdungen früher wahrnehmen können, als es bisher der Fall ist.

Die Frage ist, ob die vorgesehene Quote von 20 % hierfür ausreichend ist. Das ist übrigens ein Widerspruch zum Vorhaben der Bundesregierung, die eine Quote in Höhe von 30 % plant. In § 24 SGB VIII wird eine Reihenfolge genannt, wer zuerst versorgt werden soll. Demnach soll zuallererst dafür gesorgt werden, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleistet ist, und erst dann werden die Kinder genannt, deren Wohl gefährdet ist.

Ich habe vorhin eine Zahl in den Raum geworfen und gesagt, dass ungefähr 20 % der Kinder in NRW in prekären Verhältnissen leben. Wenn wir diese 20 % in Kindergärten aufnehmen würden, dann hätten wir für die Kinder, deren Eltern es darum geht, Familie und Beruf besser miteinander zu vereinbaren, gar keinen Platz mehr. Ich glaube, dass wir, um die Chancen der vernachlässigten bzw. benachteiligten Kinder zu erhöhen, auch die Quote erhöhen müssen. Eine Quote von 20 % reicht nicht aus, um alle berücksichtigen zu können.

Außerdem wurde mir die Frage gestellt, welche Möglichkeiten es gibt, um die Zusammenarbeit von Gesundheitsdienst und Jugendhilfe zu verbessern. Ich erinnere mich aus meiner Praxis als Jugendamtsleiter, dass wir Anfang der 80er-Jahre des vorigen Jahrhunderts vor der Aufnahme von Kindern Untersuchungen durchgeführt haben. Das hat seinen Reflex in der Auffächerung der Vorsorgeuntersuchungen gefunden. Gestern haben wir gehört, dass bei den Zweijährigen und bei den Vierjährigen eine Vorsorgeuntersuchung stattfindet. Die Dreijährigen hat man damals ausgespart, weil für sie im Kindergarten eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt wurde.

Im Zuge der Sparmaßnahmen wurde das gestrichen. Durch die jetzige Formulierung im GTK - bis auf das Wort aufgenommen ist sie fast identisch - wurde das geöffnet, sodass daraus nicht mehr unbedingt die Verpflichtung ableitbar war, dass im Kindergarten Untersuchungen durchzuführen sind. Wenn wir das Loch bei der fehlenden Untersuchung der Dreijährigen nicht schließen, ist es erforderlich, dass dieser Paragraf und evtl. auch die Ausführungsbestimmungen so zu verstehen sind, dass im Kindergarten sichergestellt wird, dass auch bei Dreijährigen eine Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wird, notfalls durch den Gesundheitsdienst der jeweiligen Kommune.

Die Bestimmungen des § 8 a SGB VIII, in dem es um die Feststellung gravierender Verstöße gegen das Kindeswohl geht, sind neu. Durch § 8 a soll erleichtert werden, Kindesvernachlässigungen und seelische wie körperliche Kindesmisshandlungen aufzudecken. Die einzelne Einrichtung erhält hierdurch mehr Verantwortung. Diese zusätzliche Verantwortung schlägt sich schon in den Themen sehr vieler Fortbildungsveranstaltungen für das Kindergartenpersonal nieder. Wir werden von Erzieherinnen geradezu überlaufen, die solche Fortbildungen machen wollen, um die Kompetenz zu erwerben, besser zu erkennen, was eine gravierende Verletzung des Kindeswohls im Sinne des § 8 a ist und wie man darauf reagiert. Das ist sicherlich eine gute Chance. Auch hier stellt sich allerdings die Frage, ob die Erzieherinnen zusätzlich zu ihren vielfältigen und neuen Aufgaben, die sie in ihrem Arbeitsalltag haben, das auch noch leisten können. Ich habe große Zweifel, dass diese anspruchsvollen Aufgaben unter den gegebenen Bedingungen in ausreichendem Maße zu bewältigen sind.

Zur Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsdienst und Jugendhilfe. Nach dem Datenschutzrecht ist es möglich, dass die Inhalte des § 8 a nicht nur auf Kinder, die im Kin dergarten sind, angewendet werden. Diese Maßnahmen können ausgeweitet werden, allerdings nur auf das System der Kinder- und Jugendhilfe, nicht unbedingt auf das System der Gesundheitshilfe. Ich glaube, das kann man überbrücken, indem man sehr eng kooperiert. Wie ich schon gesagt habe, erwarte ich, dass in den Einrichtungen sichergestellt wird, dass jährlich auch ärztliche Untersuchungen der Dreijährigen stattfinden.

Hier sind die Gesundheitsdienste der Kommunen gefordert. Wenn man das in einer Einrichtung kooperativ löst, dann erübrigt sich insoweit auch die Frage des Datenschutzes.

Ich möchte auf einen weiteren Punkt, der auch eine Rolle spielt, aufmerksam machen.

Eine Aufgabe des Landesjugendamtes ist die sogenannte Heimaufsicht. Auch im Rahmen der Heimaufsicht ist darauf zu achten, dass die Bedingungen in einer Einrichtung dem Kindeswohl zuträglich sind. In § 45 SGB VIII sind Formulierungen zu finden, in denen es sinngemäß heißt: Wenn die Bedingungen in einer Einrichtung nicht in Ordnung sind, dann kann die Heimaufsicht - in unserem Fall das Landesjugendamt - entsprechende Anordnungen treffen. Es können zum Beispiel personelle Maßnahmen, also zusätzliches Personal, oder bauliche Veränderungen angeordnet werden. Werden diese Anordnungen nicht eingehalten, wird keine Betriebserlaubnis erteilt.

Allerdings frage ich mich, ob ein solches Vorgehen nach § 45 SGB VIII zum Schutz der Kinder angesichts der Höhe der Pauschalen überhaupt noch möglich ist. Ich habe meine Zweifel daran, dass mit Pauschalen in dieser Höhe die Anordnung von zusätzlichem Personal aufgefangen werden kann. Die Frage, ob das möglich ist, kann ich nur an die Landesregierung zurückgeben.

Dr. Axel Plünnecke (Institut der Deutschen Wirtschaft Köln): Ich wurde gefragt, wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nach dem neuen Gesetz aus Sicht der Unternehmen zu bewerten ist. Auf diese Frage möchte ich in zwei Teilen antworten: Erstens. Unternehmen können ihre Mitarbeiter unterstützen, wenn es um Belegplätze oder um die direkte finanzielle Unterstützung von Eltern, die Betreuungseinrichtungen nachfragen, geht. Durch dieses Gesetz wird natürlich mehr Flexibilität geschaffen, Ganztagsplätze plus integrierte Tagespflege in Randzeiten zu nutzen oder den Teilzeitbedarf besser abzudecken; das bewerte ich als gut. Das gilt auch für die Kindpauschalen, die eine stärkere Nachfrageorientierung der Einrichtungen bewirken müssten.

Zweitens. Als eher schlecht bewerte ich das, was im Hinblick auf die verstärkte Gründung von Betriebskindergärten geplant ist. Wie wir von Frau Erler gehört haben, gibt es in diesem Bereich Genehmigungsprobleme und Restriktionen. Vor dem Hintergrund der Struktur des Gesetzentwurfes ist nur schwer zu verstehen, warum es nicht möglich ist, dass auch Betriebskindergärten die pauschale Förderung erhalten. Die Höhe der Förderung ist eine andere Frage. Aber strukturell sollte man die Träger zumindest unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten in dieser Hinsicht gleichstellen.

Gisela Erler (pme Familienservice Sofern wir diesen Gesetzentwurf, dessen Inhalt noch in vielen Punkten unklar ist, richtig verstehen, wurde die Situation betrieblich geförderter Einrichtungen im Unklaren gelassen. Sie sind nicht untersagt, aber es gibt noch keine definitive Klärung. Wir möchten allen Trägern sagen: Wir sind der Ansicht,