Das sind unsere Gesichtspunkte in Bezug auf die Gewässerordnung

Das ist bei den Erörterungen zur Verwaltungsstrukturreform im Umweltbereich auch so gesehen worden. Deshalb haben wir uns im Wege eines Kompromisses dann auch auf die 80-km-Grenze geeinigt und gesagt: Die Gewässer unterhalb einer Länge von 80 km sollen in eine kommunale Zuständigkeit fallen, sodass wir dort den Örtlichkeitsbezug haben. Für die Anlagen in und an Gewässern wollen wir eine Öffnungsklausel einfügen, damit wir dort eine kommunale Zuständigkeit schaffen können. ­ Das ist auch sehr sinnvoll, weil der Bürger für diese kleineren Gewässer dann zu seiner Behörde vor Ort gehen kann und nicht zur Bezirksregierung gehen muss.

Das sind unsere Gesichtspunkte in Bezug auf die Gewässerordnung. Wie sie mit der neuen Einteilung in drei Gewässertypen vorgesehen ist, entspricht sie nicht unseren Wünschen. Unter den genannten Maßgaben haben wir uns aber darauf eingelassen.

Deshalb ist unser wichtiges Petitum, dass man das jetzt, bitte schön, auch umsetzt.

Das würde bedeuten, dass die Berkel und die Ijssel auf jeden Fall mit in die kommunale Zuständigkeit fallen müssten.

Dann hätte man ­ um Ihre Frage nach den Konsequenzen für die Vollzugspraxis vor Ort zu beantworten ­ einen Örtlichkeitsbezug gewährleistet. Das impliziert auch, dass eine Öffnungsklausel für die Anlagen in und an Gewässern geschaffen werden müsste.

Dr. Ulrich Oehmichen (Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen): Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Vielen Dank für die Einladung zur heutigen Anhörung. ­ Die Wasserwirtschaftsverbände haben zum § 2d keine Änderungen vorgeschlagen.

In Bezug auf § 3 ­ Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen ­ und Anlage 2 möchten wir allerdings zum einen eine sachliche Richtigstellung vornehmen und darauf hinweisen, dass die Möhne aufgrund ihrer Länge auch in die zweite Ordnung einzuordnen ist. Zum anderen bitten wir darum, die Bröl, die Dhünn und die Sülz entsprechend einzuordnen, und zwar vor dem Hintergrund ihrer besonderen Bedeutung, insbesondere was die Bereitstellung von Rohwasser für die Trinkwassergewinnung angeht.

Dr. Wolfgang van Rienen (Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e. V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen): Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Ich bin Landesgeschäftsführer des BGW Nordrhein-Westfalen und vertrete hier Herrn Schubert, der heute verhindert ist. ­ Zu den §§ 2d und 3 kann ich mich im Wesentlichen den Vorrednern anschließen.

Wir sehen im § 2d Abs. 7 eine Regelung, die den ohnehin EU-rechtlich vorgegebenen Informationsanspruch der Öffentlichkeit und aller Beteiligten noch einmal zusätzlich konkretisiert hätte. Nach unserer Ansicht ist das im Rahmen der konkreten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aber sichergestellt, sodass wir eine zusätzliche Zusammenstellung als unnötige Bürokratie auffassen würden. Daher haben wir uns dafür ausgesprochen, diesen Absatz zu streichen. Andreas Seifert (Verband kommunaler Unternehmen e. V., Landesgruppe Nordrhein-Westfalen): Wir haben zu diesem Punkt keinen eigenen Vorschlag gemacht, weil uns das eher am Rande betrifft. Gleichwohl unterstützen wir an dieser Stelle die Position der kommunalen Spitzenverbände.

Dr. Hans-Ulrich Hög (Bundesverband der Deutschen Industrie, Landesvertretung NRW; Verband der Chemischen Industrie e. V., Landesverband Nordrhein Westfalen): Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Zur Streichung von § 2d Abs. 7 haben wir eine begrüßende Stellungnahme abgegeben. Wir erachten es als selbstverständlich, dass Maßnahmenpläne durch Datenerfassung behördlich vorbereitet werden, halten es aber nicht für notwendig, diese behördliche Tätigkeit im Gesetz zu regeln.

Vom § 3 sehen wir uns nicht wesentlich betroffen. Deshalb haben wir keine Stellungnahme dazu abgegeben.

Max Freiherr von Elverfeldt (Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V.): Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrte Damen und Herren! Zu § 2 haben wir seitens des Waldbauernverbands keine Anmerkungen gemacht.

Zu § 3: Die weitere Unterteilung in drei Gewässerarten haben wir grundsätzlich befürwortet und uns deshalb auch nicht weiter dazu geäußert.

Dr. Wolfgang Willmann (Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e. V.): Wir sind der Meinung, dass die Planungskompetenz bei der regionalen Verwaltung und bei den Bezirksregierungen zu sehen ist. Das kommt nach unserer Auffassung im § 2d des Gesetzentwurfes so nicht zum Ausdruck. Hier wird von Beteiligung gesprochen, aber nicht von der Planungs- oder zumindest Vorschlagskompetenz der Behörden. Wir haben uns schon in den vorangegangenen Stellungnahmen ganz deutlich dahin gehend geäußert, dass wir dies gerne noch im § 2d verankert wissen möchten.

Zu § 3 haben wir keine Anmerkungen.

Hans-Jürgen Kleimann (Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e. V.): Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Herzlichen Dank für die Einladung und die Möglichkeit, dass wir hier uns äußern können. ­ Die Landwirtschaft ist flächendeckend von dieser Gesetzesnovelle betroffen. Bezüglich der Frage, warum wir uns zu § 2d nicht geäußert haben, schließe ich mich den Vorrednern an. Wir haben zum § 2 aber generell gesagt, dass uns wichtig ist, dass ein ordnungsgemäßer Wasserablauf gewährleistet sein muss. Bei der Begründung kann ich mich wohl kurz fassen. Es darf nicht sein, dass der Landwirtschaft insgesamt eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung abgefordert wird, sie gleichzeitig aber hier und da Vernässungen in Kauf nehmen muss. Deswegen müssen die Gewässer gewährleisten, dass ein Nordrhein-Westfalen - 9 - APr 14/495 nungsgemäßer Wasserablauf vorhanden ist. Das haben wir generell zum § 2 geäußert.

Im Zusammenhang damit stehen die §§ 90, Umfang der Gewässerunterhaltung, und 90a, Gewässerrandstreifen. Wir begrüßen, dass die Klassifizierung in Gewässer erster und zweiter Ordnung ­ wie bisher auch ­ sowie sonstige Gewässer vorgenommen wird. Bei den sonstigen Gewässern ­ das ist auch gutachterlich nachgewiesen ­ erübrigt sich das Anlegen von Gewässerrandstreifen, weil es im ureigensten Interesse der Landwirte liegt, auch in diese Nebengewässer keine Einträge vorkommen zu lassen. Dazu sind den Landwirten auch heute alle Möglichkeiten gegeben. ­

Diese Punkte sind uns sehr wichtig.

Lassen Sie mich auch den letzten Punkt anhängen, obwohl noch nicht danach gefragt worden ist. Er betrifft die Gebühren. Wir haben in Nordrhein-Westfalen Probleme bei der Trennung von Schmutz- und Regenwassergebühren. Die Betriebe, die in Ortslagen liegen und natürlich auch mit Befestigungen größerer Art zu tun haben, hätten dann, wenn in den kommunalen Satzungen gebührenseitig keine Öffnung vorgenommen würde, große Probleme, diese Dinge bezahlen oder mittragen zu können. Daher wünschen wir uns, wie in unserer Stellungnahme ausgeführt, eine Öffnung oder eine Sonderklausel für solche Betriebe, die in Ortslagen Landwirtschaft betreiben und dort leider ­ auch historisch begründet ­ wirtschaften müssen.

Dr. Bernd Lüttgens (Rheinischer Landwirtschafts-Verband e. V.): Ich schließe mich den Ausführungen von Herrn Kleimann an.

Andreas Bankamp (REMONDIS Aqua & Co. KG): Frau Vorsitzende! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hinsichtlich § 2d Abs. 7 schließen wir uns vollumfänglich der Stellungnahme des BDI NRW an.

Zu § 3 haben wir keine weiteren Anmerkungen.

Paul Kröfges (BUND NRW; LNU NRW; NABU NRW): Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Zusammen mit Herrn Dr. Aschemeier vom Wassernetz NRW vertrete ich hier die Naturschutzverbände. Ich möchte kurz zu der beabsichtigten Streichung von § 2d Abs. 7 sowie zu der Frage nach § 3 Stellung nehmen.

Die Streichung von § 2d Abs. 7 sehen wir als ein verfehltes politisches Signal an. Wir gehen davon aus, dass die Öffentlichkeit Anspruch darauf hat, solche wesentlichen Daten aufbereitet zur Verfügung gestellt zu bekommen. Wir sehen es wirklich als ein falsches Signal an, hier auf die Möglichkeit, solche Zusammenstellungen zu erarbeiten, zu verzichten.

Bei der in § 3 vorgesehenen Differenzierung der Gewässer nach einem neuen Kriterium ­ sprich: 80 km ­ haben wir außerordentlich große Bedenken, weil ganz offenkundig einige Flüsse, insbesondere in Ostwestfalen-Lippe, durch das Raster fallen und dann nicht mehr im Fokus der staatlichen Wasserwirtschaftsverantwortung stehen würden.