Die Regelung des derzeitigen Jagdgesetzes zur Fütterung von Schalenwild ist nicht sachgerecht

Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/426 13 das Mitführen von Jagdhunden nicht notwendig. Fasane und Rebhühner werden ausschließlich, wenn überhaupt, bei der Such- oder Treibjagd bejagt.

Lediglich bei der Jagd auf Wasserwild sind Jagdhunde notwendig.

§ 30 Wildfütterung

Zu Abs. 1

Die Regelung des derzeitigen Jagdgesetzes zur Fütterung von Schalenwild ist nicht sachgerecht. Die Beschränkung der Futtermittel für Schalenwild auf Raufutter, worunter in der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs Heu und Grassilage verstanden wurde, hat sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen. Diese Futtermittel werden vom Rotwild kaum und vom Rehwild gar nicht angenommen. Das Rehwild ist jedoch in Hessen die am meisten verbreitete Schalenwildart.

Nach § 23 des Bundesjagdgesetzes ist die Bewahrung des Wildes vor Futternot eine der zentralen Aufgaben des Wildschutzes. Nach § 28 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes können allerdings die Länder die Fütterung untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen, wobei die Länder gehalten sind, niemals den Kern des Jagdschutzes (Bewahrung vor Futternot) in Frage zu stellen, was die jetzige Fassung tut. Neben dem Schutz des Wildes vor Futternot kann darüber hinaus aus § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz eine Fütterung zur Vermeidung von Wildschäden aus der Hegepflicht abgeleitet werden.

Durch die Darbietung geeigneter Futtermittel soll zum einen die Ernährung des Wildes generell verbessert und zum anderen sollen Verbiss- und Schälschäden auf ein ökonomisch tragbares Maß vermindert werden. Wenn die Fütterung des Schalenwildes in der Vergangenheit in Verruf gekommen ist, so liegt dies in erster Linie an der Fütterungspraxis der Jägerschaft in früheren Jahren. Wildfutter wurde nämlich oft so ausgebracht, dass Schalenwild zwischen Rau-, Saft- und Kraftfutter bei der Aufnahme selektieren konnte.

Da jedoch Kraftfutter vom Wild bevorzugt wird, wurde dieses in derart hohen Mengen aufgenommen, dass hierdurch Verdauungsprobleme und dadurch bedingt Wildschäden an Forstpflanzen auftraten. Deshalb ist die Fütterung von Kraftfutter in Hessen weiterhin untersagt. Für eine gute Wildtierernährung und Verdauungsphysiologie ist die Aufnahme von artgerechtem Rau- und Saftfutter notwendig. Für Jäger ist eine qualitativ gute, kräuterreiche Grassilage als Saftfutter - wie es zum Beispiel Rehwild benötigt

- nicht zu beschaffen. Deshalb könnte in der Fütterungsverordnung nach § 43 Nr. 9 HJG die Möglichkeit eingeräumt werden, verschiedene Silagen, zum Beispiel Silagen von Obsttrester (bis 30 %) mit rohfaserreichem Rau- und Saftfutter zu füttern.

Zu Abs. 2 Da Schwarzwild weder Heu noch Silage annimmt, müssen für diese Wildart andere artgerechte Futtermittel wie z. B. Mais und heimisches Getreide zugelassen werden. Wie der Winter zu Beginn des Jahres 1997 gezeigt hat, in dem fast ein kompletter Frischlingsjahrgang der Witterung und dem damit verbundenen Futtermangel zum Opfer gefallen ist, ist eine Erhaltungsfütterung auch für Schwarzwild notwendig.

§ 31 Jagdschutzberechtigte, Berufsjäger

Es handelt sich um eine sinnvolle Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung.

§ 32 Befugnisse von Jagdschutz- und Jagdausübungsberechtigten

Zu Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Die Ausdehnung der Schutzzone für streunende Hauskatzen auf 500 m von der nächsten Ansiedlung hat den Jagdschutz gegenüber Katzen praktisch unmöglich gemacht, da sich in unserer zersiedelten Landschaft fast an jedem Punkt in 500 m Entfernung irgendeine Ansiedlung befindet. Da wildernde Hauskatzen für Wildtiere und hier insbesondere Junghasen und Federwild, aber auch gerade für besonders geschützte Vogelarten eine Gefahr darstellen, wird die Schutzzone auf 300 m zurückgeführt. Dies entspricht den Regelungen in mehreren anderen Landesjagdgesetzen.

§ 38 Jagdbehörden,

§ 39 Zuständigkeiten, Aufgaben und

§ 40 Beratung der Jagdbehörden

Die Aufgaben der oberen Jagdbehörde werden nur noch von einem Regierungspräsidium für ganz Hessen wahrgenommen, das von der Landesregierung bestimmt wird.

Zu § 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 2 Die bisherige Trennung der Zuständigkeiten für nichtstaatliche und staatliche Jagdbezirke in Jagd- und Forstbehörden ist nicht mehr zeitgemäß und ist darüber hinaus nicht sachlich zu begründen. Diese Regelung hat in der Vergangenheit viel dazu beigetragen, dass es zu Spannungen im Verhältnis zwischen privater Jägerschaft und staatlicher Forstverwaltung gekommen ist.

Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise die entsprechenden Konsequenzen gezogen und im Landesjagdgesetz die Zuständigkeit der Forstbehörden für die Staatsjagdbezirke gestrichen und eine einheitliche untere Jagdbehörde geschaffen.

Von der in Hessen vorhandenen 876.902 ha Waldfläche ist nicht einmal 40 v.H, forstfiskalischer Staatswald (341.291 ha). Der weitaus größere Teil der Waldfläche unterliegt also bereits der Zuständigkeit der Jagdbehörde. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum im Privatwald oder im Kommunalwald der Abschuss von der Jagdbehörde und im Staatswald von der Forstbehörde festgesetzt wird.

Dies widerspricht auch dem Sinn des Hessischen Jagdgesetzes, wonach in den Hegegemeinschaften die Jagdausübungsberechtigten, die Vertreter der staatlichen Forstämter sowie die Inhaber des Jagdrechts gemeinsam die Planung des Abschusses vornehmen sollen; dann aber sollen unterschiedliche Behörden diesen festsetzen. Dies hat in der Vergangenheit zu teilweise erheblichen Unstimmigkeiten zwischen privater Jägerschaft und Forstverwaltung geführt, zumal in einigen Fällen die in den Hegegemeinschaften einvernehmlich aufgrund der Abschussergebnisse der letzten drei Jagdjahre und der forstlichen Gutachten erarbeitete Abschussplanung von oberen Forstbehörden nicht beachtet oder geändert wurden, ohne dass hierzu die Hegegemeinschaft bzw. der Sachkundige gehört wurde. Dies hatte zur Folge, dass innerhalb einer Hegegemeinschaft unterschiedliche Abschussvorgaben vorlagen und somit die Planungen der Hegegemeinschaften ad absurdum geführt wurden.

Die Erhaltung und sinnvolle Hege und Bejagung des Schalenwildes verlangt daher zwingend, dass nur eine Behörde flächendeckend in einer Hegegemeinschaft für die Abschussfestsetzung zuständig ist. Die Hege und Bejagung des Wildes auf nebeneinander liegenden Flächen darf nicht deshalb von verschiedenen Behörden beaufsichtigt und geregelt werden, weil diese Flächen zufällig teilweise dem Staat und teilweise den Kommunen oder Privatleuten gehören.

Die bisherige Regelung, dass Forstbehörden, wenn sie als Jagdbehörde tätig sind, weder einen Jagdberater noch einen Jagdbeirat besitzen, widerspricht darüber hinaus dem Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns und bedeutet eine Schwächung der privaten Jägerschaft bei der Vertretung ihrer Interessen.

Die Interessen der Waldbesitzer und somit auch der Staatsforstverwaltung sind jedoch dadurch gesichert, dass die Jagdbehörde bei der Abschussfestsetzung die von der Forstbehörde erstellten forstlichen Gutachten über die Verbiss- und Schälschadensbelastung der Waldvegetation zu berücksichtigen hat, dass diese bei der Abschussplanung in der Hegegemeinschaft mitwirken und dass sie über ihre Vertreter im Jagdbeirat an der Abschussfestsetzung beteiligt sind.

§ 41 Vereinigung der Jäger, Jagdbeirat

Zu Abs. 2 Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung.

Zu Abs. 3, Satz 2 Die Streichung ergibt sich aus der geforderten Zuständigkeitsregelung für den Staatswald (siehe hierzu §§ 38 und 39).

§ 42 Bußgeldvorschrift Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/426 15

Die Vorschriften werden den Gesetzesänderungen angepasst.

§ 43 Rechtsverordnungen

Die Ermächtigungen werden an die Gesetzesänderungen angepasst und zum Zweck der Klarstellung ergänzt. Es verbleiben neun von bisher dreizehn Ermächtigungen.

Artikel 2:

Die Verordnung wird aufgehoben, weil der Tatbestand nunmehr im Gesetz geregelt wird.

Artikel 3:

Zur besseren Lesbarkeit wird die Landesregierung ermächtigt, das Jagdgesetz neu zu fassen und zu veröffentlichen.

Artikel 4:

Artikel 4 regelt das In-Kraft-Treten und das Außer-Kraft-Treten.

Wiesbaden, 21. September 1999

Für die Fraktion der CDU Für die Fraktion der F.D.P.

Der Fraktionsvorsitzende: Der Fraktionsvorsitzende: Kartmann Hahn