Auswirkungen des Vollkostenprinzips bei nur für Güterverkehr genutzten Eisenbahntrassen

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Wie viele nur für den Güterverkehr genutzte Eisenbahntrassen in Hessen gibt es (bitte auflisten)?

Die Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main betreiben Schienengüterverkehr auf eigenem Streckennetz im Stadtgebiet.

Frage 2. Welche davon sind von Betriebseinstellungen oder Stilllegungen bedroht?

Frage 3. Welches sind jeweils die Gründe?

Bezüglich der oben genannten Strecken bzw. Streckenabschnitte sind der Landesregierung derzeit keine Absichten für Betriebseinstellungen oder Stilllegungen bekannt.

Grundsätzlich ist zu Betriebseinstellungen oder Stilllegungen festzustellen, dass für Schienenverkehrsunternehmen betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte für die Bestellung von Güterverkehrs-Trassen entscheidend sind. Nur wenn ausreichende Verkehrsbestellungen fehlen, kann das Infrastrukturunternehmen mit dem Nachweis, dass ihm ein Weiterbetrieb nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten zur Übernahme der Infrastruktur erfolglos geblieben sind, ein Stilllegungsverfahren nach § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) beantragen.

Frage 4. Wie ist der jeweilige Verfahrensstand?

Neben dem oben genannten in Betrieb befindlichen Güterstreckennetz gibt es in Hessen Güterverkehrsstrecken, auf denen kein Güterverkehr mehr stattfindet, aber für die bereits ein Stilllegungsverfahren beantragt wurde.

Im Einzelnen ergibt sich folgender Verfahrensstand: Diez (Rheinland-Pfalz)-Kettenbach

Der Stilllegungsantrag nach § 11 AEG ist beim Regierungspräsidium Darmstadt am 10. November 1999 eingegangen. Das Regierungspräsidium gibt die für das Land abschließende Stellungnahme an das Eisenbahnbundesamt ab, das innerhalb einer Dreimonatsfrist über den Antrag entscheidet.

Treysa-Oberaula

Das Eisenbahnbundesamt hat die Stilllegung genehmigt. Dagegen läuft ein Widerspruchsverfahren.

Herborn-Niederwalgern

Der Stilllegungsantrag ist von der DB Netz AG am 23. November 1999 dem Regierungspräsidium Gießen zur abschließenden Stellungnahme des Landes vorgelegt worden. Anschließend entscheidet das Eisenbahnbundesamt innerhalb der Dreimonatsfrist über die Stilllegung.

Frage 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Anwendung des Vollkostenprinzips für Eisenbahntrassen zu einer eklatanten Benachteiligung des Güterverkehrs auf der Schiene gegenüber dem Straßengüterverkehr führt?

In der aktuellen verkehrspolitischen Diskussion auf der europäischen, der Bundes- und der Landesebene ist es vorherrschende Auffassung, dass der Schienengüterverkehr dadurch benachteiligt ist, da er die Kosten der Infrastruktur im Gegensatz zum Straßenverkehr und zur Binnenschifffahrt selbst erwirtschaften muss. Die Landesregierung ist zudem der Auffassung, dass das derzeitige Trassenpreisniveau für die propagierten Transportverlagerungen von der Straße auf die Schiene zu hoch angesetzt ist.

Frage 6. Wie wirkt sich diese Benachteiligung insbesondere auf Trassen aus, deren Kostendeckung nur über den Güterverkehr erbracht wird?

Die Wirtschaftlichkeit einer Strecke hängt von den Trasseneinnahmen aus den drei Verkehrssparten Güterverkehr, Fernverkehr und Nahverkehr im Verhältnis vom Aufwand für Unterhaltung und Instandhaltung ab, wobei jede Strecke bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzeln berücksichtigt wird. Die Benachteiligungen des Güterverkehrs auf der Schiene kämen dabei besonders zum Tragen, wenn auf einer Trasse ausschließlich Güterverkehr stattfinden würde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für Strecken, auf denen nur Schienengüterverkehr betrieben wird, in der Regel von einem relativ geringen Aufwand auszugehen ist.