Fachhochschule

Ursula Wirtz-Knapstein (Hochschule für Musik Köln): Ich schließe mich auch der Stellungnahme an, die Herrn Lynen für uns alle vorgetragen hat.

Heiner Simons (Kunsthochschule für Medien Köln): Auch ich darf mich für die Kunsthochschule Köln den Stellungnahmen der Hochschulvertreter, die wir bereits gehört haben, inhaltlich voll anschließen.

Prof. Dr. Reinbert Evers (Musikhochschule Münster): Was die Bedeutung und die Qualität dieses Gesetzes angeht, kann ich mich meinen Vorrednern nur anschließen.

Ich begrüße vor allen Dingen die Formulierungen und Regelungen, die für die Musikhochschule Münster in diesem Gesetz getroffen worden sind. Mehr möchte ich gar nicht sagen.

Astrid Hoffmann (Allgemeiner Studierendenausschuss der Hochschule für Musik Köln): Ich vertrete die Studierendenschaft der Musikhochschule Köln. Wir finden es grundsätzlich positiv, dass es ein eigenes Kunsthochschulgesetz gibt und Kunst und Kultur in die sogenannte wirtschaftliche Freiheit entlassen werden. Wir haben allerdings drei Kritikpunkte.

Der erste betrifft das Verfahren. Der Entwurf zum Kunsthochschulgesetz ist bei der Studierendenschaft am 17. September eingegangen. Dieser Termin lag mitten in den Semesterferien, sodass kaum jemand anwesend war. Bereits bis zum 5. Oktober ­ bis dahin hatte das Semester noch nicht einmal richtig begonnen ­ sollten Änderungsvorschläge eingegangen sein, sodass eine Diskussion und die Befassung innerhalb der Studierendenschaft bis zu diesem Datum kaum möglich waren.

Der nächste Punkt betrifft das Rektorat, das nach unserer Meinung im Gegensatz zum Senat zu viel Macht bekommt. Ein Beispiel dafür ist, dass den Kunsthochschulen die Möglichkeit eingeräumt wird, dass der Rektor für sechs Jahre nicht ab wählbar ist.

Der dritte Punkt betrifft die sogenannten Drittmittel, die im Gesetz verankert sind. Wir haben die Sorge, dass die ohnehin schon sehr unterfinanzierten Hochschulen von ökonomischen Zwängen abhängig werden, sodass ­ wie in der Vergangenheit zweimal vorgekommen ­ Konzerte mit Unternehmen wie zum Beispiel der Deutschen Bank gemacht werden müssen und man nicht mehr die künstlerische Freiheit besitzt, selber zu bestimmen, wo man künstlerisch tätig sein will. Ich frage Sie, was Sie gegen diese Entwicklung machen möchten.

Kerstin Reichel (Landes-ASten-Treffen NRW): Ich möchte mich im Großen und Ganzen Frau Hoffmann anschließen. Es gibt viele Kritikpunkte, die wir schon bei der Einführung des Hochschulfreiheitsgesetzes bemängelt haben.

Dr. Diethard Kuhne (Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten an den Hochschulen und Universitäten des Landes NRW): Ich darf auf unsere schriftliche Stellungnahme verweisen. Wir haben unsere Meinung relativ differenziert zu verschiedenen Punkten geäußert. Ich möchte doch noch einmal einige Punkte betonen, etwa die mangelnde Partizipationsmöglichkeit der künstlerisch und wissenschaftlich Beschäftigten insbesondere an Musikhochschulen. Es ergeben sich dadurch Probleme, dass die sogenannten monokratischen Leitungsstrukturen fixiert werden sollen.

Die Tätigkeit der künstlerischen Lehrkräfte für besondere Aufgaben erfolgt de facto weitgehend selbstständig ­ jedenfalls dann, wenn es für das entsprechende Fachgebiet keine Professur gibt. Ohne den durch das Berufungsverfahren konstituierten Statusunterschied dürfen wir darauf aufmerksam machen, dass die künstlerischen Lehrkräfte für besondere Aufgaben aufgrund der genuinen Beschaffenheit ihrer Tätigkeit der Gruppe der künstlerischen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer durchaus sehr nahestehen. Gleichwohl werden sie der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zugerechnet, was ihre Teilhabemöglichkeiten an Gremienentscheidungen der akademischen Selbstverwaltung schwächt. Das gilt insbesondere an den Musikhochschulen, denn dort sollen die künstlerisch und wissenschaftlich Beschäftigten gemeinsam mit den künstlerischen Lehrkräften für besondere Aufgaben und darüber hinaus zusammen mit den Lehrbeauftragten eine Gruppe bilden. Ansonsten sind Lehrbeauftragte in den Hochschulen in keiner Weise als Gruppe innerhalb der akademischen Selbstverwaltung vertreten.

An den Musikhochschulen gibt es ein Verhältnis der Lehrbeauftragten zu den künstlerischen Lehrkräften für besondere Aufgaben und zu den künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von ca. 5:1. Wenn es möglich ist, danach zu wählen und die Gruppen zusammenzuziehen, wird es für die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schwierig, ihre Positionen zu verdeutlichen. Sie werden marginalisiert, obgleich ihre Identifikation mit der Hochschule durchaus größer sein dürfte als die der Lehrbeauftragten, die keine Angehörigen der Hochschule sind.

Die wesentlichen Gesichtspunkte dieses Gesetzes sind in mehreren Gesprächsrunden mit den Hochschulleitungen diskutiert und vorbereitet worden. Insofern kann es überhaupt nicht verwundern, dass die Rektorate der Kunsthochschulen an dem vorliegenden Entwurf nicht viel auszusetzen haben. Aus der Perspektive der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und anderer Hochschulangehöriger ­ das haben Sie gehört ­ sollen vor allen Dingen zwei Punkte genannt werden, die wir kritisieren. Die Hochschulleitungen werden von mehreren Pflichten entbunden, die den Rektoraten bzw. den Präsidien der Universitäten und Fachhochschulen durchaus auferlegt sind: Sie müssen keine Hochschulentwicklungspläne vorlegen, die im Senat gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 Hochschulgesetz zu beraten wären, ehe sie im Rektorat beschlossen werden. Sie brauchen auch keinen jährlichen Rechenschaftsbericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben mehr abzugeben, zu dem der Senat Stellung zu nehmen hätte.

Beide Regelungen gehen zulasten der demokratischen Willensbildung in der akademischen Selbstverwaltung und nehmen dem Senat wichtige Einflussmöglichkeiten.

Angesichts der sowieso schon geringen Entscheidungskompetenzen des ehemals obersten Beschlussorgans halten wir diese weitere Kompetenzbeschneidung für sehr bedenklich. Sie passt auch in Bezug auf die Hochschulentwicklungsplanung nicht in das Konzept eines integrierten Managements, das mit einer sogenannten monokratischen Leitungsstruktur ­ wenn sie denn mit diesem Gesetz angestrebt werden soll ­ eng verknüpft werden müsste.

Dazu wäre es erforderlich, normative Ziele zu entwickeln, sie innerhalb der Hochschule zur Diskussion zu stellen und gegebenenfalls revidieren zu lassen. Die geplante Regelung, dass der Entwurf und der Beschluss in das Belieben des Rektorats gestellt werden, öffnet unserer Meinung nach intransparenten und willkürlichen Entscheidungen der Hochschulleitungen Tür und Tor. Unser Appell geht daher dahin, die Rektorate weiterhin zur Vorlage und zur Beratung eines Hochschulentwicklungsplans zu verpflichten und konsequenterweise die jährliche Rechenschaftslegung über die Aufgabenerfüllung beizubehalten.

Klaus Böhme (Landespersonalrätekonferenz der Hochschulen NRW): Ich bin versucht zu sagen: Ich schließe mich inhaltlich voll meinem Vorredner an. Es wird Sie nicht erstaunen, dass die Stellungnahmen der Interessenvertretungen weitestgehend übereinstimmen. Dennoch möchte ich einige wenige Bemerkungen machen.

Erstens. Im Gegensatz zur seinerzeitigen Anhörung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreform, bei der der damalige Hauptpersonalrat, der durch mich vertreten wurde, sehr vehement für ein einheitliches Gesetzeswerk votiert hat ­ ich glaube sehr zum Unwillen der Kunst- und Musikhochschulen ­, halten wir es jetzt nach Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes nur für konsequent, dass für die Kunst- und Musikhochschulen ein eigener rechtlicher Rahmen und eigene rechtliche Grundlagen geschaffen werden. Wir begrüßen daher diesen Gesetzentwurf.

Zweitens. In den letzten Jahren ist es selten genug vorgekommen, dass wir ein Lob ausgesprochen haben. Natürlich nehmen wir mit äußerster Befriedigung zur Kenntnis, dass anders als bei den Universitäten und Fachhochschulen die Kunst- und Musikhochschulen ihren doppelten Rechtscharakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts und gleichzeitig als Dienststellen und Einrichtungen des Landes behalten.

Das hat die Konsequenz, dass die Beschäftigten, das Personal, dieser Einrichtungen anders als die Kolleginnen und Kollegen an den Universitäten und Fachhochschulen auch zukünftig im Landesdienst verbleibt.

Drittens. Ich schließe mich explizit Herrn Kuhne an: Wir würden uns wünschen, dass die Stärkung der Befugnisse und Kompetenzen der Hochschulleitungen im Sinne einer effektiven Arbeit und schneller Entscheidungen, die sinnvoll und sicherlich auch erforderlich ist, nicht ausschließlich mit einer Beschneidung der Rechte der akademischen Selbstverwaltung einhergeht, wie immer wieder festzustellen ist. Von daher plädieren wir ausdrücklich dafür, die Erarbeitung und die Verabschiedung von Hochschulentwicklungsplänen genau wie bei den Universitäten und Fachhochschulen verpflichtend zu machen, entsprechende Stellungnahmen des Senats vorzusehen und an der jährlichen Berichtspflicht des Rektorats an den Senat festzuhalten.

Meine letzte Bemerkung hat auch etwas mit der Stärkung der Hochschulleitungen zu tun.