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Wie gestalten wir die Umsetzungskriterien sauber, damit die Rechtsaufsicht oder sonst jemand nicht später sagen kann, dort sei etwas falsch gemacht worden? Machen wir es also über das Zuwendungsrecht? Oder wie regeln wir das? ­ Das ist zurzeit mein Anliegen in der ganzen Sache, um zu retten, was zu retten ist.

Frank Riedel (Maßarbeit e. V. ­ Soziale Agentur für Arbeit/Arbeitslosenzentrum, Herford): Herr Schmeltzer, ich bin von Ihnen gefragt worden, ob das Arbeitslosenzentrum in Herford nicht unter Umständen Pflichtaufgaben für den Sozialleistungsträger bzw. für die Arge übernehme. Man kann den Eindruck gewinnen, dass das so ist. Die Arge Herford fördert zwei Arbeitsgelegenheiten im Arbeitslosenzentrum. Diese Arbeitsgelegenheiten werden für einen Zeitraum von 24 Monaten gefördert. Sie alle wissen, dass elf Monate eigentlich Deadline sind. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Beratungsdienstleistungen und unserer Schilderung der Situation in der Einrichtung hat die Arge aber gemeinsam mit der Agentur für Arbeit gesagt: Wir halten unseren Kopf dafür hin, dass zwei Teilzeitstellen mit je 30 Wochenstunden 24 Monate lang gefördert werden.

Die nächste mir gestellte Frage war: Wie sieht die Beratung von Arbeitslosengeld-IIBezieherinnen und -Beziehern in der Arge selbst aus? Hier muss ich Folgendes klarstellen: Die Beratung hinsichtlich der beruflichen Eingliederung durch Fallmanagement und Vermittlung ist das eine. Das andere ist die Beratung in leistungsrechtlichen Angelegenheiten durch das sogenannte Frontoffice. Im Frontoffice der Arge Herford sind insgesamt acht Personen beschäftigt, die sich mit leistungsrechtlichen Fragestellungen beschäftigen müssen und die Termine vergeben, um Arbeitslosengeld-II-Bezieher entsprechend zu informieren und zu beraten. Von diesen acht Personen sind zurzeit sechs krank. Sie können sich vorstellen, was in der Arge Herford derzeit los ist, wenn es um leistungsrechtliche Fragestellungen geht. Die schwierigste Situation für ALG-II-Bezieher ist, wenn die bereits beschiedene Leistung nicht ausbezahlt wird. Wenn es Entscheidungen oder einstweilige Anordnungen durch die Sozialgerichte gegeben hat, dass auszuzahlen ist, und die Auszahlung sich verzögert, spielt das Thema Mittellosigkeit eine Rolle. Die Arge hat mit uns im Grunde genommen verabredet, dass eine Hilfe notwendig ist, um die ungeheuer angespannte Situation insbesondere im Frontoffice zu entlasten. Übrigens sprechen wir in Bezug auf das Frontoffice auch über Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht die Ausbildung genossen haben, die unter Umständen Standard ist, wenn das Fallmanagement zu besetzen ist. Dort arbeiten Sozialtherapeuten, Sozialarbeiter etc. Hingegen ist der Bereich des Frontoffice nach meinem Kenntnisstand in der Regel von Verwaltungsfachleuten besetzt, die insbesondere auch immer wieder Probleme im Umgang mit der Klientel haben.

Nächster Punkt: Man muss einmal fragen, wen wir im Arbeitslosenzentrum bzw. in der Arbeitslosenberatungsstelle überhaupt beraten. Natürlich kommt nicht jeder ALG-II-Kunde in die Arbeitslosenberatungsstelle. Das geht auch gar nicht. Im Kreis Herford bekommen 20.000 Personen Leistungen nach dem SGB II. Wir haben 2.

Gespräche geführt. Es geht um Personen, die nicht zu den Bildungsbürgern gehören. Das sind Personen, die keinen akademischen Berufsabschluss haben. Es geht um Personen, die eklatante Probleme haben, das kleine Einmaleins der Sozialleistungsgewährung zu verstehen und ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Unsere tägliche Arbeit ist, diese Personen in die Lage zu versetzen, hiermit einigermaßen umzugehen, damit überhaupt eine Teilhabe an diesem Sozialleistungsgesetz erfolgen kann. Wir reden also über Personen, die hier große Schwierigkeiten haben.

(Vorsitz: Vorsitzender Günter Garbrecht) Nächster Punkt: Welche Erfahrung machen wir in der Praxis mit dem Umgang der Gerichte ­ der Amtsgerichte in Herford und in Bünde ­ mit der verstärkten Nachfrage nach Beratungshilfescheinen? Seit etwa einem Jahr sagen die Amtsgerichte im Kreis Herford: Ihr bekommt einen Beratungshilfeschein auf Antrag nicht mehr automatisch; der Bedarf muss begründet werden. ­ Wenn die Amtsgerichte dann erkennen, dass sogenannte Selbsthilfemöglichkeiten nicht in Anspruch genommen werden, wird ein Beratungshilfeschein nicht erteilt. Auf die Frage vieler Ratsuchender, die einen Beratungshilfeschein haben wollen, wohin sie sich denn wenden können, um eine Selbsthilfemöglichkeit wahrzunehmen, wird regelmäßig auf die Arbeitslosenberatungsstelle verwiesen. Zurzeit führe ich mit den Amtsgerichten die Diskussion, was wir eigentlich ab dem 1. Oktober 2008 machen, wenn der Verweis auf die Arbeitslosenberatung ­ statt einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, der sofort mit Widerspruch, Klage etc. reagiert ­ nicht mehr möglich ist. Wie wollen wir diese Selbsthilfemöglichkeiten eigentlich zukünftig realisieren?

Nächster Punkt: Lassen Sie mich noch einmal auf die Ausführungen von Frau Eicker-Bix eingehen. Zu retten, was zu retten ist bedeutet Folgendes: Wenn die Kommune sagt: Wir sind finanziell nicht leistungsfähig; unsere politische Entscheidung ist, dass wir aufgrund der desolaten Haushaltslage diese Förderung nicht aussprechen können, sind wir froh, dass wir mit Spenden der Sparkasse Herford überhaupt noch ein minimales Angebot im Kreis Herford aufrechterhalten können. Wir sprechen über die Pflichtaufgaben: Drogenberatung, Suchtberatung etc. Diese Beratung ist nur aufgrund von Spenden der Sparkasse möglich. Dann sagen wir: Wir streben eine Leistungsvereinbarung nach § 17 SGB II an, um psychosoziale Beratung zu erbringen. Ich brauche die Hilfe der G.I.B., damit Frau Eicker-Bix mir irgendwie einen Weg aufzeigen kann, wie ich die Begrifflichkeit psychosoziale Betreuung definiert bekomme. Suchen Sie einmal über Google nach einer solchen Definition.

Da gibt es zwei Fundstellen, zum einen die Stadt Hamburg und zum anderen einen Vortrag, der irgendwann einmal in Brandenburg gehalten worden ist. Das war es. Ich brauche dringend Unterstützung, um das erst einmal zu definieren, damit ich überhaupt einen Verhandlungsgegenstand mit der Arge auf die Beine bekomme.

Meine letzte Anmerkung: Wenn wir eine Leistungsvereinbarung nach § 17 SGB II zur Erbringung psychosozialer Betreuung abschließen würden und es uns auch gelingen würde, den weißen Fleck, was psychosoziale Beratung denn eigentlich ist, zu füllen, müssten wir allerdings zukünftig an unserer Tür unterscheiden. Wir müssten dann anfangen, Menschen danach zu sortieren, welche Leistung sie von uns in Anspruch nehmen können. Sollte es gelingen, dass sich die evangelische Kirche weiterhin in einem nennenswerten Umfang an der Förderung der Einrichtung beteiligt, könnte es sein, dass ich demjenigen, der keine Leistungen erhält oder Leistungen nach dem SGB III bekommt, sagen würde: Du kannst in die offene Tür hinein, während ich demjenigen, der als SGB-II-Bezieher bei uns aufkreuzt, sagen müsste: Du musst erst einmal einen Antrag stellen, damit in die Eingliederungsvereinbarung nach SGB II eingetragen wird, dass du psychosoziale Hilfe benötigst; wenn du diese Eintrittskarte bekommen hast, kannst du wiederkommen. ­ Ich erinnere noch einmal daran, welche Menschen zu uns kommen. Das sind keine Bildungsbürger und keine Akademiker, sondern Leute, die mit den grundlegendsten Dingen in dieser Gesetzgebung ihre Probleme haben. Und diese Menschen schickt man dann auf eine solche Reise?

Das verstehe ich nicht mehr.

Hermann-Josef Kronen (Volksverein Mönchengladbach ­ gemeinnützige Gesellschaft gegen Arbeitslosigkeit Ich bin nach der Finanzierung der Arbeitslosenzentren im Bistum Aachen gefragt worden. Es ist ganz eindeutig so, dass eine Weiterführung der Arbeitslosenzentren und -beratungsstellen ­ zumindest in der jetzt vorhandenen Struktur ­ nicht mehr gewährleistet werden kann, wenn der Landeszuschuss wegfällt. Wie ich eben schon deutlich gemacht habe, sind die Bistumsmittel um 35 % gekürzt worden. Dies über Spenden oder die Akquisition sonstiger Gelder auszugleichen, scheint allen Trägern schlichtweg unmöglich zu sein.

Ich will noch einmal hervorheben ­ das ist gerade schon am Rande gesagt worden; ich finde es aber ganz wichtig ­, dass mit den bisher zur Verfügung gestellten Mitteln in einem erheblichen Umfang das Subsidiaritätsprinzip umgesetzt wird; denn es wird nur eine Grundfinanzierung gewährleistet, und ganz viele Initiativen akquirieren zusätzliche Mittel und erfüllen das Ganze überhaupt erst mit Leben. Wenn man diese Leistung für die Personengruppe, die Herr Riedel gerade beschrieben hat, aufgibt, könnte man das bilanztechnisch im negativen Sinne nur als Abschreiben einer gesellschaftlichen Bezugsgruppe beschreiben, die im letzten Jahr unter dem Stichwort Prekariat durch die Presse gegeistert ist. Man muss natürlich wissen, ob man das politisch will und dann auch alle damit verbundenen Folgeschäden und Folgelasten in Kauf nehmen will. Ich finde das schon sehr bedenklich und kann nur dringend appellieren, politisch alles daranzusetzen, um diese Arbeit und die Arbeitsbedingungen zu erhalten. Die Arbeitsbedingungen in diesem Feld sind ohnehin für alle Beteiligten mehr als schlecht. Über den Betroffenen, die dort arbeiten, schwebt natürlich auch noch ständig die Keule der Existenzangst.

Ich will noch ein kurzes Beispiel zu den Personengruppen anführen. Frau Eicker-Bix sagt, dass es sehr unterschiedliche Konstellationen gibt. Wir als Volksverein Mönchengladbach sind auch seit vielen Jahren Träger eines Arbeitslosenzentrums. Ansonsten sind wir Beschäftigungsträger. In diesem Rahmen bieten wir vor allen Dingen den sozialen Ort an, zu dem Menschen kommen. Wir betreiben zum Beispiel auch ein Gebrauchtmöbellager und Second-Hand-Shops. Am Rande bemerkt: In den letzten zwei, drei Jahren hatten wir auf gleicher Fläche, nämlich 60 bis 80 m², eine Umsatzsteigerung von 30, 40 oder sogar 50 %. Das ist ja auch ein Indiz für die Armutssituation zumindest von Teilen der Bevölkerung. ­ Diese Beschäftigungsangebote führen oft dazu, dass Leute fragen: Kann ich auch hierhin kommen? Kann ich irgendetwas machen?, oder dass sie über die Zentrumsangebote ­ Kochangebote, Arbeitslosenfrühstück usw.