Einnahmen aus Veröffentlichungen

Das Statistische Landesamt veröffentlicht die Ergebnisse seiner Arbeit. Dritte können diese Veröffentlichungen käuflich erwerben. Die Preise waren jedoch nicht kostendeckend.

Die Grundlagen für die Preisfestsetzung waren fehlerhaft.

Ausgangsgröße für die Preisbildung sind die mit dem jeweiligen Druckerzeugnis zusammenhängenden Sach- und Personalkosten. Bei der Preisbildung ist die vom Senator für Finanzen 1995 herausgegebene Anleitung für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsrechnungen in der bremischen Verwaltung (Anlage zu VV-LHO Nrn. 1.6 und 2.4 zu § 7 LHO) nicht beachtet worden. Insbesondere sind die Personalhaupt- und -nebenkosten sowie die Gemein- und Arbeitsplatzkosten nicht genau ermittelt worden. Auf die Verhältnisse des Jahres 1998 übertragen bedeutet dies, dass das Amt bei den Personalkosten einen um rund 20 DM zu niedrigen Stundensatz zu Grunde gelegt hat.

Das Statistische Landesamt hat die nicht kostendeckende Preisgestaltung mit der in § 3 Bundesstatistikgesetz und in § 12 festgelegten Aufgabe des Amtes, die statistischen Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen, gerechtfertigt. Das Amt leitet daraus ab, dass auf Grund dieser Veröffentlichungspflicht auch sicherzustellen sei, dass die Publikationen zu einem für die Konsumenten vertretbaren Preis abgegeben werden. Dies habe zur Folge, dass die Preisfestsetzungen nicht unter dem Aspekt eines gewinnorientierten bzw. kostendeckend arbeitenden Verlages gesehen werden könne.

Zwischenzeitlich hat das Amt die Kostensätze auf das vom Rechnungshof geforderte Niveau angehoben.

Statistische Erhebungen:

Festsetzung von Buß- und Zwangsgeldern:

Das Statistische Landesamt ist durch die Statistikgesetze wegen der Bedeutung für die Volkswirtschaft ermächtigt, in Fällen der Verletzung der Auskunftspflicht Bußgelder nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten festzusetzen und/oder Zwangsmittel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz gegenüber den Berichtspflichtigen anzuwenden.

Bei Mikrozensuserhebungen kann die Auskunftspflicht seit 1991 nur noch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Der Rechnungshof hat Fehler bei der Anwendung der Buß- und Zwangsgeldvorschriften festgestellt. So wurden Zwangsgeldandrohungsbescheide und Zwangsgeldfestsetzungsbescheide noch erlassen, obwohl Berichtspflichtige die Auskünfte bereits erteilt hatten. Die formelle Aufhebung der fehlerhaften Bescheide unterblieb.

Das Amt hat die fernmündliche Rücknahme von Widersprüchen zugelassen. Gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung ist ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Bescheid erlassen hat. Eine Rücknahme ist auch nur auf diesem Wege möglich.

Soweit Berichtspflichtige Zwangsgelder vor Abgabe ihrer Daten entrichtet hatten, sind diese mit weiteren Forderungen gegen sie verrechnet bzw. ganz oder teilweise wieder erstattet worden; dies ist unzulässig.

Bußgeldverfahren wurden nach § 47 ohne nachvollziehbare Begründung eingestellt, so dass das auszuübende Ermessen nicht nachprüfbar war. Rechtskräftige Bußgeldfestsetzungen wurden nicht weiterverfolgt und eingestellt, obwohl das Amt als Vollstreckungsbehörde gemäß § 90 verpflichtet war, aus dem Bescheid zu vollstrecken. Das Amt hat zugesagt, dies zukünftig zu beachten.

Das Amt hat auf die Kritik des Rechnungshofs u. a. Versäumnisse bei der Aktenführung eingeräumt. Dadurch, dass Aktenvermerke über fernmündliche Gespräche fehlten, sei der Eindruck von Fehlern im Verwaltungshandeln entstanden.

Der Rechnungshof hat für die Zukunft eine vollständige Aktenführung gefordert.

Nur dadurch kann bei den mehrstufigen Verfahren ein einwandfreier Verfahrensablauf sichergestellt werden.

In den zurückliegenden Jahren sind festgesetzte Zwangsgelder in nur wenigen Fällen bezahlt worden.

Auf die in den Jahren 1996 und 1997 festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von 19.000 DM bzw. 41.800 DM ist nur eine Zahlung in Höhe von 1.200 DM im Haushaltsjahr 1998 eingegangen. Gemäß § 19 Abs. 5 musste ein großer Teil der Zwangsgeldverfahren eingestellt werden, da der Vollzug eines Zwangsmittels einzustellen ist, sobald sein Zweck erreicht ist.

Auch festgesetzte Bußgelder sind nur in wenigen Fällen bezahlt worden. Wegen fehlender zeitnaher Erfassungen war das Amt nicht in der Lage, während der Prüfung verlässliche Übersichten über die zum Soll gestellten Beträge und das tatsächliche Haushalts-Ist vorzulegen.

Die Praxis des Statistischen Landesamtes, fällige Buß- bzw. Zwangsgelder nach einem aufwendigen Verwaltungsverfahren stets unbefristet niederzuschlagen, hat dazu beigetragen, dass nur geringfügige Einnahmen erzielt wurden.

Das Amt hat sich auf die Ausführungen in den VV-LHO Nr. 2.4 zu § 59 LHO berufen. Danach kann ein Anspruch unbefristet niedergeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners (z. B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen dauernd ohne Erfolg bleiben wird. Dasselbe gilt, wenn die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind.

Weiter hat es darauf verwiesen, dass es die bei einer befristeten Niederschlagung geforderte Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners mit dem Ziel der Verjährungsunterbrechung nicht leisten kann. Diese könne allenfalls im Wege einer erneuten Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörden erfolgen.

In vielen Fällen sei davon auszugehen, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zu der Höhe des Anspruchs zu hoch seien und aus diesem Grunde eine Niederschlagung in Betracht komme.

Der Rechnungshof bezweifelt nicht, dass in Einzelfällen fällige Ansprüche unbefristet niedergeschlagen werden können. Eine unbefristete Niederschlagung gemäß § 59 LHO ist jedoch nur im Ausnahmefall und unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.

Gemäß VV-LHO Nr. 2.3 zu § 59 LHO ist grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob eine befristete Niederschlagung in Betracht kommt. Dies setzt gemäß Nr. 2.3.1 eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners voraus. Diese Vorschriften sind vom Statistischen Landesamt nicht beachtet worden. Der Rechnungshof kann nicht nachvollziehen, weshalb das Amt diese Überprüfung nicht leisten kann.

Der Rechnungshof hat angeregt, die in der Allgemeinen Verwaltung für diese Aufgabenbereiche verantwortlichen Mitarbeiter entsprechend zu qualifizieren.

Bei der Bearbeitung der Buß- und Zwangsgeldverfahren wurde teilweise erheblicher Verwaltungsaufwand unnötig verursacht, weil die für die Erhebungen zuständigen Fachabteilungen und das für die Bearbeitung dieser Verfahren in der Allgemeinen Verwaltung zuständige Sachgebiet nicht zeitnah zusammengearbeitet haben.

Erschwert wurde eine zügige Bearbeitung der Verfahren auch dadurch, dass dieses Sachgebiet Vorgänge zur Sachverhaltsermittlung an die jeweilige Fachabteilung auch dann zurückgegeben hat, wenn es ohne großen Aufwand die benötigten Informationen selbst hätte besorgen können. So wurden beispielsweise nach erfolglosem Zustellungsversuch infolge Wohnsitzwechsels des Berichtspflichtigen regelmäßig die Fachabteilungen schriftlich aufgefordert, die neue Anschrift zu ermitteln.

Diese mangelhafte Zusammenarbeit hat dazu geführt, dass Buß- und Zwangsgeldverfahren bis zur Beitreibung gediehen waren, obwohl Berichtspflichtige im Erhebungszeitpunkt nicht auskunftspflichtig waren oder die Berichtspflicht längst erfüllt war. Auf Grund zögerlicher Sachverhaltsermittlung wurden Zwangsgeldverfahren auch eingestellt, weil der Termin für die Datenverwertung längst überschritten war. Außerdem wurden Verfahren gegen Berichtssäumige geführt, bei denen die Erfolglosigkeit aus weiteren oder früheren Verfahren im Amt bekannt war.

Der dargestellte Verwaltungsablauf hat sowohl im Statistischen Landesamt selbst als auch in anderen Verwaltungseinheiten (z. B. Landeshauptkasse, Vollstreckungsbehörden) zu vermeidbaren Kosten geführt.

Das Amt hat hierzu mitgeteilt, dass die Prüfung des Rechnungshofs bereits zu einer Sensibilisierung sowohl in der Allgemeinen Verwaltung als auch in den Fachreferaten geführt habe. Im Ergebnis seien schnittstellenbedingte Reibungsverluste und daraus folgende Zeitverzögerungen aufgespürt und ihre Beseitigung angegangen worden.

Der Rechnungshof hat empfohlen, das bisherige bis zu vierstufige Erinnerungs-/Mahnverfahren mit anschließendem bis zu dreistufigem Buß- oder Zwangsgeldverfahren generell zu straffen und zeitnäher zum Berichtstermin durchzuführen.

Er hat dabei angeregt, das Erinnerungs-/Mahnverfahren auf zwei Maßnahmen zu verkürzen und sowohl die Zwangsgeldandrohungsbescheide als auch das Anhörungsverfahren in den Bußgeldfällen durch die jeweilige Fachabteilung einleiten zu lassen.

Das Statistische Landesamt hat zugesagt, das Verwaltungszwangs- sowie das Ordnungswidrigkeitenverfahren zu straffen. Eine stärkere Einbeziehung der Fachabteilungen bei den Buß- und Zwangsgeldverfahren hat es dagegen abgelehnt.

Begründet wird dies mit den fehlenden Erfahrungen der Mitarbeiter in den Fachabteilungen im Hinblick auf die Anwendung der hierbei zu beachtenden Rechtsvorschriften.

Die Gründe haben den Rechnungshof nicht überzeugt. Im Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen wurden bereits die Fachabteilungen bei der Bearbeitung der Anhörungsverfahren beteiligt. Auch die Höhe der festzusetzenden Bußgelder wurden von diesen der Allgemeinen Verwaltung vorgegeben. Für die Versendung der bereits jetzt schematisierten Bußgeldandrohungs- und Festsetzungsbescheide bedarf es keiner besonderen rechtlichen Kenntnisse in den Fachabteilungen.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass Buß- und Zwangsgeldverfahren durchgeführt wurden, obwohl die betreffende Statistik bereits erstellt bzw. die Berichtsquote nach Durchführung des Erinnerungsverfahrens bis zum Berichtstermin zu über 95 %, bei einigen Statistiken zu über 98 % erfüllt worden war.

Im Gegensatz zum Statistischen Landesamt hat der Rechnungshof die Auffassung vertreten, dass seitens des Amtes auf die Einleitung/Fortsetzung der Zwangs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren dann verzichtet werden sollte, wenn die betreffende Statistik erstellt worden ist oder eine Berichtsquote vorliegt, wie in Tz. 178 angeführt. Der darüber hinausgehende Verwaltungsaufwand steht in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem noch erreichbaren statistischen Aussagewert.

Bei Verwaltungszwangsverfahren ist § 19 Abs. 5 zu beachten, wonach Daten von Berichtspflichtigen nur so lange verlangt werden dürfen, wie sie zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung des Statistischen Landesamtes notwendig sind. Das Amt sollte das ihm in § 47 eingeräumte Ermessen großzügig auslegen.

Das Statistische Landesamt hält bei Erhebungen für den Mikrozensus die Fortsetzung der Zwangsmaßnahmen auch nach der jährlichen Berichterstattung an den Bund für notwendig. Es bezieht sich dabei auf einen Beschluss der Konferenz der Leiter der Statistischen Landesämter vom 4./5. November 1986, demzufolge gewisse Daten aus dem Mikrozensus bis zu vier Jahre nach Berichtstermin verwertbar sind.

Trotz dieses Beschlusses bleibt der Rechnungshof bei seiner Anregung, im Rahmen eines Erfahrungsaustausches die Beibehaltung dieser Verfahrensweise kritisch zu prüfen. Dabei sollte untersucht werden, ob und inwieweit verspätet eingegangene Daten tatsächlich nachträglich verwertet wurden.

Das Statistische Landesamt will die bisherige Praxis fortsetzen. Es befürchtet ein Nachlassen der Berichtsbereitschaft bei den Auskunftswilligen, wenn der Verzicht des Amtes auf die Ahndung von Verstößen gegen die Auskunftspflicht öffentlich werden sollte.

Der Rechnungshof kann dieser Argumentation nicht folgen. Dies widerspricht im Übrigen dem vom Amt erklärten Interesse an einer positiven Atmosphäre im Verhältnis zu den Auskunftspflichtigen.