LMR Dr FranzLambert Eisele MUNLV nimmt zu den vertraglich gebundenen Mengen und Volumina Stellung

Das ergebe sich auch aus den gutachterlichen Darstellungen von Prof. Schulte nicht mit hinreichender Deutlichkeit.

LMR Dr. Franz-Lambert Eisele (MUNLV) nimmt zu den vertraglich gebundenen Mengen und Volumina Stellung. Er wolle zwischen Kaufverträgen für Sturmholz für die Jahre 2007 und 2008 und Kaufverträgen für Frischhölzer und weitere Kalamitätshölzer für 2009 und die Folgejahre trennen. Außerdem wolle er unterscheiden zwischen den Sortimenten Nadelstammholz ­ baumlang ­, Nadelstammholz ­ Abschnittslängen ­ sowie den unterschiedlichen Baumartengruppen, die verhandelt worden seien: Weißholz ­ Fichte ­ und Rotholz, also Douglasie, Kiefer, Lärche.

Für die Jahre 2007 und 2008 seien Sturmholzkaufverträge für die genannten Sortimente mit folgenden Liefermengen abgeschlossen worden: Nadelstammholz, baumlang ­ Sortenbezeichnung L1 ­, so, wie es zu Boden falle:

­ Rotholz: bis zu 21.050 m3/f ohne Rinde

­ Weißholz: 1.165.450 m3/f

­ Holz aus Nasslagern, Kyrillholz: bis zu 655.000 m3/f.

Nadelstammholzabschnitte von 3, 4, 5 oder 6 m Länge, Sortenbezeichnung L 2, nur Sturmholz:

­ Rotholz: 46.700 m3/f

­ Weißholz:1.057. Denn es sei nötig gewesen, die Mengen zeitlich und räumlich zu verteilen. Die zeitliche Verteilung bedeute: Einlagerung in Nass- oder Trockenlager. Die räumliche Verteilung heiße: Verteilung über eine größere Fläche.

Zweite Anmerkung: Er dürfe noch auf die Transportentfernung und den Vergleich mit Indonesien eingehen. Die durchschnittliche Transportentfernung von Rundholz in Nordrhein-Westfalen zu Werken innerhalb und außerhalb Nordrhein-Westfalens betrage im Mittel etwa 70 bis 80 km, nachzulesen im Landeswaldbericht, also eine relativ kurze Strecke. Er wolle noch darauf hinweisen, dass die nordrheinwestfälische Sägeindustrie, nachzulesen in der Clusterstudie Wald und Holz, ohnehin auch aus anderen Bundesländern und insbesondere aus Belgien Holz importiere ­ wenn man diesen Begriff überhaupt verwenden dürfe ­, und zwar in einer Größenordnung von ungefähr 40 % des Gesamtverbrauchs dieser Wirtschaft. Es gebe also ein fröhliches Hin und Her über die Grenzen der Länder hinweg, die eigentlich keinen Wirtschaftsraum bildeten, den es zu betrachten lohne, schon gar nicht angesichts eines gemeinsamen EG-Binnenmarktes. Das sei aber eine persönliche Meinung von ihm.

Dritte Anmerkung: Es sei nach der amtlichen Statistik gefragt worden. Prof. Schulte habe darauf hingewiesen, dass die Daten aus der Bundeswaldinventur, der Landeswaldinventur und der amtlichen Rohholzstatistik kämen. Die Windwurfzahlen von 15 bis 20 Millionen m3/f stammten aus Angaben der Landesforstverwaltung. Man habe jetzt die Angaben des Landesamts für Datenverarbeitung und Statistik über die Windwurfmengen und die Schadholzmengen des Jahres 2007 erhalten. Danach habe man eine Windwurfmenge von nur 10 Millionen m3/f und einen Holzanfall aufgrund von Sturmereignissen von etwa 9,5 Millionen m3/f. Daran sehe man ein gewisses Problem der Statistik; das Agrarstatistikgesetz komme in Nordrhein-Westfalen voll zur Anwendung. Denn nach dem Agrarstatistikgesetz dürften nicht 100 % der angefallenen Mengen in den Betrieben erhoben werden, sondern nur die Mengen ausgewählter Betriebe, sodass die amtlichen Rohholzstatistikdaten nicht 100 % des Gesamteinschlags berücksichtigten, sondern ­ auch nach den Untersuchungen der Bundeswaldagentur ­ um ein Drittel zu niedrig lägen. Das heiße: 20, 25, 30, vielleicht auch 35 % der Holzeinschlagsmenge, die zur Versorgung der Wirtschaft herangezogen werden könne, sei in den amtlichen Statistiken aufgrund der statistischen Eigenarten nicht enthalten.

In der Holzwirtschaft sei das bei der Sägewerkstatistik genauso. Nicht 100 % der Betriebe meldeten, sondern nur die Betriebe, die zum Beispiel mehr als 20 Beschäftigte hätten. Insofern sehe das Agrarstatistikgesetz eine Gratwanderung zwischen der notwendigen Erfassung der Gesamtmenge und den Erfassungsaufwendungen der Betriebe vor. Es handle sich also um eine nicht 100 %ige Erfassungsleistung. Darüber gebe es übrigens seit mehreren Jahren eine bundesweite Debatte, auch mit dem Auftrag, dies durch Schätzer entsprechend zu korrigieren.

Prof. Dr. Christian Koenig (Zentrum für Europäische Integrationsforschung) ordnet die sechs abgeschlossenen Verträge juristisch ein. Eindeutig sei, dass es sich bei den Vertragsgegenständen, bezogen auf 2007 und 2008, um normale Kaufverträge handle. Der Kaufvertragsgegenstand, die Holzqualitäten, die Holzmengen, seien bestimmt. Es handle sich um ganz normale Veräußerungsgeschäfte.

Im Zeitraum 2009 bis 2014 handle es sich definitiv nicht um Kaufverträge, weil die Mengen noch nicht feststünden. Auch die Qualitäten stünden nicht bestimmt genug fest. In diesen Verträgen seien Verpflichtungen zum Verhandeln enthalten. Die Verträge wiesen unterschiedliche Verpflichtungskoordinaten auf. Mit den Einzelheiten wolle er den Ausschuss nicht behelligen. Das bedürfe auch noch einer näheren Analyse.

Er habe das Gutachten des Kollegen Schulte gelesen. Die Vorwürfe, die im Raum stünden, bezögen sich in erster Linie auf das europäische Wettbewerbsrecht, das europäische Beihilfenrecht, das europäische Kartellrecht, das europäische Vergaberecht und das Antikorruptionsrecht. Er ­ Koenig ­ sei Experte für alle drei Wettbewerbsbereiche, aber kein ausgewiesener Experte für Antikorruptionsrecht. Als Jurist sei er trotzdem fähig, sich dieses Gesetz anzuschauen. Er werde kurz zu den Vorwürfen juristischer Art Stellung nehmen:

Das Vergaberecht sei definitiv nicht anwendbar. Denn Vergaberecht beziehe sich auf den Vorgang der staatlichen Beschaffung durch einen öffentlichen Auftraggeber. Hier habe man den umgekehrten Vorgang, die öffentliche Hand, der Staat, veräußere, trete also auf der gegenteiligen Seite auf.

Das europäische Beihilfenrecht verbiete nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag die selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen. Veräußerungsgeschäfte, die nicht zum marktüblichen Preis abgeschlossen würden ­ die Kommission und der Europäische Gerichtshof wendeten den Market-Economy-Investor-Test an ­, könnten eine selektive Begünstigung des Käufers darstellen. Das sei hier zu prüfen, ob diese sechs Säger als Vertragspartner durch diese Veräußerungsgeschäfte selektiv begünstigt werden könnten.

Hier sei zu trennen zwischen den Kaufverträgen 2007/2008 und den Nichtkaufverträgen, die er Rahmenverträge bzw. Vorverträge nennen wolle. Er sei sich nicht sicher, ob es sich wirklich um Optionen handle. Optionsverträge bezeichneten Verträge, die das Optionsausübungsrecht allein auf eine Seite stellten. Es würden beide Seiten verpflichtet zu verhandeln. Für ihn seien das eher Vorverträge oder Rahmenverträge mit unterschiedlichem Verpflichtungsgrad. Zu der Frage, ob durch diese unterschiedlichen Verträge eine selektive Begünstigung dieser sechs als Käufer auftretenden Unternehmungen eintreten könne, gebe es keine sektorspezifische Regelung EGrechtlicher Natur. Er spreche übrigens von EG-Recht; der EU-Vertrag sei hier nicht anwendbar. Es gehe um Art. 87 EG-Vertrag.

Es gebe aber Dokumente und Verlautbarungen der Kommission, die sich auf Grundstücksveräußerungsgeschäfte bezögen. Die Grundstücksmitteilung der Kommission von 1997, die ganz bestimmte Anforderungen an Veräußerungsgeschäfte stelle, bezogen auf Grundstücke der öffentlichen Hand, werde analog auf andere Veräußerungsgegenstände angewandt. Diese Grundstücksmitteilung von 1997 sehe vor, dass die öffentliche Hand bei Veräußerungsgeschäften im Grundstückssektor entweder zur Erzielung eines marktüblichen Preises ein auktionsähnliches Bietverfahren durchführe oder ein unabhängiges Sachverständigengutachten in Auftrag gebe.