Sorgfaltspflicht in Medien-/Pressegesetzen

Der Begriff Medienrecht umfasst sowohl die elektronischen Medien als auch die Printmedien. In der Antwort wird zwischen Medienrecht (Hörfunk und Fernsehen) und Presserecht differenziert.

Für die Beantwortung der Fragen wurde, soweit sie das Presserecht betreffen, eine Länderumfrage durchgeführt, die von zwölf Bundesländern beantwortet wurde.

Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der für das oben genannte Medienrecht zuständigen Hessischen Staatskanzlei wie folgt:

Frage 1. Welche Bundesländer haben in ihren Medien-/Pressegesetzen eine Regelung über die Sorgfaltspflicht von Medien/Presse?

Medienrecht:

Für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk gilt in sämtlichen Ländern § 10 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) in der Fassung des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GVBl. I 2000 S. 73).

Für Mediendienste gilt dementsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 des zwischen den Ländern geschlossenen Mediendienste-Staatsvertrages (GVBl. I 1997 S. 134). Entsprechende Regelungen sind in den jeweiligen Landesmediengesetzen niedergelegt (z.B. § 3 Abs. 3 Landesmediengesetz Baden-Württemberg, Art. 5 Abs. 2 Bayerisches Mediengesetz, § 12 Abs. 4 Rundfunkgesetz Nordrhein-Westfalen, § 23 Abs. 2 Landesrundfunkgesetz Mecklenburg-Vorpommern). Presserecht:

Alle Bundesländer mit Ausnahme von Hessen haben eine Regelung über die Sorgfaltspflicht der Presse in den Landespressegesetzen.

Frage 2. Wie ist die Sorgfaltspflicht in diesen Gesetzen geregelt?

Medienrecht:

Die - in den Landesgesetzen übernommene - Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 RStV lautet: "Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen."

Presserecht:

Die Regelung der Sorgfaltspflicht der Presse in den Landespressegesetzen der anderen Bundesländer bitte ich der beigefügten Länderübersicht zu entnehmen (s. Anlage).

Frage 3. Welche praktische Relevanz haben diese Regelungen?

Medienrecht:

Die in den Regelungen niedergelegte journalistische Sorgfaltspflicht wird zum einen als unmittelbares, medienspezifisches Gebot für die publizistisch handelnden Personen angesehen. Zum anderen ist sie Element von Tatbestandsprüfungen im Zivil- und Strafrecht.

Presserecht:

Die Sorgfaltspflicht der Presse ist in den Landespressegesetzen als Rechtspflicht geregelt, an deren Verletzung keine unmittelbaren Sanktionen oder sonstigen Folgen geknüpft sind. Sie ist weder straf- noch bußgeldbewehrt.

Die Länder Baden Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Nordrhein Westfalen und Thüringen haben mitgeteilt, dass die Regelung im Verwaltungsvollzug keine Rolle gespielt habe bzw. eine praktische Relevanz nicht bekannt sei. Thüringen bezeichnet die Regelung in der Gesetzesbegründung als lex imperfecta (ein Gesetz, das deshalb unvollkommen ist, weil für den Fall seiner Übertretung weder eine Strafe noch Unwirksamkeit der verbotenen Rechtshandlung vorgesehen ist; vgl. Creifelds Rechtswörterbuch). Mecklenburg-Vorpommern hat nur einen einzigen "nicht exemplarischen Fall" einer Beschwerde einer Redaktion über eine Presseerklärung eines Landrats erwähnt, welcher durch ein klärendes Gespräch mit dem Landrat gelöst werden konnte.

Die Bedeutung der presserechtlichen Sorgfaltspflicht besteht darin, dass sie

- wie beim Medienrecht bereits angesprochen - neben anderen Voraussetzungen für die Frage erheblich ist, ob Strafvorschriften (z.B. die Ehrenschutzbestimmungen) verletzt sind oder ob die Voraussetzungen privatrechtlicher bzw. deliktischer Ansprüche vorliegen. Auf diese mittelbaren Folgen eines Verstoßes gegen die presserechtliche Sorgfaltspflicht verweisen die Länder Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Frage 4. Wie ist die Sorgfaltspflicht in Hessen geregelt?

Medienrecht:

Neben dem bereits angeführten § 10 Abs. 1 Satz 3 RStV ist die Sorgfaltspflicht in Hessen im Hinblick auf den privaten Rundfunk in § 13 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Privatrundfunkgesetzes geregelt. Der Wortlaut des

§ 13 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Privatrundfunkgesetzes ist identisch mit dem Wortlaut der unter Frage 2 wiedergegebenen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages. Darüber hinaus enthält § 3 Nr. 4 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk folgende Regelung: "Die Berichterstattung muss wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten und Stellungnahmen dazu sind deutlich voneinander zu trennen. Zweifel an der Richtigkeit sind auszudrücken. Kommentare zu den Nachrichten müssen unter Nennung des Namens des dafür verantwortlichen Verfassers als solche gekennzeichnet werden."

Presserecht:

Wie sich bereits aus der Antwort zu Nr. 1 ergibt, enthält das Hessische Pressegesetz keine Regelung über die Sorgfaltspflicht der Presse. Ihr Fehlen hat in der Verwaltungspraxis keine Bedeutung gehabt.

Eine Regelung im Hessischen Pressegesetz wird nicht für erforderlich gehalten. Die Sorgfaltspflicht folgt aus der öffentlichen Aufgabe der Presse, an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken, und bedarf keiner ausdrücklichen Regelung. Die öffentliche Aufgabe der Presse und die daraus resultierende publizistische Wahrheitspflicht ergeben sich aus dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Presse um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie wiedergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Nur dann, wenn der Leser - im Rahmen des Möglichen - zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden (vgl. BVerfGE 12 S. 113 ff.). Nach dem Grundgesetz ist das Verhältnis des Staates zur Presse vom Grundsatz der Staatsferne geprägt, weshalb die Wahrheitspflicht nicht als erzwingbare Rechtspflicht ausgestaltet werden kann. Eine Regelung über die Sorgfalts- bzw. Wahrheitspflicht hätte im Hessischen Pressegesetz, so wie in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer auch, nur deklaratorische Bedeutung und würde den Bestrebungen zur Deregulierung widersprechen.

Der Deutsche Presserat als Selbstkontrollorgan der Presse achtet auf die Einhaltung der Wahrheitspflicht. Die von ihm in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossenen Publizistischen Grundsätze (Pressekodex) nennen die Achtung vor der Wahrheit und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit als erste Gebote der Presse.