Ulrich Beerwerth AlexianerKrankenhaus Münster GmbH Auch ich möchte mich kurzfassen

Last, not least: Die Selbstversorgungskonzepte, die in der Psychiatrie und in zunehmendem Maße auch im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit einer geistigen Behinderung in aller Regel angewendet werden, sind darauf angelegt, dass die Bewohner selbst einkaufen und sich selbst versorgen. Daher ist unseres Erachtens keine Fachkraft im hauswirtschaftlichen Bereich erforderlich.

Ulrich Beerwerth (Alexianer-Krankenhaus Münster Auch ich möchte mich kurzfassen. Meiner Ansicht nach ist dieser Gesetzentwurf in der Form, in der er vorgelegt wurde, für die klassischen großen Einrichtungen gestrickt, aber nicht für ambulante Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz oder andere kleinere Wohnformen. Sollten all die Paragrafen des Gesetzes zur Anwendung kommen ­ hier kann ich mich Frau Willers-Kaul und anderen nur anschließen ­, werden die innovativen Konzepte, die es in Nordrhein-Westfalen gibt, größtenteils dichtmachen müssen, weil sie überhaupt nicht eingehalten werden können.

Die Fachkraftquoten sind, wie Herr Sundermann gerade sagte, auf Wohngemeinschaften psychisch kranker Menschen und andere Formen überhaupt nicht übertragbar. Wenn all das umgesetzt werden soll und die Heimaufsichten aus Unsicherheit darauf bestehen, dass all das umgesetzt wird, dann werden die Entwicklungen stattfinden, auf die eben schon mit Schrecken hingewiesen wurde: Es wird sehr viele große Einrichtungen geben, ob sie gebraucht und gewünscht werden oder nicht.

Aber die Vielfalt, für die wir in den letzten 20 Jahren gesorgt haben ­ sie hat in Bielefeld angefangen und sich bundesweit ausgedehnt ­, wird auf der Strecke bleiben.

Sie, sehr geehrte Abgeordnete, entscheiden darüber, wie unser aller Leben später einmal enden wird.

Michael te Reh (Pflegerat NRW): Ich möchte an dieser Stelle nur auf einen Punkt eingehen: auf Eckpunkt 2, die Überprüfung der gesetzlichen Regelungen. Der Landespflegerat hat sich sehr intensiv mit diesem Aspekt beschäftigt. Wir haben festgestellt, dass es bis zu 40 prüfberechtigte Instanzen gibt, die Zugriff auf die Heime haben. Das hat natürlich zur Folge ­ das können Sie sich mit Sicherheit vorstellen ­, dass vieles doppelt abgefragt wird. Das ist im Hinblick auf den Bürokratieabbau sicherlich nicht sinnvoll. In § 17 wird darauf eingegangen. Das geht uns aber nicht weit genug. Wir würden es begrüßen, wenn es Standards und klare Abgrenzungen der Prüfinstanzen gäbe, sodass die vielen Doppelabfragen in Zukunft vermieden werden könnten.

Cornelia Feist (Berufsverband Hauswirtschaft e.V.): Ich vertrete den Berufsverband Hauswirtschaft, arbeite in einer stationären Einrichtung und möchte zur hauswirtschaftlichen Fachkraft Stellung nehmen.

Frau Wappenschmidt-Krommus wird mir recht geben: In der Hauswirtschaft und in den Alteneinrichtungen vollzieht sich seit einigen Jahren ein Wandel: weg von der zentralen stationären hauswirtschaftlichen Versorgung, hin zu einer Dezentralisierung. Die Bewohner sollen an den hauswirtschaftlichen Leistungen, die sie seit 50, 60 oder 70 Jahren kennen, teilhaben. Es gibt zum Beispiel demente Bewohner, die plötzlich wieder Kartoffeln schälen können.

Wir möchten darauf hinweisen, dass es wichtig ist, eine hauswirtschaftliche Fachkraft in der Einrichtung zu haben, die diese Prozesse organisieren und die Bewohner anleiten kann. Eine Pflegefachkraft kann das nicht leisten. Die Pflegefachkräfte haben andere Aufgaben; auf die pädagogischen Kräfte möchte ich jetzt nicht eingehen. Ich gehe davon aus, dass hauswirtschaftliche Fachkräfte eine dreijährige Ausbildung absolviert haben und dass ihre Ausbildung zu einem gewissen Teil auch die Betreuung und Begleitung von Senioren und jungen Menschen umfasste. Somit sind sie für diese Aufgabe sehr gut geeignet.

Vorsitzender Günter Garbrecht: Herr Prof. Dr. Eichener ist mittlerweile eingetroffen. Ich gebe ihm jetzt die Gelegenheit, Stellung zu nehmen, und zwar, wenn er möchte, auch zu den ersten Teilen des Gesetzentwurfes.

Prof. Dr. Volker Eichener (Institut für Wohnungswesen, Immobilienwirtschaft, Stadt- und Regionalentwicklung an der Ruhruniversität Bochum): Ich mache es ganz kurz: Aus der internationalen Forschung wissen wir, dass es für die Betroffenen am besten ist, wenn es zwischen den verschiedenen Stufen der Betreuungsintensität gleitende Übergänge gibt, und zwar in beide Richtungen, sodass es auch möglich ist, von einer vorübergehenden stationären Pflegebedürftigkeit einen Schritt zurück zum betreuten Wohnen zu machen.

Der Fallbeileffekt, der dem Altenheimgesetz des Bundes zu eigen war, sollte vermieden werden. Das heißt, dass ab einer bestimmten Betreuungsintensität schlagartig das Heimgesetz wirkt, und zwar mit der gesamten Fülle seiner Anforderungen. Aus wissenschaftlicher Sicht sind die Regelungen des § 3 als ausgesprochen sinnvoll und angemessen zu bewerten, weil sie für das betreute Wohnen Rechtssicherheit schaffen. Sie sollten auf keinen Fall eingeschränkt werden.

Überhaupt nicht sinnvoll und geradezu kontraproduktiv ist allerdings § 2 Abs. 3 Satz 2. Diese Regelung hätte den Effekt, dass ausgerechnet eine hohe Betreuungsqualität bestraft würde. Das wäre dann der Fall, wenn mehr als drei Viertel der Bewohner einen Betreuungsdienst in Anspruch nähmen. Von tatsächlicher Nutzung auf Zwang zu schließen, widerspricht meines Erachtens auch dem Rechtsstaatsprinzip.

Ein Beispiel: Drei Viertel unserer Studierenden essen in der Mensa, weil das Essen dort gut und preiswert ist. Sie könnten auch in einer Pizzeria essen. Hier gibt es keinen Zwang.

(Heiterkeit) Mein einziges Petitum lautet, dass § 2 Abs. 3 Satz 2 ersatzlos gestrichen werden sollte.

Roswitha Sinz (Verband der Wohnungswirtschaft Rheinland-Westfalen): Ich mache es ganz kurz. Unsere Kompetenz liegt im Bereich Wohnen mit Service. Wir gehen davon aus und hoffen, dass wir nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Dennoch kann das im Einzelfall anders sein. Daher haben wir uns im Hinblick auf unsere Kompetenz mit dem baulichen Übergang und mit der Anpassungsthematik beschäftigt. Der Kürze halber verweise ich lediglich auf Punkt 7 unserer schriftlichen Stellungnahme, in dem wir auf die eine oder andere Anforderung im Detail eingehen.

Rolf Schettler (Landesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen NRW e. V.): Ich habe gestern die Gelegenheit wahrgenommen, über die nach Auffassung der freien Wohnungswirtschaft unzureichende Trennschärfe zwischen betreutem Wohnen und stationären Pflegeeinrichtungen hinzuweisen.

Ich könnte es mir einfach machen und sagen: Ich wünschte, wir müssten zu den technischen Anforderungen an die Wohnqualität, § 11 f., gar nicht Stellung nehmen.

Das müssten wir dann nicht tun, wenn wir sicher sein könnten, dass all diese Dinge für die Wohnungsunternehmen, die im Wesentlichen betreutes Wohnen bzw. Servicewohnen anbieten, gar nicht in Betracht kommen.

Sicherheitshalber möchte ich dazu trotzdem ein paar Anmerkungen machen.

Erstens. Wir begrüßen sehr, dass die Heimmindestbauverordnung, durch die nach unserer Auffassung mehr Innovationen verhindert wurden, als dass sie in der Sache dienlich war, mit dem in Aussicht stehenden Landespflegerecht endgültig beerdigt werden soll. Wir glauben, die recht flexiblen Formulierungen gewährleisten, dass für das wichtige Segment der vorstationären Versorgung weiterhin Innovationen möglich sind und diese auch gefördert werden; das hoffen wir zumindest. Dazu sind die freien Wohnungsunternehmen bereit.

Zweitens hoffen wir, dass § 11 Abs. 2, die Rechtsermächtigung des zuständigen Sozialministeriums, im Benehmen mit dem Bauministerium neue Einzelfallregelungen zu treffen, nicht dazu führen wird, dass wir bald eine Landesheimmindestbauverordnung bekommen.

Ich begrüße ausdrücklich die Klarstellung ­ sie war auch erforderlich ­, dass die Krankenhausbauverordnung für Pflegeheime und erst recht für das betreute Wohnen keine Anwendung findet. Ich finde, hier ist die Rechtsprechung über das Ziel der Krankenhausbauverordnung leider deutlich hinausgeschossen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat bedauerlicherweise Analogien hergestellt, die sich meines Erachtens nicht aus dem Gesetz ableiten lassen. Daher ist die vorgenommene Klarstellung sinnvoll und richtig.

Meine letzte Anmerkung. Ich möchte darauf hinweisen, dass die freie Wohnungswirtschaft die Rechtsfigur der Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, was die Aufsichtsbehörden betrifft, außerordentlich begrüßt. Dies wird dazu beitragen, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung sicherzustellen. Das ist in jedem Falle hilfreich und sinnvoll.

Thomas Möller (Baugenossenschaft Freie Scholle Da ich hoffe, dass wir weiterhin ein normales Wohnungsunternehmen bleiben können, möchte ich mich heute nicht mehr äußern.