Änderung der Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit

Die erforderliche Anhebung der Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit, insbesondere der Bürgermeister und Landräte, wird in Hessen seit Jahren erfolglos diskutiert. Der Bund hat durch die Kommunalbesoldungsverordnung Obergrenzen für die Einstufung der hauptamtlichen Wahlbeamten vorgegeben, die nicht überschritten werden dürfen. Bei rund einem Drittel der hessischen Bürgermeister wird der Bundesrahmen nicht voll ausgeschöpft, sodass noch eine Höherstufungsmöglichkeit besteht.

Eine Verbesserung der Besoldung innerhalb des Bundesrahmens für die Bürgermeister durch die Landesregierung (per Änderungsverordnung) ist nicht erreichbar, weil mit einer Zustimmung der Bundesländer im Rahmen des "Besoldungsmoratoriums" nicht zu rechnen ist.

Die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten ist in Hessen seit dem Jahr 1990 nicht mehr erhöht worden. Der Dienstaufwand hat sich seit dieser Zeit unbestritten erhöht. Der Preisindex für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte ist in den letzten zehn Jahren um über 20 v.H. gestiegen.

Da die hessischen Aufwandsentschädigungssätze zurzeit in der mittleren bis oberen Hälfte des Ländervergleichs liegen, ist bei einem Verfahren der Landesregierung nach dem Besoldungsmoratorium ebenfalls kaum mit einer ausreichenden Zustimmung durch die anderen Bundesländer zu rechnen.

B. Lösung:

Durch den vorgelegten Gesetzentwurf (Art. 1) wird die Hessische Kommunalbesoldungsverordnung geändert; es erfolgt eine stärkere Ausschöpfung des vorgegebenen Bundesrahmens. Durch die vorgesehene Änderung werden 136 hessische Bürgermeister eine Besoldungsgruppe höher eingestuft.

Nach Art. 80 Abs. 4 GG sind die Länder befugt, durch Gesetz Rechtsverordnungen von Landesregierungen zu ändern. Bei Maßnahmen des Gesetzgebers ist ein Abstimmungsverfahren nach dem Besoldungsmoratorium nicht erforderlich.

Mit dem Gesetzentwurf (Art. 2) wird das Hessische WahlbeamtenAufwandsentschädigungsgesetz geändert. Die Aufwandsentschädigungssätze werden um 20 v.H. angehoben. Wie bei der Besoldung bedarf es auch hier keines Verfahrens nach dem Besoldungsmoratorium, weil es sich um eine Maßnahme des Landesgesetzgebers handelt.

C. Befristung:

Von einer Befristung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung und des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes wurde abgesehen. Dies entspricht der allgemeinen Übung bei besoldungs- bzw. beamtenrechtlichen Bestimmungen (vgl. z. B. die Beschlüsse der Landesregierung vom 4. Juli 2000 über den Entwurf des Hessischen Gesetzes zur Umorganisation der Polizei HPUOG - und vom 1. August 2000 über den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften).

D. Alternativen Beibehaltung des bisherigen - nicht befriedigenden - Rechtszustands.

E. Finanzielle Mehraufwendungen

Die Änderung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung wird Höherstufungen für 136 Bürgermeister um je eine Besoldungsgruppe bringen. Dafür werden den Kommunen insgesamt Mehrkosten von rund 660.000,- DM pro Jahr entstehen.

Die Änderung der Aufwandsentschädigungssätze für die Ersten hauptamtlichen Wahlbeamten in allen hessischen Kommunen und den Höheren Kommunalverbänden wird Mehrkosten in Höhe von rund 500.000,- DM jährlich verursachen.

Die Besoldung und die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten hängen ab von den Bezügen der Hauptverwaltungsbeamten. Über die dadurch entstehenden Mehrkosten lassen sich gegenwärtig keine Zahlenangaben machen.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.

Der Landtag wolle beschließen: Gesetz zur Änderung der Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit Vom Artikel 1

Änderung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung

In § 2 Abs. 1 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 20. September 1979 (GVBl. I S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 816), erhält die Tabelle folgende Fassung:

Änderung des Hessischen Wahlbeamten Aufwandsentschädigungsgesetzes

§ 2 des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1990 (GVBl. I S. 31) erhält folgende Fassung:

Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der Bürgermeister, Landräte, des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, des Verbandsdirektors des Umlandverbandes Frankfurt und des Verbandsdirektors des Zweckverbandes Raum Kassel.

(3) Die Dienstaufwandsentschädigung des Direktors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Verbandsdirektors des Umlandverbandes Frankfurt beträgt 383,00 EUR (750,00 DM) monatlich. Die Dienstaufwandsentschädigung des Verbandsdirektors des Zweckverbandes Raum Kassel beträgt 307,00 EUR (600,00 DM) monatlich."