A Allgemeines I Besoldung. Die Länder sind nach § 21 Abs

Die Länder sind nach § 21 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der Wahlbeamten im Rahmen der Höchstgrenzen des Bundes den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Diese Höchstgrenzen sind in der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) festgelegt; nach § 1 BKomBesV dürfen die Ämter höchstens der in dieser Verordnung festgelegten Besoldungsgruppe zugeordnet werden. Daraus ergibt sich, dass ein Überschreiten des Bundesrahmens nicht in Frage kommt; eine derartige Regelung wäre nach Art. 31 GG unwirksam.

Eine Ausnahmeregelung gilt nach § 2 Abs. 5 BKomBesV. Hiernach darf der Bundesrahmen um eine Besoldungsgruppe überschritten werden, wenn nach dem Kommunalverfassungsrecht des Landes neben der Leitung der Verwaltung auch der Ratsvorsitz zum Amtsinhalt gehört. Diese Voraussetzung ist in sieben der dreizehn deutschen Flächenländer erfüllt; in Hessen steht dagegen ebenso wie in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen (grs.), Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein an der Spitze der Vertretungskörperschaft ein eigener Vorsitzender.

Die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit ist durch die Hessische Kommunalbesoldungsverordnung (HKomBesV) vom 20. September 1979 (GVBl. I S. 219) neu geregelt worden. Sie hat seit dieser Zeit nur eine wesentliche Änderung erfahren und zwar durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 816). Die Möglichkeit der Änderung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung durch den Landtag selbst - also per Gesetz - war zuvor durch die Änderung von Art. 80 Abs. 4 GG geschaffen worden. Durch die Änderung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung 1994 wurden Bürgermeister in Gemeinden bis 2.000 Einwohnern in die BesGr. A 14 (vorher A 13) und Bürgermeister in Gemeinden bis 5.000 Einwohnern in die BesGr. A 15 (vorher A 14) um eine Besoldungsgruppe höher eingestuft. Für Bürgermeister in Gemeinden der Einwohnergrößenklasse bis 10.000 Einwohnern ist somit seit diesem Zeitpunkt der Bundesrahmen ausgeschöpft.

Die vielseitigen Bemühungen des Hessischen Ministers des Innern in den letzten Jahren, eine Verbesserung der Besoldung der Hauptverwaltungsbeamten (und damit mittelbar auch der hauptamtlichen Beigeordneten) zu erreichen, sind im Wesentlichen aus zwei Gründen gescheitert. Zum einen sind die Obergrenzen des Bundes zu beachten; der Bund hat eine Anhebung der Obergrenzen verweigert.

Zum Zweiten haben die anderen Bundesländer einer hessischen Besoldungsverbesserung im Rahmen der Bundesobergrenzen nach dem Besoldungsmoratorium nicht zugestimmt. Nach der Gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung und der Regierungen der Länder vom 1. Juli 77/25. Juni 92 über eine stabilitätskonforme Steuerung der Personalkosten im öffentlichen Dienst (StAnz. 1992 S. 1974) haben die Bundesregierung und die Landesregierungen für besoldungsrechtliche Maßnahmen ein gegenseitiges Abstimmungsverfahren vereinbart. Ein solches Moratoriumsverfahren gilt für die Landesgesetzgeber nicht. Für eine Vielzahl von Bundesländern waren Besoldungsverbesserungen für kommunale Wahlbeamte in der jüngeren Vergangenheit politisch nicht opportun.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird eine notwendige weitere Ausfüllung des Bundesrahmens erreicht. Wie dargelegt, besteht kaum Aussicht, dass dies durch ein Verfahren der Landesregierung nach dem Besoldungsmoratorium erzielt werden kann, auch wenn sich die vorgesehenen Verbesserungen im Rahmen der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes bewegen. Eine Initiative aus der Mitte des Landtags ist daher angezeigt.

Der Bund gibt in der BKomBesV vier Einwohnergrößenklassen vor (bis 10.000, 30.000, 100.000 und bis 500.000 Einwohner). Der Entwurf sieht einem Vorschlag des Hessischen Städtetags vom 2. Juni 2000 folgend in diesen vier Einwohnergrößenklassen des Bundes nur noch jeweils eine Zwischenstufe vor (bis 2.000, 15.000, 50.000 und 175.000 Einwohner). Ein gänzlicher Verzicht auf Differenzierung innerhalb der vom Bund vorgegebe6 nen Einwohnergrößenklassen kommt nicht in Betracht. Nur durch das im Entwurf vorgesehene Mindestmaß an Differenzierung wird gewährleistet, dass die unterschiedlichen Anforderungen an die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auch besoldungsmäßig hinreichend zum Ausdruck kommen.

II. Aufwandsentschädigung:

Die Aufwandsentschädigung für die hessischen hauptamtlichen Wahlbeamten ist im Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz (HWBAufwEntschG) vom 19. September 1979 (GVBl. I S. 217) geregelt. Die letzte Änderung der Aufwandsentschädigungssätze erfolgte durch Änderungsgesetz vom 29. November 1989 (GVBl. I S. 403) zum 1. Januar 1990 um 25 v.H.

Der Dienstaufwand hat sich seit 1990 erhöht; Beleg dafür ist, dass der Preisindex für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte nach Mitteilung des Hessischen Statistischen Landesamts in den letzten zehn Jahren um über 20 v.H. gestiegen ist.

Auch machen Einkommenserhöhungen im öffentlichen Dienst in den Jahren 1991 bis 1999 in Höhe von mehr als 20 v.H. deutlich - weil sich die Besoldungsentwicklung im öffentlichen Dienst nach § 14 BBesG den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen anzupassen hat -, dass und wie sich die allgemeine Kostensteigerung auf den mit der Amtsführung eines Wahlbeamten verbundenen Aufwand auswirkt.

Die hessischen Entschädigungssätze liegen zwar in der mittleren bis oberen Hälfte des Ländervergleichs. Andere Bundesländer haben jedoch keine Festsätze, sondern Rahmen- oder Höchstsätze, die einen Spielraum für die Festlegung der Dienstaufwandsentschädigung durch die gemeindlichen Gremien zulassen. Die Länder Baden-Württemberg und Bayern liegen mit ihren Sätzen deutlich an der Spitze, weil hier vor dem In-Kraft-Treten des Besoldungsmoratoriums (1977) Regelungen getroffen worden sind, die eine jetzt nicht mehr zulässige, regelmäßige Anpassung der Entschädigungssätze an die Besoldungsentwicklung vorsehen.

Kein durchschlagendes Argument gegen die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die hauptamtlichen Wahlbeamten in Hessen ist auch, dass nach der Neufassung des § 17 BBesG, in Kraft getreten am 1. Januar 1999, derzeit in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung der Abbau oder die Reduzierung der gezahlten Aufwandsentschädigungen geprüft wird. § 17

BBesG schreibt vor, dass alle - auch bestehende - Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen grundsätzlich nur noch dann gewährt werden dürfen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen der Beamtin oder dem Beamten in der ausgeübten Funktion regelmäßig wiederkehrende und ausschließlich dienstlich veranlasste finanzielle Aufwendungen entstehen. Bei den hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten kann davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung erfüllt wird.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1:

Für Bürgermeister in Gemeinden von 10.001 bis 15.000 Einwohnern wird eine Höherstufung in die BesGr. B 2 vorgenommen; 80 Bürgermeister kommen in den Genuss der Neuregelung.

Durch den Wegfall der Einwohnergrößenklassen 15.000 bis 20.000 Einwohner - dafür gilt künftig die Einwohnergrößenklasse 15.001 bis 30.000 Einwohner - werden 33 Bürgermeister von der BesGr. B 2 nach B 3 höher gestuft.

Des Weiteren werden Bürgermeister ab 30.001 bis 50.000 Einwohnern in die BesGr. B 5 eingestuft; sie erhalten zurzeit Besoldung nach der BesGr. B 4.

Die Verordnungsänderung begünstigt 15 Bürgermeister.

Die derzeitige Einwohnergrößenklasse bis 75.000 Einwohner entfällt; Bürgermeister erhalten ab 50.001 (bis 100.000 Einwohner) die BesGr. B 6 (5

Bürgermeister sind betroffen). Bürgermeister in Gemeinden/Städten ab 100.001 bis 175.000 Einwohnern werden von der BesGr. B 7 in die BesGr. B 8 höher gestuft (2 Bürgermeister sind betroffen).