Insgesamt werden nach den derzeit vorliegenden Einwohnerzahlen 136 Bürgermeister von der Änderung der HKomBesV profitieren

Die Einwohnergrößengruppe bis zu 250.000 Einwohnern entfällt. Die Besoldung für Bürgermeister in Städten ab 175.001 bis 500.000 Einwohnern erfolgt nach BesGr. B 9; dadurch wird 1 Bürgermeister höher gestuft.

Insgesamt werden nach den derzeit vorliegenden Einwohnerzahlen 136 Bürgermeister von der Änderung der HKomBesV profitieren. Die Höherstufung der Bürgermeister wirkt sich in diesen 136 Gemeinden automatisch auch aus auf die hauptamtlichen Beigeordneten, sofern vorhanden (vgl. § 2 Abs. 2 HKomBesV).

Die Besoldungsverbesserungen sind gerechtfertigt. Die hessischen Bürgermeister sind - von der Höherstufung in Gemeinden bis 5.000 Einwohnern abgesehen - seit 1979 unverändert eingestuft. Sie sind in der Gesamtbesoldungsstruktur des öffentlichen Dienstes zurückgeblieben.

Hinzu kommt, dass eine erhebliche Aufgabenzunahme der Kommunen zu verzeichnen ist. Schließlich sind seit der Einführung der Direktwahl im Jahr 1992 die Kompetenzen der hessischen Bürgermeister wesentlich erweitert worden, und zwar um:

- das Initiativrecht zur Gemeindevertretung (§ 56 Abs. 1 S. 2 HGO),

- das Antragsrecht zur Gemeindevertretung (§ 58 Abs. 5 S. 3 HGO),

- das Recht auf eine abweichende Meinung in der Gemeindevertretung (§ 59 S. 4 HGO),

- das verstärkte Kontrollrecht gegenüber der Gemeindevertretung (§ 63 HGO),

- die unbeschränkte Geschäftsverteilungsbefugnis im Gemeindevorstand (§ 70 Abs. 1 S. 3 HGO),

- und die verstärkte Position bei der Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften (§ 125 HGO).

Durch die Besoldungsverbesserungen und die Veränderung der Einwohnergrößenklassen wird vom bisherigen System abgewichen, wonach die im Bundesrahmen enthaltenen Besoldungssprünge durch eine ununterbrochene Reihe aller dazwischenliegenden Besoldungsgruppen ausgefüllt werden sollen; künftig fehlen die Besoldungsgruppen A 16, B 4 und B 7.

Für ca. zwei Drittel der hessischen Bürgermeister - insbesondere in Gemeinden bis 10.000 Einwohnern - ist dennoch eine Besoldungsverbesserung wegen der bundesrechtlichen Obergrenzen nicht möglich. Dies gilt auch für die Besoldung der hessischen Landräte (und damit mittelbar auch der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten).

Zu Art. 2

Der Dienstaufwand der hauptamtlichen Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise hat sich seit der letzten Erhöhung der Dienstaufwandsentschädigung zum 1. Januar 1990 erhöht.

In Anlehnung an die Steigerung des Preisindexes für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Hessen ist eine 20-prozentige Erhöhung der Sätze gerechtfertigt. Die Euro-Beträge wurden auf glatte Beträge auf- bzw. abgerundet.

Entsprechend der Regelung für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte wird auch der Entschädigungssatz für den Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und den Verbandsdirektor des Umlandverbandes Frankfurt um 20 v.H. angehoben und beträgt künftig 750,00 DM monatlich. Der Umlandverband Frankfurt soll zum 31. März 2001 aufgelöst werden (vgl. das Vorschaltgesetz vom 15. Juni 2000, GVBl. I S. 314). Danach tritt an die Stelle des Verbandsdirektors des Umlandverbandes Frankfurt der Direktor des Planungsverbandes "Ballungsraum Frankfurt am Main" (so im Ballungsraumgesetz-Entwurf vorgesehen). Neu aufgenommen in den Gesetzentwurf ist die Gewährung einer monatlichen Dienstaufwandsentschädigung für den Verbandsdirektor des Zweckverbandes Raum Kassel. Auch der "Zweckverband Raum Kassel" ist trotz seiner Bezeichnung ein Höherer Kommunalverband und kein Zweckverband im Sinne des KGG, weil zu diesem Verband Kommunen kraft Gesetzes zusammengeschlossen wurden (so genannte "Kassel-Gesetz" vom 11. Juli 1972).

Die vorgesehene Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 600,00 DM monatlich entspricht der künftigen Dienstaufwandsentschädigung eines Bürgermeisters in Gemeinden bis 20.000 Einwohnern, der nach BesGr. B 2 besoldet wird; der Verbandsdirektor ist nach BesGr. B 3 eingestuft. In Anbetracht der Höhe der Dienstaufwandsentschädigung für die leitenden Wahlbeamten des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen scheint eine so abgestufte Aufwandsentschädigung gerechtfertigt.

Die Erhöhung der Dienstaufwandsentschädigung der Hauptverwaltungsbeamten wirkt sich automatisch aus auf die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten, sofern vorhanden (vgl. § 3 Abs. 1 HWB-AufwEntschG).

Zu Art. 3

Die Aufnahme des Zuständigkeitsvorbehalts, der sog. "Entsteinerungsklausel", ist notwendig, weil durch das Gesetz auch eine Rechtsverordnung (HKomBesV) geändert wird.

Zu Art. 4

Die neuen Bestimmungen sollen am 1. Januar 2001 in Kraft treten.

Wiesbaden, 23. Oktober 2000

Für die Fraktion der CDU Für die Fraktion der F.D.P.

Der Fraktionsvorsitzende: Der Fraktionsvorsitzende: Kartmann Hahn