Ute Scholle Landesrechnungshof Nordrhein Westfalen Zunächst hatte sich Herr Sagel geäußert

Ausschuss für Bauen und Verkehr (81.) 03.09.

Haushalts- und Finanzausschuss (101.) wr Christian Weisbrich (CDU): Frau Scholle, in Zeiten der Finanzmarktkrise ist es schon richtig, dass man auf sein Geld aufpassen muss. Aber die NRW.BANK wird, was das Marktgeschäft, was die Risiken anbelangt, durch die BaFin geprüft. Können Sie mir ein Argument nennen oder vielleicht auch einen ganzen Strauß von Argumenten, was der Landesrechnungshof besser kann als die BaFin und wodurch der Landesrechnungshof besser qualifiziert ist als die Experten der BaFin?

Ute Scholle (Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen): Zunächst hatte sich Herr Sagel geäußert. In § 13 des Gesetzentwurfs ist hinsichtlich der Prüfrechte geregelt, dass nur die bestimmungsgemäße Verwendung geprüft werden kann. Das ist eine sehr eingeschränkte Prüfung. Nach dem Gesetz kontrolliert der Landesrechnungshof natürlich schwerpunktmäßig die Wirtschaftlichkeit. In dem Bereich gehen mit der Formulierung erhebliche Einschränkungen einher. Der Landesrechnungshof ist natürlich wie immer - Sie erhalten unsere Jahresberichte - das Organ, das den Landtag informiert. Insofern kann der Landtag als Kontrollgremium des gesamten Haushalts aufgrund unserer Unterlagen entscheiden und die gelieferten Informationen verwenden.

Es ist richtig, dass wir bisher bei der Wfa das volle, das klassische Prüfrecht hatten.

Das habe ich bereits angesprochen. Dieses Prüfrecht - auch das ist richtig - sollte 1991 infrage gestellt werden. Das Parlament hatte sich aber einstimmig in seiner Beschlussfassung für die jetzt noch geltende Regelung des vollen Prüfrechts entschieden. Dieses Prüfrecht, das wir bei der Wfa auch regelmäßig ausgeübt haben und womit wir erhebliche Einsparerfolge erzielt haben, würde nach dem Gesetzentwurf in Zukunft nur diese eingeschränkte Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Verwendung als Gegenstand haben.

Wir bekommen auch nicht die Informationen. Wenn Sie sich der Mühe unterziehen, die Stellungnahme des Großen Kollegiums und die dazu gehörenden Jahresberichte zu lesen, dann werden Sie feststellen, dass wir nicht die wesentlichen Informationen erhalten, die wir benötigen, um unserem Prüfrecht und damit auch unserer Verpflichtung, den Landtag umfänglich zu informieren, nachkommen zu können. Das halten wir für sehr bedenklich.

Hinsichtlich dieser Fragestellung ist es so, dass wir praktisch das klassische Prüfrecht verlieren.

Ich möchte noch gerne einen anderen Aspekt anführen, der aufzeigt, wie eingeschränkt - das haben wir auch im Jahresbericht verdeutlicht - unsere Möglichkeiten der Einsichtnahme sind. Eine ganz simple Sache ist eigentlich ein Bericht der Wirtschaftsprüfer, der uns bei allen anderen Beteiligungen vorliegt. Das ist überhaupt keine Frage. Wir haben aber - das haben wir Ihnen auch verdeutlicht - den Wirtschaftsprüferbericht nicht im vollen Umfange bekommen, sondern es waren Weißungen und Schwärzungen in dem Bericht, sodass wir keinen Gesamtzusammenhang dieses Wirtschaftsprüferberichts in der Bewertung unsererseits vornehmen konnten.

Aus diesem Grund konnten wir der vom Gesetz vorgesehenen Zustimmung des Landesrechnungshofs für die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers für die NRW.BANK

Ausschuss für Bauen und Verkehr (81.) 03.09.

Haushalts- und Finanzausschuss (101.) wr nicht nachkommen. Wir konnten keine Aussage treffen, ob wir irgendwelche Bedenken gegen die Wirtschaftsprüfer als solche haben. Wir können aber keine Zustimmung zu einer Bestellung geben, wenn uns die dringend notwendigen Informationen zur Bewertung des Sachverhalts nicht zugänglich gemacht werden.

Es zeigt also auf, dass es eine sehr eingeschränkte Situation ist. Wenn Sie unseren Bericht zu Ende lesen, sehen Sie - das haben wir Ihnen fallweise aufgestellt -, welche Unterlagen, Organisationspläne und andere Dinge uns nicht zur Verfügung gestellt wurden. Daraus ergibt sich, dass wir dem Landtag, dem obersten gesetzgebenden Organ hier im Lande, keine Informationen übermitteln konnten.

Die Frage, die noch einmal gestellt wurde, wurde damals auch gestellt. Wir haben sie in unserer Stellungnahme hier beantwortet. Der Landesrechnungshof ergänzt sich mit seiner Prüfung. BaFin-Prüfung hat eine Grundlage für sich, Wirtschaftsprüfer haben ihre Grundlage, aber wir haben unsere Betrachtungsweise, zum Beispiel hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Handlungen. Wir haben bei Prüfungen - Sie wissen das - von Fördergeschäften festgestellt, dass generell bei der Bank ein Gehalt von 180.000 zugrunde gelegt wird. Wenn Sie das als Grundkosten für die entsprechenden Umsetzungen der Förderungen ansehen, ist das ein sehr hoher Betrag. Das Land arbeitet billiger. In solchen Haushaltszeiten ist es auch unsere Aufgabe, auf Wirtschaftlichkeit zu achten. Wir können es aber nicht, weil uns dieser Gesetzentwurf, wenn er so beschlossen werden wird, wie er jetzt als Gesetzentwurf vorliegt, in dieser Weise einschränkt und eine Beurteilung unsererseits nicht zulässt.

Also noch einmal: Wir ergänzen aus einem anderen Blickpunkt, aus Interesse des Landeshaushalts. Unser entsprechender Ansatz bei der Prüfung ist, dass wir grundsätzlich Recht- und Ordnungsmäßigkeit, aber auch Wirtschaftlichkeit prüfen. Dies ist uns künftig auch im Bereich der Wfa versagt, wenn der Entwurf Gesetz werden sollte.

Gisela Walsken (SPD): Frau Scholle, ich möchte noch etwas geklärt wissen: Wenn das Wfa-Vermögen in die NRW.BANK übertragen ist, entfällt automatisch das jetzige Prüfrecht an der Wfa. Wir verlieren dann jeden politischen Einfluss auf das, was mit diesem Vermögen gemacht wird, da es keine entsprechende Kontrollmöglichkeit durch Ihr Haus, keinen direkten Einfluss durch parlamentarische Begleitung auf das, was mit dem Vermögen geschieht, mehr gibt. Die erforderliche Transparenz, die der Landtag haben müsste, um zu wissen, was mit diesem großen Vermögen künftig passiert, wäre nicht mehr gewährleistet. Ist diese Einschätzung richtig?

Ute Scholle (Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen): Es ist so, dass das Prüfrecht, das bei der Wfa vollumfänglich vorhanden war, entfällt. Es gibt nur noch den § 13. Nach dem Gesetzentwurf ist es so, dass der bisherige Ausschuss, der auch eigene Entscheidungsrechte hatte, in der Form nicht mehr geplant ist. Künftig ist ein Beirat vorgesehen, der aber keine Entscheidungskompetenz hat. Der Beirat, die Mitglieder können dort nachfragen und können sich auch mit dem Vorstand befassen, aber sie haben keine Entscheidungskompetenz. Diese Entscheidungskom

Ausschuss für Bauen und Verkehr (81.) 03.09.

Haushalts- und Finanzausschuss (101.) wr petenz in der Wohnraumförderung, die bisher bestand, vermag ich in der Neuregelung nicht zu erkennen.

Vorsitzender Wolfgang Röken: Wir kommen nun zu Block 3. Ich erteile Herrn Schneider vom Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V. das Wort.

Burghard Schneider (Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V., Düsseldorf): Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren!

Auch ich möchte mich dafür bedanken, dass wir zum Gesetzentwurf Stellung nehmen können. Unser Verband hat - wie Sie wissen - zweimal umfänglich zu diesem Gesetzesvorhaben Stellung genommen, einmal zum Arbeitsentwurf im Vorfeld dieses Gesetzentwurfs und dann auch zu dem vorliegenden Gesetzentwurf nebst Fragenkatalog, worauf ich insoweit verweise.

Ich möchte zu diesen beiden großen Komplexen noch ein paar Anmerkungen machen, einmal zu den umfassenden Neuregelungen des geltenden wohnungspolitischen relevanten Regelungswerkes durch das WNFG und dann auch zur Vollintegration der Wfa in die NRW.BANK:

Zum ersten Punkt: Die durch das WNFG geplante Zusammenfassung dieser bislang bundesrechtlichen Regelungen zum Beispiel im Wohnraumförderungsgesetz, im Wohnungsbindungsgesetz, aber auch die Integration der Regelungen im Wohnungsbauförderungsgesetz und Wohnungsgesetz wird vom Verband ausdrücklich begrüßt.

Wir sehen darin einen sehr wesentlichen Beitrag zur Normenklarheit, zur Verwaltungsvereinfachung, zur Entbürokratisierung. Wir begrüßen auch die Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten.

Auch dieser neue Zielkatalog für die Wohnraumförderung, der die klassische soziale Wohnraumförderung um wichtige Zukunftsaufgaben der Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik ergänzt, wird von unserem Verband ausdrücklich begrüßt. Das Gleiche gilt auch für die Erweiterung der Fördergegenstände. Wir hätten uns zwar - das haben wir in unseren Stellungnahmen deutlich gemacht - diese Erweiterung der Förderziele und -gegenstände auch noch um solche gewünscht, wie sie zum Beispiel jetzt in Schleswig-Holstein nach dem dortigen neuen Landesgesetz gelten, bis hin zur Bezuschussung von flankierenden, nicht investiven Notwendigkeiten und anderem. Das möchte ich nicht wiederholen; dazu hat Herr Keller vorhin ausführlich Stellung genommen, auch was die Situation der Kommunen und der Finanzströme, Budgetierungen usw. angeht. Das sind alles Dinge, die unser Verband seit vielen Jahren immer wieder auch öffentlich gefordert hat.

Dennoch sehen wir insgesamt in dem Gesetzentwurf des WNFG einen ersten Schritt zu einem von uns immer wieder angemahntem integriertem Vorgehen: eine Stärkung der städtebaulichen sozialen Funktion des Wohnens im Quartier.

Zur beabsichtigten Vollintegration der Wfa in die NRW.BANK: Herr Keller hat eben schon darauf hingewiesen. Am 6.