Regulierung

69. Sitzung (öffentlich) O. Rö den und von dort auch die Zuteilung erhalten können. Das hat sich bewährt, und in der Praxis hat sich gezeigt, dass das für alle am Markt Beteiligten auch erfolgreich ist.

Dr. Markus Höppener (Deutschlandradio Kultur, Berlin): Ich darf zunächst ergänzen, dass ich nicht nur für Deutschlandradio Kultur aus Berlin, sondern auch für unser zweites Programm spreche. Der eine oder andere mag es kennen: Das ist der Deutschlandfunk aus Köln.

Sie haben gesehen, dass Sie von uns keine schriftliche Stellungnahme haben. Sie dürfen das als Zustimmung des Deutschlandradios zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung werten, soweit wir überhaupt davon betroffen sind.

Betroffen sind wir von jenen Regelungen, mit denen die Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks befördert werden soll. Hier stellt das Deutschlandradio fest, dass uns durch diese Digitalisierung der Terrestrik die Möglichkeit geboten würde, in diesem Land Nordrhein-Westfalen über die Antenne mobil all jene zu erreichen und zu versorgen, die uns mit ihren Gebühren in die Lage versetzen, unsere beiden Programme zu veranstalten. Heute ist das nicht der Fall. Das betrifft insbesondere - deswegen habe ich mich gerade über die Begrüßung gefreut - das Programm Deutschlandradio Kultur aus Berlin. Das ist hier in Nordrhein-Westfalen terrestrisch nur punktuell zu empfangen.

Ich glaube, wir haben ein wohlbegründetes Interesse daran, diese Situation zu ändern. Deswegen begrüßen wir diese Initiative in dem Gesetzentwurf, mit der dafür gesorgt werden soll, der digitalen Terrestrik den Erfolg zu ermöglichen, außerordentlich. Dafür sind insbesondere Regelungen zur Flexibilisierung im lokalen Hörfunk vorgesehen. Eines ist klar: Der digital-terrestrische Hörfunk wird nur dann erfolgreich, wenn alle Angebote - auch die Angebote der Privaten; einschließlich der lokalen Angebote - dort Platz finden.

Positiv finden wir weiterhin, dass es bei dem Verfahren zur Zuordnung der Frequenzen eine Flexibilisierung gibt. Dort ist insbesondere ein Pilotversuch über einen begrenzten Zeitraum vorgesehen, um Erfahrungen zu sammeln. Das scheint mir sehr wichtig zu sein; denn es ist im Moment noch nicht ganz absehbar - das ist heute auch schon angeklungen -, auf welchen technischen und wirtschaftlichen Grundlagen eine neue digitale Terrestrik gegeben sein wird. Diese Erfahrungen zu sammeln und dort gegebenenfalls korrigieren zu können, scheint mir sehr wichtig zu sein. Insofern sehen wir das auch als äußerst positiv an.

Schließlich darf ich mich auf meinen Vorredner beziehen. Herr Dr. Werner, Sie hatten die Bemühungen der LfM angesprochen, eine Veränderung bei der Zuständigkeit für die Zuordnung von Frequenzen herbeizuführen. Wie schon gesagt: Wir sind nicht wunderbar versorgt. Dennoch habe ich überhaupt keinen Anlass zur Klage in Richtung der bisher dafür Zuständigen.

Ich stelle fest, dass in der Staatskanzlei ein außerordentlich hoher Sachverstand anzutreffen ist. Es werden stets sachliche Erwägungen angestellt, wenn es darum geht, die sehr wenigen neuen Frequenzen im UKW-Bereich zuzuordnen. Deswegen sehen

69. Sitzung (öffentlich) O. Rö wir dort vonseiten des Deutschlandradios trotz unserer defizitären Versorgungssituation im UKW-Bereich keinen Anlass für eine Änderung.

Viktor Janik (Unitymedia GmbH, Köln): Ich möchte hier als Vertreter von Unitymedia zu den Regelungen der Kabelbelegungsvorschriften Stellung nehmen, die in dem bisherigen Entwurf der Landesregierung unverändert übernommen wurden und bei denen wir einen erheblichen Novellierungsbedarf sehen. Ich will mich dabei im Wesentlichen auf zwei Aspekte konzentrieren: einerseits die analoge Kabelbelegung nach den §§ 18 ff. und andererseits das Verfahren zur Digitalisierung analoger Kabelfrequenzen.

Zum ersten Aspekt. Die bisherige Kabelbelegung ist ein zu weit gehender Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit. Überdies ist sie ein Hemmnis für den Fortgang der Digitalisierung. Wie Ihnen bekannt ist, liegt die Digitalisierung im wirtschaftlichen und politischen Allgemeininteresse, wie man jetzt gerade bei der IFA auch wieder deutlich vor Augen geführt bekommt. Insofern ist das bisherige Bekenntnis in dem Landesmediengesetz, dass die Digitalisierung zu fördern ist, leider nur als Lippenbekenntnis einzustufen, da wir mit einer Digitalisierungsblockade von 25 analog zu verbreitenden Programmen leben müssen. Das heißt, wir müssen zeitlich unbeschränkt, also für immer, 25 analoge Programme in den Kabelnetzen verbreiten.

Diese haben derzeit einen Zuschauermarktanteil von 98 %.

Das sind Aspekte, die dazu führen, dass der nachfrageorientierte Umstieg von analoger auf digitale Nutzung von den Kabelkunden nicht in einer Form vollzogen wird, wie das derzeit bei den Haushalten der Fall ist, in denen die Programme per Satellitenantenne empfangen werden. Insofern besteht durch diese 25 Pflichtprogramme eine Blockade, die eine Digitalisierung der Kabelnetze für immer verhindern wird.

Dies ist letztendlich ein Anachronismus, der aus unserer Sicht abzuschaffen ist, insbesondere deshalb, weil diese 25 Programme zum großen Teil deshalb verbreitet werden, damit sie letztendlich als Steigbügelhalter für die DVBT-Verbreitung verwendet werden. Das heißt, diejenigen Programmveranstalter, die eine DVBT-Verbreitung einkaufen, sich also digital-terrestrisch verbreiten lassen, kaufen sich damit auch einen analogen Kabelplatz in unseren Netzen und erhalten dafür eine Ewigkeitsgarantie für die analoge Verbreitung.

Das ist unseres Erachtens auf jeden Fall kontraproduktiv, wenn man die Digitalisierung fördern möchte. Dies wurde auch von anderen Landesregierungen auf die Agenda genommen, auf der die Dinge stehen, die zu verändern sind: so geschehen in Hamburg und Schleswig-Holstein, wo dieser DVBT-Konnex ebenfalls reduziert wird.

Wir schlagen deshalb vor, dass man wieder zu einer wirklichen Belegung nach Vielfaltskriterien zurückfindet und dabei als Regelungsvorbild die vorhandenen Regelungen hinsichtlich der digitalen Belegung verwendet. Diese sind im Rundfunkstaatsvertrag ja bereits niedergelegt. Insofern könnten die 17 Kanäle, die derzeit von der Landesmedienanstalt belegt werden - das sind diese DVBT-Programme -, letztendlich von uns ausgewählt werden.

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Die Landesmedienanstalt hat ein Kontrollrecht, gemäß dem sie unsere Auswahl anhand des Maßstabs der Vielfaltskontrolle überprüft. Das ist eine konsensuale Zusammenarbeit, die auch im digitalen Bereich schon Praxis ist.

Der zweite Aspekt ist das Digitalisierungsverfahren. Dies ist in § 27 Abs. 4 niedergelegt. So, wie es derzeit im Gesetzentwurf verankert ist, halten wir es für systemwidrig, weil ein Zustimmungsvorbehalt der Landesmedienanstalt für die Digitalisierung eines analogen Kanals vorgesehen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach dem derzeitigen Stand des Gesetzentwurfs diese Kanäle, die wir digitalisieren können, genau die Kanäle sind, die bereits einer Vielfaltsregulierung entzogen sind. Das heißt, diese zehn Kanäle, die derzeit einer Digitalisierung zugänglich sind, sind die Kanäle, die sich im Belegungsfreiraum des Kabelnetzbetreibers befinden, weil der Vielfaltsregulierung bereits Genüge getan wurde.

Das heißt, der Kabelnetzbetreiber bestimmt über das Ob, ob dieser Kanal also überhaupt belegt wird, und er bestimmt auch inhaltlich über das Was, also darüber, welches Programm überhaupt verbreitet wird. Systemwidrig ist es aus unserer Sicht dann, wenn plötzlich ein Regulierungseingriff erfolgt, wenn der Kabelnetzbetreiber das Wie, also darüber bestimmen will, ob eine analoge oder digitale Verbreitungsform gewählt wird, wobei die digitale Verbreitungsform ja ein Garant für Meinungsvielfalt und Medienvielfalt ist, weil digital mehr Programme verbreitet werden können als analog.

Insofern halten wir es für angezeigt, diese rechtliche Friktion zu beseitigen. Ein Beispiel kann das illustrieren: Wenn wir auf den zehn Kanälen, die wir derzeit selber belegen können, zehn analoge Kanäle leer lassen oder zehn Mal dasselbe Programm verbreiten, dann ist das aus Vielfaltsgesichtspunkten absolut in Ordnung und mit dem Landesmediengesetz vereinbar. Wenn wir diese leeren oder mit demselben Programm belegten Kanäle digitalisieren wollen, unterliegen wir einem vorherigen Regulierungseingriff im Sinne des Zustimmungsvorbehalts der Landesmedienanstalt.

Unser Vorschlag ist deshalb sehr pragmatisch: Wir ersetzen den Zustimmungsvorbehalt durch eine Anzeigepflicht des Kabelnetzbetreibers. Im Übrigen verweisen wir auf die konkreten Formulierungsvorschläge, die wir in unserer schriftlichen Stellungnahme bereits hinterlegt haben.

Dr. Peter Charisse (Verband privater Netzbetreiber Satelliten- und Kabelkommunikation e. V., Bonn): Sie werden nicht überrascht sein, dass auch ich mich auf die Regulierung des Kabelfernsehens und insbesondere auf die Digitalisierung konzentrieren möchte.

Um es in kurzen Worten klar zu sagen: Das Landesmediengesetz NRW ist möglicherweise nicht das strengste Mediengesetz in Deutschland, es ist sicher auch nicht das Liberalste - da muss man nur nach Bayern, Baden-Württemberg oder Sachsen schauen; ich glaube, es wird nicht bestritten, dass die Medienwelt dort weiterhin in Ordnung ist -, aber eines kann man sicher sagen: Das Landesmediengesetz NRW ist zumindest hinsichtlich der Digitalisierung mit Sicherheit das inkonsequenteste und