Altenpflege

Man müsse aber auch die Leitentscheidung des Gesetzgebers im Umkehrschluss sehen, dass in Einrichtungen, die noch keine fünf Mitarbeiter hätten, ein Personalrat nicht gebildet werden dürfe. Dass die Personalrätekonferenz diese Aufgabe quasi kommissarisch wahrnehmen könne, gehe seines Erachtens rein rechtlich deshalb nicht, weil die Personalrätekonferenz nicht als Gremium konstituiert sei, sondern es handele sich um ein Arbeitstreffen der Personalratsvorsitzenden.

ORR Helmut Watzlawik (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) legt dar, die Oppositionsfraktionen forderten in Punkt 2, dass der Gründungsdekan bzw. die Gründungsdekanin für den Fachbereich Pflege die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 Krankenpflegegesetz zu erfüllen habe. Diese Vorschrift regle die Anforderung an die staatliche Anerkennung von Schulen. Im Rahmen von Modellversuchen werde dieses Schulprinzip ausdrücklich verlassen und der Lernort an Hochschulen verlagert. Wenn man die Modellklauseln in § 4 Abs. 6 und Abs. 7 im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz anwende, dann rücke man von § 4 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes und des Altenpflegegesetzes ab. Auch der im Änderungsantrag der Oppositionsfraktionen genannte § 4 Abs. 3 Krankenpflegegesetz gelte dann ausdrücklich nicht. Die Regelungen für die staatliche Anerkennung von Schulen gälten also bei Modellversuchen für die Hochschulen nicht. Eine staatliche Anerkennung von Hochschulen würde das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch nicht machen; das würde man sich nicht zutrauen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei Qualitätssicherung an den Schulen. Es gebe ja auch kleine Krankenhäuser mit kleinen Krankenpflegeschulen, wo vielleicht eine hauptberufliche Lehrkraft beschäftigt sei. Da mache es Sinn, wenn diese Lehrkraft aus der Praxis komme. Dies gelte nicht für Hochschulen. Dort gebe es ganz andere organisatorische und personelle Möglichkeiten, die Qualität der Ausbildung und eine praxisnahe Ausbildung sicherzustellen. Vor dem Hintergrund votiere das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales dafür, dieses nicht ins Gesetz aufzunehmen. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen aus dem Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz gälten ja trotz Modellklauseln weitestgehend weiter, sodass die praktische Ausbildung mit einer hohen Qualität gewährleistet sei.

Ferner sei ausgeführt worden, dass nur die Qualifikation als Fachkraft Doppelprüfungen vermeiden könnte. Hier komme es auf das Prüfkonzept an. Doppelprüfungen würden dann vermieden, wenn es eine gute Abstimmung zwischen der Hochschulprüfung, der Bachelor-Prüfung und der Berufsprüfung gebe. Es werde jedoch zwei Prüfungen geben müssen, nämlich eine Hochschulprüfung und eine berufsrechtliche Prüfung mit all den Besonderheiten, die in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen stünden.

Dr. Ruth Seidl (GRÜNE) lässt verlauten, Frau Prof. Bienstein habe im Rahmen der Anhörung bezüglich des doppelqualifizierenden Abschlusses ausgeführt, dass man hier analog zur Medizinerausbildung vorgehen könne, bei der ein alles beinhaltender Abschluss abgelegt werde und Vertreter der verschiedenen Ministerien an den Prüfungen beteiligt seien. Genau dies sei der Wunsch. StS Dr. Michael Stückradt (MIWFT) merkt an, das Ziel der Vereinfachung sei zweifelsohne richtig und werde mit Sicherheit von allen geteilt. Es bedürfe dazu aber nicht dieser Regelung im Gesetz.

Heike Gebhard (SPD) lässt verlauten, die Ausführungen von Herrn Watzlawik bedeuteten, dass die Berufsverbände an der langen Leine durch den Ring gezogen worden seien. Sämtliche Berufsverbände gingen davon aus, dass das Verfahren dazu diene, mit einer Prüfung zwei Abschlüsse zu bekommen. Nun werde ausgeführt, dass es auf jeden Fall zwei Prüfungen geben werde. Insofern hätten sich die Voraussetzungen total verändert.

Sie lese § 4 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes anders. Bei dieser Regelung gehe es nicht nur um die Anerkennung als Fachschule, sondern auch um die Voraussetzung dafür, wer berechtigt sei, Prüfungen abzunehmen. Solche Leute müsse man in der Tat vorhalten, um als Fachschule anerkannt zu werden. Derjenige, der eine Prüfung leite, also sozusagen der Prüfungsausschussvorsitzende, müsse die notwendige Qualifikation haben. Daraus sei der Schluss gezogen worden, dass der Dekan bzw. die Dekanin in die Rolle des Prüfungsausschussvorsitzenden komme. Wenn dies jedoch seitens der Landesregierung nicht angestrebt werde, dann hätte man den Beteiligten reinen Wein einschenken sollen, damit sie sich entsprechend dazu verhalten könnten. Sie halte dies für keinen sauberen Umgang mit den Beteiligten.

Selbstverständlich würden sämtliche Punkte im Änderungsantrag aufrechterhalten.

Dann müsse Farbe bekannt werden.

ORR Helmut Watzlawik (MAGS) macht deutlich, auch dem Ministerium liege daran, soweit wie möglich Doppelprüfungen zu vermeiden. Schließlich wolle man die zukünftigen Studenten nicht unnötig belasten. Der Rahmen für derartige Prüfungen werde jedoch durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Bundes vorgegeben. In den neuen Modellklauseln, die am 18. September 2009 im Bundesrat verabschiedet worden seien, werde ausdrücklich von Änderungen im Prüfungswesen abgesehen. Seiner Meinung nach sollte man sich bei allen Studiengängen an den Standard der neuen Modellklauseln orientieren. Den Anschein, dass es zukünftig nur noch eine Prüfung gebe, habe das Ministerium nie erweckt, sondern man habe stets deutlich gemacht, dass Studiengänge eingerichtet werden sollten, die zu beiden Abschlüssen führten. Hierzu verweise sie auf sämtliche Pressemitteilungen und Dokumente.

In § 4 Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes stehe:

Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2 Satz 1... abweichen....

In § 4 Abs. 2 wiederum stehe, dass der Unterricht in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden seien, vermittelt werde. § 4 Abs. 3 sei quasi eine erläuternde Vorschrift für Abs. 2 Satz 1. Dort stehe nämlich, dass die staatliche Anerkennung der Schulen nach Abs. 2 Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolge.

Rudolf Henke (CDU) betont, man müsse die Proportionen wahren und darauf achten, dass man nicht in eine politische Welle ohne Grundlage hineinlaufe. Im Rahmen der Plenardebatte habe man über die Rolle des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Zukunft diskutiert. Die Oppositionsfraktionen hätten hierzu die Meinung vertreten, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales völlig ohne Einfluss sei, sodass es sich nunmehr um eine völlig akademische Ausbildung handele. Dadurch sei das Ziel, den Wert anderer Qualifikationswege zu erhalten, planiert.

Er, Henke, habe in der damaligen Plenardebatte entgegnet, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht ohne Einfluss sei. Nun stelle man fest, dass genau dies stimme. Jetzt werde wiederum kritisiert, dass das MAGS noch einen Einfluss habe. Er empfehle, diese Diskussion von der Dimension her ein wenig herunterzuformatieren. Am 31. Dezember 2017 laufe die Rechtsgrundlage für das Experiment nach der Bundesentscheidung aus. Anschließend werde Bilanz gezogen. Dieses jetzt mit allzu vielen Aufbauten zu befrachten, die die Skeptiker stärkten, werde der ganzen Anstrengung nicht gerecht. Nordrhein-Westfalen habe etwas völlig Innovatives gemacht und über den Bundesrat den Bund dazu gebracht, seine Gesetzgebung zu ändern.

Dr. Ruth Seidl (GRÜNE) merkt an, um Rechtssicherheit zu schaffen, wäre es ratsam, das, was in der Präambel stehe, auch im eigentlichen Gesetzestext zu verankern. Dies sei das einzige Anliegen.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen lehnt der Ausschuss den Änderungsantrag der Oppositionsfraktionen ab.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie bei Stimmenthaltung der Oppositionsfraktionen stimmt der Ausschuss dem Gesetzentwurf zu.