Rettung des Geländes der ehemals geplanten Sondermülldeponie Mainhausen als FFH-Gebiet oder EU-Vogelschutzgebiet

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert,

1. das Gelände der ehemals geplanten Sonderabfalldeponie Mainhausen als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet und/oder als EU-Vogelschutzgebiet an die EU-Kommission zu melden,

2. das Regierungspräsidium Darmstadt anzuweisen, den von der Gemeinde Mainhausen vorgelegten Abschlussbetriebsplan zur Wiedernutzbarmachung des Geländes der ehemals geplanten Sonderabfalldeponie Mainhausen nicht zu genehmigen.

Begründung:

Das Gelände der ehemals geplanten Sonderabfalldeponie weist eine Relevanz der FFH-Biotop-Typen oligotrophe Gewässer, Sandheiden und Sandmagerrasen auf, für die die Richtlinie 92/43 EWG (FFH-Richtlinie) der EU gegeben ist.

Darüber hinaus ist das Gelände mit seinen Wasserflächen Lebensraum und Brutplatz von besonders gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, die akut vom Aussterben bedroht sind und daher auf der "Roten Liste Hessens" geführt werden. Dazu zählen unter anderem die besonders gefährdeten Zugvogelarten Schwarzhalstaucher (Schutzkategorie 1) und Zwergtaucher (Schutzkategorie 3) sowie die in Hessen vom Aussterben bedrohte Kreuzkröte mit jeweils überregional bedeutsamen Populationen. Für die genannten Vogelarten sind die Vorgaben der Richtlinie 79/409 EWG (Vogelschutzrichtlinie) der EU anzuwenden.

Die Tongrube Mainhausen gehört unzweifelhaft zu den geeignetsten Gebieten für die beiden genannten Zugvogelarten.

Die vorgesehene Verfüllung der Wasserflächen würde unweigerlich zur Beseitigung der Brutplätze führen. Die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland lehnt in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2001 zum Abschlussbetriebsplan eine Verfüllung des Geländes ebenfalls ab und verweist darauf, dass der NABU Landesverband Hessen die Grube als Europäisches Vogelschutzgebiet vorgeschlagen hat.

Gebiete mit fachlich gegebener FFH-Relevanz sind nach aktueller europäischer Rechtsprechung bis zu einer Entscheidung der EU-Kommission als potenzielle FFH-Gebiete zu behandeln. Sie unterliegen dem Verschlechterungsverbot gemäß FFH-Richtlinie.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2000 sind Gebiete, die die Kriterien zur Ausweisung von EU-Vogelschutzgebieten

Zur Behandlung im Plenum vorgesehen erfüllen, als "faktische Vogelschutzgebiete" anzusehen, solange die Meldung durch das Land Hessen bzw. durch den Mitgliedsstaat Deutschland noch nicht erfolgt ist.

Diese Gebiete unterliegen nach diesem Urteil weiterhin der strengeren Regelung des Art. 4 (4) EU-Vogelschutzrichtlinie, wonach erhebliche Beeinträchtigungen dieser Schutzgebiete zu vermeiden sein. Ausnahmeregelungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie sind nicht anzuwenden.