Überweisung an mehrere Ausschüsse

(1) Wird ein Beratungsgegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Die beteiligten Ausschüsse sind namentlich zu benennen. Sie teilen dem federführenden Ausschuss das Ergebnis ihrer Beratungen binnen einer Frist von 8 Wochen ab Überweisung mit. Der federführende Ausschuss teilt dem mitberatenden Ausschuss eine abweichende Frist mit, wenn eine kürzere Beratungsdauer vorgesehen oder eine erheblich längere Beratungsdauer absehbar ist. Er kann auch gemeinsame Beratungen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt.

(2) Die Berichterstattung obliegt dem federführenden Ausschuss. Eine erst nach Ablauf der Frist in Absatz 1 erfolgte Stellungnahme mitberatender Ausschüsse wird nicht berücksichtigt.

§ 52

Einberufung der Ausschusssitzungen:

(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende setzt im Benehmen mit den Sprecherinnen bzw. den Sprechern der Fraktionen die Tagesordnung der Ausschusssitzung fest, beruft den Ausschuss unter Festsetzung von Ort und Zeit der Sitzung ein und veranlasst die entsprechende Mitteilung an die Mitglieder, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung und den Landesrechnungshof. An Plenartagen können Ausschusssitzungen mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten vor bzw. nach der Sitzung des Landtags anberaumt werden.

(2) Ein Ausschuss muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt; dabei dürfen nur Gegenstände beraten werden, die entweder vom Landtag zur Beratung überwiesen wurden oder mit den Aufgaben des Ausschusses im Zusammenhang stehen.

(3) In sitzungsfreien Zeiten finden grundsätzlich keine Ausschusssitzungen statt. In besonders dringenden Fällen kann ein Ausschuss auf Antrag mindestens eines Viertels seiner Mitglieder auch in sitzungsfreien Zeiten mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einberufen werden. Wird keine Einigung mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten erzielt, so entscheidet der Ältestenrat.

§ 53

Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag:

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss bestimmt für die Dauer der Legislaturperiode Berichterstatterinnen und Berichterstatter. Die näheren Einzelheiten der Berichterstattung regeln die Richtlinien (Anlage 3).

(2) Die übrigen Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände einen oder mehrere Berichterstatterinnen und Berichterstatter wählen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn die Ausschüsse nichts anderes beschließen, schriftlich.

(3) Über Gesetzentwürfe, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungen beschlossen worden sind, muss schriftlich berichtet werden.

(4) In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden.

(5) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiedergeben.

§ 54

Mitglieder des Landtags als beratende oder zuhörende Mitglieder:

(1) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, wenn über von ihnen gestellte Anträge oder Anfragen beraten wird.

(2) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können ferner als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen. Der Ausschuss kann beschließen, dass sie ausnahmsweise auch mitberaten dürfen.

§ 55

Öffentlichkeit, Vertraulichkeit und Pressekonferenzen der Ausschüsse:

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Soweit erforderlich, führt die oder der Vorsitzende eine Verständigung über den Ablauf der Beratung, insbesondere über die Dauer der Beratung und Redezeit, herbei.

(2) Die Öffentlichkeit kann für einzelne Sitzungen, Verhandlungsgegenstände oder Beratungen auf Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses, so entscheidet der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Sicherheit oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.

(4) Die Öffentlichkeit gilt als hergestellt, wenn Zuhörerinnen bzw. Zuhörern und der Presse im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.

(5) Die Ausschüsse können für die Gesamtheit oder für Teile ihrer Verhandlungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Vertraulichkeit beschließen.

(6) Die Ausschussprotokolle und die dazugehörenden Unterlagen bringen zum Ausdruck, ob die Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich waren und ob und inwieweit der Inhalt der Beratungen vertraulich war oder die Bestimmungen der Verschlusssachenordnung Anwendung finden müssen.

(7) Die Behandlung der Ausschussprotokolle und der dazugehörenden Unterlagen, insbesondere ihre Einsichtnahme und Verteilung, werden durch die Archivordnung, falls erforderlich durch die Verschlusssachenordnung, geregelt. Gesetzlich begründete Auskunftsrechte und Auskunftsbeschränkungen bleiben unberührt.

(8) Bei Pressekonferenzen, die auf Beschluss oder im Namen eines Ausschusses abgehalten werden, ist jeder Fraktion Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.

§ 56

Öffentliche Anhörung:

(1) Jeder Ausschuss kann im Rahmen seines Geschäftsbereichs beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere Vertreterinnen bzw. Vertreter betroffener Interessen zu seinen Beratungen zuzuziehen oder in öffentlicher Sitzung anzuhören. Bei Anhörungen ist im Falle der Überweisung Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss herzustellen. Mitberatende Ausschüsse sind vor der Beschlussfassung zu informieren. Sollen durch Gesetz allgemeine Fragen geregelt werden, die Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Verfahrensregeln hierzu stellt der Ältestenrat in einer Anlage zur Geschäftsordnung auf (Anlage 9).

(2) Im Beschluss müssen der Gegenstand der Anhörung und die anzuhörenden Personen bezeichnet sein. Die Frist zwischen dem Beschluss und der Durchführung der Anhörung soll in der Regel nicht weniger als vier Wochen betragen; eine davon abweichende Frist kann der Ausschuss mit Mehrheit beschließen. Den Auskunftspersonen sind die wesentlichen Fragen vorher schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei der Festlegung des Teilnehmerkreises und des Fragenkataloges sind der federführende Ausschuss und mitberatende Ausschüsse auf Verlangen zu beteiligen.

(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses findet eine Zuziehung oder Anhörung nach Absatz 1 statt. Bei Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags findet die Zuziehung oder Anhörung zur Ermittlung des Belastungsausgleichs gemäß § 9 Konnexitätsausführungsgesetz auf Antrag der Gesetzesinitiatoren statt.

(5) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der zuzuziehenden oder anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden. Jede Fraktion hat jedoch das Recht, mindestens eine Auskunftsperson zu benennen.

(6) Eine erneute Anhörung bzw. Zuziehung oder eine Anhörung bzw. Zuziehung weiterer Sachverständiger zu demselben Beratungspunkt ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses es beschließen.

(7) Erwachsen aus der Zuziehung von Sachverständigen Kosten, so ist vor ihrer Bestellung die Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten einzuholen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Präsidium.

§ 57

Enquetekommissionen:

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen, der Mitglieder des Landtags und andere Sachverständige angehören können. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch jede Fraktion ein Mitglied. Die Mitgliederzahl der Kommission soll elf nicht übersteigen. Jede Fraktion kann jedoch ein weiteres externes Mitglied benennen.