Richtlinien für die Berichterstattung im Haushalts- und Finanzausschuss

1. Zur Vorbereitung der Beratungen der Einzelpläne des Haushalts im Haushalts- und Finanzausschuss werden zu Beginn jeder Legislaturperiode für deren gesamte Dauer vom Haushalts- und Finanzausschuss Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter ernannt.

2. Aus jeder Fraktion wird für das Haushaltsgesetz, die Einzelpläne, den Personalhaushalt und das Gemeindefinanzierungsgesetz je eine Berichterstatterin bzw. ein Berichterstatter benannt. Ein Verzicht der Fraktionen auf die Benennung von Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern ist möglich.

3. Die Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter der Fraktionen zu einem Einzelplan bestimmen eine Hauptberichterstatterin bzw. einen Hauptberichterstatter als Sprecherin bzw. Sprecher der Berichterstattergruppe.

4. Die Hauptberichterstatterin bzw. der Hauptberichterstatter vereinbart Ablauf und Termine der Berichterstattergespräche mit der Landesregierung.

5. Die Landesregierung stellt den Berichterstatterinnen bzw. Berichterstattern zur Vorbereitung der Gespräche frühzeitig Unterlagen zur Verfügung.

6. Die Ergebnisse der Berichterstattergespräche bilden die Grundlage für den Einzelplanbericht, der als Ausschussvorlage an die Mitglieder der jeweils zuständigen Fachausschüsse sowie an die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses verteilt wird.

7. Der Bericht muss den jeweils zuständigen Fachausschüssen spätestens 8 Tage vor deren Beschlussfassung über den Haushalt vorliegen.

8. Die Beschlussempfehlungen der jeweils zuständigen Fachausschüsse an den Haushalts- und Finanzausschuss müssen spätestens am Freitag vor der abschließenden Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses zur 2. Lesung des Haushalts vorliegen.

Verschlusssachenordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 1:

Anwendungsbereich:

(1) Diese Richtlinien gelten für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtags zugeleitet wurden.

(2) Verschlusssachen sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.

(4) Für den Bereich der Verwaltung des Landtags gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA).

§ 2:

Grundsätze:

(1) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) Jede Person, der eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, oder die von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinien.

(3) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen nicht gesprochen werden.

(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

(3) Als GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann.

(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.

(5) Alle übrigen Verschlusssachen erhalten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. Ihre Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder nachteilig sein. Protokolle über Ausschusssitzungen sind nicht allein deshalb als Verschlusssachen im Sinne dieser Richtlinien einzustufen, weil die Beratung nicht öffentlich stattfand.

(6) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der VS-Anweisung - VSA.

§ 4:

Private Geheimnisse:

(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde.

(2) Als VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Geheimnisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen des Berechtigten schädlich sein könnte.

(3) Die Kennzeichnung von privaten Geheimnissen erfolgt abweichend von § 3 Abs. 6 lediglich durch die Wörter "Geheim" oder "Vertraulich".

§ 5:

Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade:

(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

(2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.

(3) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, z. B. Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache.

(4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle.