Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen die innerhalb des Landtags entstehen der Ältestenrat und von ihm ermächtigte

14. Wahlperiode Drucksache 14/1

(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass Verschlusssachen von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache den Empfängerinnen bzw. den Empfängern mit.

(6) Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen, der Ältestenrat und von ihm ermächtigte Stellen.

§ 6:

Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache:

(1) Mitglieder des Landtags können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(3) Soll ein Mitglied des Landtags Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, so ist es unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich zu verpflichten.

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die Sprecherinnen bzw. Sprecher der Fraktionen des für die Behandlung von Verschlusssachen zuständigen Ausschusses werden vom Ausschuss durch Beschluss unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich verpflichtet und zum Zugang zu Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad "GEHEIM" ermächtigt.

Diese Ausschussmitglieder geben eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Geheimhaltungsvorschriften ab.

(5) Ein Mitglied des Landtags, dem eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VSVERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere, ebenfalls förmlich verpflichtete Mitglieder des Landtags im Rahmen des Absatzes 2 von dieser Verschlusssache in Kenntnis setzen; dabei ist das Mitglied, an welches die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen.

(6) Fraktionsbediensteten dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher im Rahmen des Absatzes 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(7) Anderen Personen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stellen zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(8) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.

(9) Bei den Ermächtigungen nach Absätzen 6 bis 8 gelten die Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes NRW entsprechend.

§ 7:

Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen

Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen geführt werden. Die Gespräche sind so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist die Gesprächspartnerin bzw. der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Besondere Vorsicht ist bei Gesprächen geboten, die nicht leitungsgebunden übermittelt werden.

§ 8:

Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen:

(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. Wird über Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die Beschlussfassung unverzüglich herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören.

(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Vernehmung von Zeuginnen bzw. Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluss des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden (z. B. bei Untersuchungsausschüssen).

(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann ein Protokoll angefertigt werden. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.

(4) Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einem Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. In Protokolle, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, kann nur Mitgliedern des Landtags, den Mitgliedern der Landesregierung und den in § 6 Abs. 6 und 7 genannten Personen Einsicht gewährt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesregierung sowie Angehörigen des Landesrechnungshofs kann Einsicht gewährt werden, wenn sie entsprechend den Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes NRW ermächtigt sind. Das Protokoll wird von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten aufbewahrt.

(5) Die für die Beratung in einem Ausschuss vorgesehenen Verschlusssachen werden von der einbringenden Stelle der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten der Landtagsverwaltung in jeweils sechsfacher Ausfertigung zugestellt. Die bzw. der Geheimschutzbeauftragte händigt den verpflichteten Mitgliedern des Landtags vor der Sitzung für die Dauer der Sitzung je ein Exemplar der Verschlusssache aus. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Die Aufbewahrung der Verschlusssachen erfolgt durch die Geheimschutzbeauftragte bzw. den Geheimschutzbeauftragten.

(6) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM, die im Ausschuss entstanden sind, werden von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten aufbewahrt.

(7) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

(8) Genehmigt die Ausschussvorsitzende bzw. der Ausschussvorsitzende während der Sitzung, in der STRENG-GEHEIM oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen behandelt werden, Sitzungsnotizen zu fertigen, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die Geheimschutzbeauftragte bzw. den Geheimschutz-beauftragten abzugeben.

§ 9:

Herstellung von Duplikaten

Wer Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher empfängt, darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten herstellen lassen; für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie die Original-Verschlusssachen zu behandeln.

§ 10:

Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen:

(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher sind der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind bei der bzw. bei dem Geheimschutzbeauftragen aufzubewahren.

(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und in einem von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten bestimmten Raum eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse bei der bzw. dem Geheimschutzbeauftragten; sie sind nach Abschluss der Beratungen von ihr bzw. ihm zu vernichten.

(4) Der Empfang von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der von der Präsidentin bzw. von dem Präsidenten bestimmten Stelle ist schriftlich zu bestätigen.

(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

(6) Tonträger sind entsprechend der Absätze 1 - 5 zu registrieren oder nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.