Kassenverstärkungskredite

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 5:

Ermächtigung zur Veräußerung:

(1) Materialprüfungsamt

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt ­ Nordrhein-Westfalen ­ auch einschließlich des seinem Betrieb dienenden Grundvermögens ­ zu veräußern. Die Ermächtigung umfasst auch die Ausgliederung gemäß § 168 Umwandlungsgesetz. Für den Fall einer Rückkehr der Beschäftigten in den Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust infolge Insolvenz oder Betriebsschließung ­ auch bei nachgelagerter Veräußerung des aus dem Materialprüfungsamt entstandenen Betriebes oder Betriebsteils an Dritte ­ oder bei erheblicher räumlicher Verlagerung des Betriebes wird das Finanzministerium ermächtigt, die Beschäftigten über die Personalagentur in alle Geschäftsbereiche des Landes auf freie und besetzbare Planstellen und Stellen zu vermitteln oder auf im Vollzug einzurichtende Leerstellen zu übernehmen.

(2) Kurklinik Eggeland

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen werden ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums die Kurklinik Eggeland ­ auch einschließlich des ihrem Betrieb dienenden Grundvermögens - zu einem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert unter Berücksichtigung der vom Erwerber zu übernehmenden Lasten zu veräußern. Im Übrigen können bis zu 10 vom Hundert der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Verbindlichkeit von Stellen Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter werden in den Erläuterungen abweichend von § 17 Abs. 6 Landeshaushaltsordnung in Gruppen ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 429 ausgewiesenen Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.

(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen

Die Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter der Landesbetriebe, Sondervermögen, Fachbereiche Medizin, Universitätsklinika sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im

Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt.

(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen/Stellen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche Planstellen/Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend" (kw) eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kwVermerk wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Stellen für beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter eingerichtet werden.

(5) Leerstellen

Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen einzurichten.

(6) Einstellungszusagen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.

(7) Umsetzungen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung Planstellen und Stellen sowie die entsprechenden Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.

(8) Stellenführung Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellenoder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.