Beihilfeleistungen zur Gesundheitsfürsorge für Beamte

Beihilfeleistungen zur Gesundheitsfürsorge für Beamte des Landes Hessen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport:

Die Angaben zu den Beihilfeausgaben des Landes für Beamtinnen und Beamte schließen die haushaltsmäßig nicht gesondert erfassten Richterinnen und Richter ein. Sie sind aus den Gesamtausgaben unter Abzug eines Erfahrungssatzes von 4 v.H. für das Tarifpersonal ermittelt.

Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wie hoch sind die Gesamtaufwendungen des Landes Hessen für Beihilfeleistungen zur Gesundheitsfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen in den Jahren 1995 bis 2000?

Die gerundeten Beihilfeausgaben (einschließlich der Beihilfen zu Pflegekosten) des Landes Hessen betrugen für Beamtinnen und Beamte: 1995 299,3 Mio. DM, 1996 301,6 Mio. DM, 1997 303,3 Mio. DM, 1998 307,7 Mio. DM, 1999 306,6 Mio. DM, 2000 322,1 Mio. DM.

Frage 2. Repräsentative Werte ließen sich nur unter einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand ermitteln.

Die Beihilfeausgaben je Beamtin oder Beamten (und ihren berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen) betrugen: 1995 3.196 DM, 1996 3.112 DM, 1997 3.224 DM, 1998 3.280 DM, 1999 3.300 DM, 2000 3.467 DM.

Die Beihilfeausgaben je Versorgungsempfängerin und Versorgungsempfänger (und ihren berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen) betrugen: 1995 5.244 DM, 1996 5.357 DM, 1997 5.604 DM, 1998 5.838 DM, 1999 5.668 DM, 2000 6.307 DM.

Frage 3. Wie hoch war der durchschnittliche Prozentsatz der entstandenen Gesamtkosten, die im Rahmen von Beihilfeleistungen zur Gesundheitsfürsorge erstattet wurden, bzw. welcher Gesamtbetrag war von den beihilfeberechtigten Beamten des Landes Hessen selbst zu tragen?

Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Bemessungssatz ist insbesondere abhängig von Familienstand und -größe, der Art der Aufwendungen und des Versicherungsverhältnisses sowie der Eigenschaft als aktive Bedienstete/aktiver Bediensteter oder Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger. Der durchschnittliche Bemessungssatz lässt sich unter vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermitteln.

Die nicht von der Beihilfe erstatteten Kosten werden zumeist durch Leistungen der Krankenversicherung gedeckt. Die Höhe der von den Beihilfeberechtigten zu entrichtenden Beiträge ist nicht ermittelbar.

Frage 4. Wie viele Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen erhalten anstelle von Beihilfeleistungen einen Zuschuss zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie hoch ist dieser Anteil an der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten, wie hoch ist die Gesamtzahl der mitversicherten Familienangehörigen, und welche Kosten entstanden dem Land Hessen insgesamt für den Zuschuss zur freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung in den Jahren 1995 bis 2000?

Frage 5. Wie viele kommunale Beamtinnen und Beamte gibt es in Hessen, und hat die Landesregierung Erkenntnisse, in welcher Relation die kommunalen Beamtinnen und Beamten, die Beihilfeleistungen in Anspruch nehmen, stehen im Vergleich zur Zahl der kommunalen Beamten in Hessen, die einen Zuschuss zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen?

Frage 6. Wie viele Bundesbeamtinnen und -beamte gibt es in Hessen, und hat die Landesregierung Erkenntnisse, in welcher Relation diese Bundesbeamtinnen und -beamten, die Beihilfeleistungen in Anspruch nehmen, stehen im Vergleich zur Zahl der Bundesbeamtinnen und -beamten in Hessen, die einen Zuschuss zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen?

Die Fragen 4 bis 6 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet:

Die Gewährung eines Zuschusses an Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum Beitrag einer Krankenversicherung ist rechtlich unzulässig. Ein solcher Zuschuss (etwa nach dem Modell des § 257 SGB V) wäre ein Anspruch aus der Besoldung oder Versorgung, der nach Art. 74a GG nur durch den Bundesgesetzgeber eingeräumt werden darf. So werden auch in Hessen keine Beitragszuschüsse gewährt, auch nicht von hessischen Kommunen. Dasselbe gilt für Bund und Länder.

Zur Minderung der Belastung mit Beträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung erhalten in Hessen allerdings freiwillig gesetzlich Versicherte zum Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenkasse eine so genannte Sachleistungsbeihilfe. Diese Beihilfe orientiert sich an den Krankheitskosten, steht also nicht einem allmonatlich gezahlten Beitragszuschuss gleich und ist rechtlich zulässig. In meiner Antwort vom 20. März 2000 zur Kleinen Anfrage von Abgeordneten der SPD vom 21. Dezember 1999 (Drucks. 15/925) ist dargestellt, dass bei einer Ablösung der Sachleistungsbeihilfe durch einen Beitragszuschuss an rund 18.000 freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte für 1999 dem Land Mehrkosten von über 25 Mio. DM entstanden wären.