Finanzieren sich Unternehmen der öffentlichen Hand aus öffentlichen Mitteln

A Problem: Finanzieren sich Unternehmen der öffentlichen Hand aus öffentlichen Mitteln oder trägt die öffentliche Hand das Risiko unternehmerischen Handelns, kommt dem Informationsanspruch der Allgemeinheit ein besonderer Stellenwert zu. Die Bürgerinnen und Bürger haben einen berechtigten Anspruch darauf zu erfahren, wofür die öffentlichen Gelder eingesetzt werden.

Dies gilt insbesondere auch für die Personalkosten in öffentlichen Unternehmen, also die Frage, welche Vergütungen Vorstände und Geschäftsführer sowie die Mitglieder von Aufsichtsgremien in öffentlichen Unternehmen für ihre Tätigkeit erhalten.

Derzeit besteht in Nordrhein-Westfalen für „öffentlich-rechtliche Unternehmen", also unternehmerisch tätige rechtsfähige Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, überwiegend keine Verpflichtung, die Bezüge der Mitglieder ihrer Leitungsebenen und Aufsichtsgremien individualisiert auszuweisen. Entsprechendes gilt auch für privatrechtliche Gesellschaften, an denen das Land oder nordrhein-westfälische Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligt sind, es sei denn, es bestehen bereits anderweitige bundesrechtliche Regelungen.

B Lösung:

Mit dem Vergütungsoffenlegungsgesetz (VergütungsOG) und den Neuregelungen in der Landeshaushaltsordnung, der Gemeindeordnung und im nordrhein-westfälischen Sparkassengesetz wird dem o. g. legitimen Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger bei öffentlichen Unternehmen Rechnung getragen.

Unter Berücksichtigung der Gesetzgebungskompetenz des Landes und der Systematik von Landeshaushaltsrecht und Gemeindewirtschaftsrecht trifft das Gesetz differenzierte Regelungen auf Landes­ und kommunaler Ebene und berücksichtigt dabei die jeweiligen Beson7 derheiten „öffentlicher Unternehmen". Landesunmittelbare und kommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts (rechtsfähige Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts), Landesbetriebe und Sondervermögen werden hiernach unmittelbar verpflichtet, die Bezüge der Mitglieder ihrer Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien individualisiert zu veröffentlichen. Bei Mehrheitsbeteiligungen von Land und Kommunen an Gesellschaften des privaten Rechts statuiert das Gesetz entsprechende Hinwirkungspflichten. Hinwirkungspflichten treffen auch die Träger der Sparkassen (Gemeinden und Gemeindeverbände).

Das Gesetz enthält folgende Kernpunkte:

Land und Kommunen sind bei einer unmittelbar oder mittelbar bestehenden mehrheitlichen Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften verpflichtet, auf eine individualisierte Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien im Jahresabschluss hinzuwirken. Im Bereich des Landes gilt dies auch für Vorteile, die Mitglieder von Kontrollgremien für persönlich erbrachte Leistungen (insbesondere für Beratungs- und Vermittlungsleistungen) erhalten. Eine entsprechende Hinwirkungspflicht trifft auch die Träger der Sparkassen. Bei Minderheitsbeteiligungen ab 25 vom Hundert soll auf eine individualisierte Veröffentlichung hingewirkt werden (intendiertes Ermessen).

Korrespondierend hierzu darf bzw. soll bereits die Gründung von und die Beteiligung des Landes und der Kommunen an einem privat-rechtlichen Unternehmen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die individualisierte Offenlegung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien gewährleistet ist.

Die Hinwirkungspflicht bezieht sich entsprechend auf institutionell geförderte Zuwendungsempfänger, sofern diese unternehmerisch tätig sind.

Landesunmittelbare rechtsfähige Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind unmittelbar zur individualisierten Veröffentlichung im v.g. Sinne verpflichtet, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Entsprechendes gilt auch für Landesbetriebe und Sondervermögen sowie die Sparkassen- und Giroverbände. Die Pflicht zur individualisierten Veröffentlichung gilt auch für kommunale Anstalten und gemeinsame Kommunalunternehmen. Entsprechende Regelungen werden außerhalb dieses Gesetzgebungsverfahrens für kommunale Sondervermögen im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch Ergänzungen der Eigenbetriebsverordnung und der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung vorgenommen.

Beraterverträge zwischen einer Sparkasse und einem Verwaltungsratsmitglied bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Bei entsprechenden „Konzernsachverhalten" besteht eine Anzeigepflicht.

C Alternativen:

Mit dem Gesetz soll dem Transparenzgedanken bei „öffentlichen Unternehmen" möglichst wirksam und angemessen Geltung verschafft werden. Eine bloße Selbstverpflichtung landeseigener und kommunaler Unternehmen im Sinne eines Corporate Governance Kodex wird nicht als eine rechtsverbindliche, die Unternehmen und Beteiligungen in ausreichendem Maße bindende und dem Informationsanspruch der Allgemeinheit hinreichend Rechnung tragende Grundlage angesehen.

D Kosten Keine.

E Zuständigkeit: Federführend zuständig ist das Finanzministerium, beteiligt sind alle Ressorts.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Auswirkungen auf die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände bestehen nicht.

Die kommunale Selbstverwaltung ist insofern berührt, als bei einem Handeln in Privatrechtsform dem Erfordernis einer individualisierten Ausweisung der Vergütungen der Mitglieder der Geschäftsführung und der Aufsichtsgremien Rechnung zu tragen ist.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine.

H Befristungsmöglichkeiten:

Für das Vergütungsoffenlegungsgesetz gilt eine Befristung bis Ende 2014. Die Gemeindeordnung enthält eine Berichtspflicht bis Ende 2012. Eine Befristung der Landeshaushaltsordnung ist nicht vorgesehen, da sie für die innerstaatliche Rechtsordnung und die Teilnahme des Landes am allgemeinen Wirtschafts-, Kredit- und Rechtsverkehr unabdingbar ist. Das Sparkassengesetz ist nicht befristet, da die Sparkassen unter einer Befristung ihrer gesetzlichen Grundlage wirtschaftliche Nachteile aufgrund eines verschlechterten Ratings zu erwarten hätten. Damit würden sie im Wettbewerb schlechter gestellt.