Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundeswildschutzverordnung Auf Grund des § 5 Abs

Artikel 2

Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundeswildschutzverordnung

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundeswildschutzverordnung vom 26. September 1989 (GV. NRW. S. 508) wird aufgehoben.

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundeswildschutzverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. Januar 2010 in Kraft.

Begründung Allgemein

Die Föderalismusreform hat das Jagdrecht der konkurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungsrecht der Länder zugewiesen. Der damit verbundene Kompetenzzuwachs soll genutzt werden, um nordrhein-westfälischen Besonderheiten Rechnung tragen zu können, u.a. bei der Verordnung über die Jagdzeiten. Dies setzt eine Änderung der gesetzlichen Ermächtigung im Landesjagdgesetz voraus.

Einige Aufgaben mit örtlichem Bezug werden von der oberen Jagdbehörde auf die unteren Jagdbehörden übertragen. Es handelt sich um vergleichsweise seltene Einzelfallentscheidungen, die bisher regelmäßig von den unteren Jagdbehörden vorbereitet und von der oberen Jagdbehörde entschieden wurden. Da hierdurch keine wesentlichen Belastungen auf die Kreise und kreisfreien Städte zukommen, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Konnexitätsausführungsgesetzes nicht gegeben. Ergänzend wird durch die Regelung in § 57 Absatz 1 die Rechtsgrundlage geschaffen, für sämtliche Amtshandlungen der unteren Jagdbehörden Gebühren zu nehmen.

Die Verwendung der Jagdabgabe wird neu geregelt.

Weitere Regelungen betreffen den Tierschutz, die Wildschadenverhütung und das Recht zur Hege. Die übrigen Änderungen sind Anpassungen an geltendes Recht, Folgeänderungen oder redaktionelle Änderungen.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1: Nr. 1: Wegen des örtlichen Bezugs werden folgende Aufgaben, die bisher von der oberen Jagdbehörde wahrgenommen werden, auf die untere Jagdbehörde übertragen:

1. Die Erklärung bestimmter Grundflächen zu Eigenjagdbezirken,

2. die Genehmigung der Satzung bei von Amts wegen gebildeten Hegegemeinschaften,

3. die Zulassung von Ausnahmen bei der Jagdpachtfähigkeit.

Nr. 2 a): Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird beim Erlass von Verordnungen das bisher geforderte Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch die Anhörung des Ausschusses ersetzt.

b): Die Bejagung von Vögeln erfolgt nach Maßgabe der EG-Vogelschutzrichtlinie.

Die Änderung nennt nunmehr alle in Betracht kommenden Artikel der Richtlinie.

Nr. 3: Über Abrundungsverfahren, bei denen mehrere untere Jagdbehörden zuständig sind, entscheidet bisher die obere Jagdbehörde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt künftig die obere Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde.

Nr. 4: Anpassung an die geänderte Gemeindeordnung Nr. 5: Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird beim Erlass von Verordnungen das bisher geforderte Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch die Anhörung des Ausschusses ersetzt.