Einsatz von Landesbeamten und Tarifbeschäftigten

Im Zuge der Verwaltungsstrukturreform des Landes NRW und weiterer Umstrukturierungen einzelner Landesbetriebe in privatrechtliche Organisationsformen (wie etwas beim Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung in Dortmund) sind inzwischen zahlreiche Landesbeamte und Tarifbeschäftigte nicht mehr direkt beim Land NRW eingesetzt. Das hat mitunter weitreichende Folgen für die Wahrnehmung der betrieblichen Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten im Zuge des neugefassten § 5 BetrVG.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die nachfolgend genannten Zahlen beziehen sich auf Landesbeamte und Tarifbeschäftigte, die aufgrund von Maßnahmen der Verwaltungsstrukturreform in dieser Wahlperiode kommunalisiert wurden (Frage 1) oder bei privatrechtlichen Betrieben, Forschungseinrichtungen, Vereinen etc. (Frage 2) beschäftigt sind.

1. Wie viele Landesbeamte und Tarifbeschäftigte sind seit Beginn der Verwaltungsstrukturreform kommunalisiert worden?

a) Aufgrund der Übertragung von Aufgaben des Schwerbehindertenrechts, des Bundeselterngeld- / Elternzeitrechts und des Sozialen Entschädigungsrechts auf die Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände durch das Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen wurden zum 1. Januar 2008

- 609 Beamte auf die Kommunen übergeleitet und

- 875 Tarifbeschäftigte den Kommunen zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt;

b) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts wurden zum 1. Januar 2008

- 219 Beamte auf die Kommunen übergeleitet und

Tarifbeschäftigte den Kommunen zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt;

c) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) zum 1. Januar 2008 wurden drei integrierte Untersuchungsanstalten neu gegründet. Auf diese wurden Beamte, 145 Tarifbeschäftigte sowie 13 Auszubildende übergeleitet und

- 194 Tarifbeschäftigte den Integrierten Untersuchungsanstalten zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt;

d) Durch das ÖPNVG NRW wurden 37 Beschäftigte kommunalen Zweckverbänden zugewiesen. Ab dem 1. Januar 2008 wurden Beamte an die kommunalen Zweckverbände versetzt und

Tarifbeschäftigte den kommunalen Zweckverbänden zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

2. Wie viele Beamte bzw. Tarifbeschäftigte sind derzeit bei privatrechtlichen Betrieben, Forschungseinrichtungen, Vereinen etc. beschäftigt?

a) Der Gesellschaft Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung gGmbH (ILS GmbH) sind seit dem 1. Januar 2008 Beamte und 11 Tarifbeschäftigte zugewiesen;

b) Der Ruhrpilotbesitzgesellschaft mbH sind Beamter und 1 Tarifbeschäftigter zugewiesen;

c) Der Deutsche Einheit Fernstraßen- planungs- und -bau GmbH (DEGES) ist ein Beamter zugewiesen.

3. Wie ist deren rechtlicher Status im Sinne von Gestellung, Zuweisung, Abordnung, etc. zu beurteilen?

Dienstherr der zu Frage 1 a) - d) genannten Beamten ist die jeweilige Kommune bzw. der kommunale Verband. Gleiches gilt für die zu Frage 1c) genannten Tarifbeschäftigten, die auf die integrierten Untersuchungsanstalten übergeleitet worden sind.

Arbeitgeber der zu Frage 1 a) - d) genannten Tarifbeschäftigten, die den neuen kommunalen Aufgabenträgern im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt wurden, ist das Land Nordrhein-Westfalen. Den Kommunen ist jedoch das betriebliche und fachliche Direktionsrecht übertragen. Hinsichtlich des Grundarbeitsverhältnisses werden diese Tarifbeschäftigten durch die Mitbestimmungsorgane des Landes, im Übrigen durch die örtlichen Mitbestimmungsorgane vertreten.

Dienstherr bzw. Arbeitgeber der zu Frage 2 genannten Beamten und Tarifbeschäftigten ist das Land Nordrhein-Westfalen. Hinsichtlich des Grundbeschäftigungsverhältnisses werden die Beschäftigten durch die Mitbestimmungsorgane des Landes, im Übrigen durch die örtlichen Mitbestimmungsorgane vertreten.

4. Von welchen Mitbestimmungsorganen werden diese Beamten bzw. Beschäftigten derzeit vertreten? S. Antwort zu Frage 3.

5. § 5 BetrVG wurde aktuell in Fragen des passiven und aktiven Wahlrechts verändert.

Inwieweit sind die betroffenen Beamten und Tarifbeschäftigten (Fragen 1 und 2) von dieser Gesetzesänderung betroffen?

Mit der Änderung des § 5 BetrVG gelten nunmehr auch Beamte und Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

Das Betriebsverfassungsgesetz findet gem. § 130 BetrVG aber keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Dementsprechend gilt für die zu Frage 1 genannten kommunalen Aufgabenträger das LPVG NRW. Für die zu Frage 2 genannten Betriebe gilt das BetrVG.

Nach § 7 BetrVG sind auch Arbeitnehmer, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden, dann wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt sind. Wählbar sind nach § 8 BetrVG alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören.

Hinsichtlich der Vertretung durch die Mitbestimmungsorgane wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.