Integration der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich ab dem Jahr

Begründung A Allgemeiner Teil

1. Finanzielle Lasten des Landes infolge der Deutschen Einheit

Das Land Nordrhein-Westfalen ist in Folge der Deutschen Einheit im Wesentlichen durch zwei Faktoren fortwirkend finanziell belastet durch:

a. die Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich (LFA) seit 1995 und

b. die Kompensationsleistungen, die das Land im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" (FDE) seit 2005 erbringt.

Integration der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich ab dem Jahr 1995

Seit 1995 gibt es einen einheitlichen gesamtdeutschen Finanzausgleich. Seine gesetzliche Grundlage wurde mit dem 1993 verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms geschaffen. Den Mittelpunkt dieser Neuregelung bildete die erstmalige, vollständige und gleichberechtigte Einbeziehung der neuen Länder in einen gesamtdeutschen Finanzausgleich mit erheblichen zusätzlichen Leistungen an die neuen Länder. Dieses Finanzausgleichssystem löste die für die Übergangszeit bis 1994 geltenden Leistungen des Fonds „Deutsche Einheit" ab, dessen Schulden in der Folgezeit gemeinsam vom Bund und den alten Ländern abfinanziert werden. Das Finanzausgleichssystem sicherte den neuen Ländern und ihren Gemeinden seit 1995 die notwendigen Transferleistungen für die öffentlichen Haushalte. Ein großer Teil der Transferleistungen floss den neuen Ländern über die seinerzeit neu geregelte Umsatzsteuerverteilung und den Länderfinanzausgleich zu. Der Bund erleichterte den alten Ländern die Aufbringung ihrer Leistungen bei der neu geregelten Umsatzsteuerverteilung durch die 1995 vorgenommene Anhebung des Länderanteils an der Umsatzsteuer um sieben Prozentpunkte. Für die zusätzlichen Leistungen im Länderfinanzausgleich wurde hingegen kein Ausgleich geschaffen. Über eine Anhebung der Gewerbesteuerumlage sollten auch die Gemeinden der alten Länder an den von den alten Ländern übernommenen Finanzierungslasten beteiligt werden. Die Beteiligung sollte einschließlich der landesspezifischen Regelungen im kommunalen Finanzausgleich bundesdurchschnittlich etwa 40 % betragen.

Ab dem Jahr 2005 erfolgt die Finanzverteilung auf neuer gesetzlicher Grundlage. Hintergrund für die Neuregelungen waren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung des Finanzausgleichssystems sowie die Notwendigkeit, die neuen Länder im Rahmen einer Anschlussregelung für den 2004 auslaufenden Solidarpakt weiterhin auf ihrem Weg zu einer modernen zukunftsorientierten Wirtschaft zu unterstützen. Im Juni 2001 hatte sich der Bundeskanzler mit den Regierungschefs der Länder über die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und den Solidarpakt II verständigt. Mit fast gleich lautenden Entschließungen hatten sich der Deutsche Bundestag und der Bundesrat im Juli 2001 nahezu einstimmig hinter diese Vereinbarungen gestellt (vgl. Bundestags-Drucksache 14/6577, Bundesrats-Drucksache 485/01). Damit war es gelungen, einen breiten gesellschaftlichen Konsens über die Grundlagen der verfassungskonformen Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und die Fortsetzung der Hilfen für die neuen Länder zu schaffen. Die Vereinbarungen wurden vor allem durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds „Deutsche Einheit" (Solidarpaktfortführungsgesetz - SFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Solidarpaktfortführungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2166) das u.a. das neue Fi5 nanzausgleichsgesetz enthält, umgesetzt. Die dort enthaltenen Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2019 befristet.

Fonds „Deutsche Einheit"

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag, BGBl. II S. 889) sah auf Grund der damals erheblichen Finanzkraftunterschiede zwischen neuen und alten Ländern Übergangsregelungen im Bereich des Finanzausgleichs vor.

Anstelle eines gesamtdeutschen Finanzausgleichs ist deshalb für die Zeit bis 1994 der FDE als ein Sondervermögen des Bundes eingerichtet worden. Der FDE war eines der Finanzierungspakete zur finanziellen Unterstützung der fünf neuen Länder nach der Wiedervereinigung. Dieser Fonds ersetzte bis 1994 für die neuen Länder den in der alten Bundesrepublik üblichen Finanzausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Ländern.

Der FDE sollte laut Einigungsvertrag mit der Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs (Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich) mit Ablauf des Jahres 1994 aufgelöst werden. Zwischen 1995 und 2004 befand sich der FDE in einer Tilgungsphase, an deren Finanzierung Bund und Länder beteiligt waren. Seit 1993 tragen die Gemeinden, durch Bundesgesetz geregelt, bundesdurchschnittlich rund 40 % der Lasten der alten Länder.

2005 wurde im Rahmen der Fortführung des Solidarpaktes bis 2019 das Finanzausgleichssystem auf Bundesebene komplett neu geordnet. Der Bund übernahm ab 1. Januar 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des FDE. Diese sind seither in die Bundesschuld des Bundeshaushaltes integriert. Für die Übernahme der Verbindlichkeiten haben die Länder eine Vielzahl vertikaler und horizontaler Kompensationsleistungen übernommen.

2. Bundesrechtliche Regelungen zur Beteiligung der Kommunen an den Lasten der Deutschen Einheit

Der deutsche Einigungsprozess ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, deren Lasten von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zu tragen sind. Die bundesrechtliche Grundlage für die Beteiligung der Gemeinden der alten Länder an den Lasten der Deutschen Einheit bildet § 6

Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502). § 6 GemFinRefG regelt generell die Höhe der sog. Gewerbesteuerumlage, also desjenigen Anteils des Gewerbesteueraufkommens, den die Gemeinden an den Bund bzw. das Land abzuführen haben. Die Anteile von Bund und Land richten sich jeweils nach dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger. Dabei ist der Landesvervielfältiger für die Gemeinden der alten Länder gemäß § 6 Absatz 3 GemFinRefG bis einschließlich 2019 um 29 Prozentpunkte höher als für die Gemeinden der neuen Länder. Zusätzlich leisten die Gemeinden der alten Länder an ihre Länder eine einheitsbedingte „erhöhte Gewerbesteuerumlage" gemäß § 6 Absatz 5 GemFinRefG:

Als Einheitslasten sieht das GemFinRefG

a. die (nach der Übertragung der Finanzierung des FDE auf den Bund) im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs von den Ländern zu erbringenden Kompensationsleistungen (§ 6 Absatz 5 GemFinRefG) und

b. die Folgekosten der Integration der neuen Bundesländer in den bundes-staatlichen Finanzausgleich (§ 6 Absatz 3 GemFinRefG) an.