Finanzhilfen

§ 6 Absatz 5 GemFinRefG: Fonds „Deutsche Einheit"

Die Erhöhungszahl gem. § 6 Absatz 5 GemFinRefG dient der Mitfinanzierung der Belastungen, die den Ländern im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des FDE entstehen (§ 6 Absatz 5 Satz 1 GemFinRefG). Sie wird jährlich durch das Bundesministerium der Finanzen auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 6 Absatz 5 Satz 5 GemFinRefG durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Die Integration des FDE in den bundesstaatlichen Finanzausgleich im Jahre 2005 erforderte eine Neujustierung der Beteiligung der Gemeinden an den einheitsbedingten Lasten der alten Länder ab dem Jahr 2006.

In der Begründung zum Entwurf des SFG heißt es: „Die Mittel des Solidarpaktes sind bis heute eine wesentliche Grundlage, um den Abbau der teilungsbedingten Sonderlasten nach Herstellung der Deutschen Einheit zu finanzieren.[...] Durch eine Anpassung des GemFinRefG wird sichergestellt, dass die Kommunen auch künftig nur an den bei den Ländern mittelbar und unmittelbar verbleibenden Finanzierungslasten beteiligt werden." Artikel 6 SFG beinhaltete Änderungen des GemFinRefG, denn u. a. war § 6 Absatz 5 GemFinRefG auf die Neuregelung zur Abfinanzierung des FDE abzustimmen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage verwirklicht eine angemessene Verteilung der Belastungen zwischen dem Bund, den alten Ländern und ihren Gemeinden. [...] Die Bemessung der erhöhten Gewerbesteuerumlage nach diesem Betrag stellt sicher, dass die Kommunen auch künftig nur an den bei den Ländern effektiv verbleibenden Lasten beteiligt werden." § 6 Absatz 5 GemFinRefG sieht also für die fortwirkende Belastung der westdeutschen Länder aus der Abfinanzierung des FDE einen Festbetrag von 2 582 024 000 Euro vor. Nach § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 GemFinRefG wird der Betrag den einzelnen Ländern des Bundesgebietes mit Ausnahme des in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Gebietes in dem Verhältnis zugeordnet, das ihren Anteilen an den Leistungen nach § 1 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 7 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) ohne Berücksichtigung der Erhöhungs- und Ermäßigungsbeträge nach § 1 Absatz 3 FAG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für das Jahr 2004 entspricht (Anteil der Länder an FDE-Annuitäten im Jahr 2004). Der Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen an dem Festbetrag beträgt 685 544 488 Euro.

§ 6 Absatz 3 GemFinRefG: Bundesstaatlicher Finanzausgleich

Die seit 1995 zusätzlich erhobenen 29 Prozentpunkte gemäß § 6 Absatz 3 GemFinRefG dienen einer solidarischen Mitfinanzierung der Kommunen an den Lasten der alten Länder durch die Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich ab 1995 durch den Solidarpakt I. Sie gelten auch für die Laufzeit des Solidarpaktes II bis 2019 und sollen ab dem Jahr 2020 nach der gesetzlichen Regelung automatisch entfallen.

Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Kommunen

Für beide Vervielfältiger gilt: Das Aufkommen dieser erhöhten Gewerbesteuerumlagen soll jeweils einem Anteil von 50 % der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden von bundesdurchschnittlich rund 40 % der Einheitslasten entsprechen. Für § 6 Absatz 5 GemFinRefG ist es durch das Gesetz selbst geregelt. Für den um 29 Prozentpunkte erhöhten Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 3 GemFinRefG ergibt sich dies aus der Entstehungsgeschichte (vgl. Bundesministerium der Finanzen: „Die Entwicklung der Gewerbesteuerumlage seit der Gemeindefinanzreform 1969", Berlin 2008, S. 21 f.).

Für beide Vervielfältiger gilt ferner, dass eine Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung bis zur Höhe des Anteils der Gemeinden an den Gesamtsteuereinnahmen ­ einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde ­ in den einzelnen Ländern der Landesgesetzgebung vorbehalten ist (§ 6 Absatz 5 Satz 9 GemFinRefG und § 6 Absatz 3 Satz 5 GemFinRefG). Die Kommunen erbringen ihre Finanzierungsbeteiligung also auf zwei Wegen: zum Einen über die erhöhten Gewerbesteuerumlagen und zum Anderen über landesrechtlich geregelte Wege. Dies können auch systembedingte Minderungen der Verbundgrundlagen sein, in Nordrhein-Westfalen vor allem durch Verluste bei der Umsatzsteuer infolge der Ausdehnung des Umsatzsteuervorwegausgleichs ab dem Jahr 2005.

3. Bestimmung der Einheitslasten für Nordrhein-Westfalen im Zeitablauf

Als Belastungen, die sich aus der Einbeziehung der neuen Länder in den bundesstaatlichen Finanzausgleich ab 1995 für Nordrhein-Westfalen ergeben und zu denen die Kommunen einen Beitrag zu leisten hatten, wurden bis einschließlich 2004

a. die Abfinanzierung des FDE und

b. die Zahlungen im LFA ermittelt.

Nordrhein-Westfalen lag vor der Einbeziehung der neuen Länder in den bundesstaatlichen Finanzausgleich in der sog. „toten Zone", das heißt: gegenüber den anderen (alten) Ländern bestanden weder nennenswerte Ansprüche noch Zahlungsverpflichtungen im Länderfinanzausgleich. Erst die Neugestaltung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab 1995 machte Nordrhein-Westfalen zu einem der Hauptzahlerländer, ohne dass sich an der wirtschaftlichen Situation des Landes etwas Wesentliches geändert hatte. Ab 1995 hat das Land Nordrhein Westfalen eine Feinabstimmung der kommunalen Beteiligung an den Einheitslasten im Rahmen der jährlichen Solidarbeitraggesetze vorgenommen.

2005

Im Rahmen der Fortführung des Solidarpaktes bis 2019 wurde das Finanzausgleichssystem ab 2005 auf Bundesebene komplett neu geordnet. Unter anderem wurde die Abfinanzierung des FDE vom Bund gegen Kompensationsleistungen der Länder übernommen. Diese Kompensationsleistungen bestanden aus einem Umsatzsteuerfestbetrag von rund 1,323 Mrd. Euro und aus dem Verzicht auf Fehlbetrags- und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in einem Volumen von rund 940 Mio. Euro. Die Länder haben für die Übernahme des FDE durch den Bund (3,502 Mrd. Euro) demnach rund 2,263 Mrd. Euro vertikale Leistungen erbracht [vgl. Finanztableau in den gleich lautende Entschließungen von Bundestag und Bundesrat vom 4. Juli 2001 (BT-Drs. 14/6577) und 13. Juli 2001 (BR-Drs. 485/01)]. Unter Berücksichtigung der Ausgliederung der Hafenlasten aus dem Finanzausgleich unter gleichzeitiger Gewährung entsprechender Finanzhilfen von rund 38 Mio. Euro hat der Bund im Rahmen der Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab 2005 einen „Einigungsbeitrag" von rund 1,278 Mrd. Euro geleistet.

Durch die Kompensationsleistungen für die Übernahme der Abfinanzierung des FDE durch den Bund sind alle Länder betroffen, nicht nur die hiervon entlasteten alten Länder. Um eine für alle Länder akzeptable Lastenverteilung zu erreichen, wurden darüber hinaus im neuen bundesstaatlichen Finanzausgleichssystem auch zahlreiche horizontal wirkende Umverteilungsmaßnahmen verabredet. Diese bestanden im Wesentlichen aus der Ausdehnung des Umsatzsteuervorwegausgleichs, der Neujustierung des LFA-Tarifs, einer erhöhten Einbeziehung der kommunalen Finanzkraft, einer veränderten Einwohnergewichtung sowie Auswirkungen bei den Allgemeinen und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen. Dabei müssen die vertikalen und die horizontalen Umverteilungsmaßnahmen in der Summe ihrer Gesamtauswirkungen betrachtet werden, um die Auswirkungen der Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs für Nordrhein-Westfalen feststellen zu können.

Insbesondere infolge der Übernahme der FDE-Annuitäten durch den Bund konnte die bisherige Definition der Einheitslasten nicht aufrecht erhalten werden. Das Land hatte 2005 daher die Einheitslasten wie folgt bestimmt:

a) als Surrogat für die bisherige FDE-Belastung des Landes wurden die Umsatzsteuerverluste angesetzt, die Nordrhein-Westfalen durch die horizontalen und vertikalen Kompensationsmaßnahmen bei der Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs erfahren hat. Um die Verluste bei der Umsatzsteuer als Surrogat für den FDE berechnen zu können, waren Vergleichsberechnungen der Finanzausgleichssysteme erforderlich, die ausnahmslos die Unterschiede zwischen der alten (bis 2004) und der neuen (ab 2005 gültigen) Rechtslage darstellten. Für das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2005 wurde eine solche Vergleichsberechnung der beiden Rechtssysteme durchgeführt. Bereits 2005, dem ersten Jahr nach der Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs, waren aber Rechtsänderungen eingetreten, die den ohnehin sehr komplizierten Systemvergleich altes/neues Recht zusätzlich erschwert haben. Auf Grund der Vielzahl von Steuerrechtsänderungen im Verlauf der Zeit, die stets Auswirkungen auf die Finanzkraft der Länder haben und damit vertikale und horizontale Umverteilungswirkungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich bewirken, wäre eine genaue Quantifizierung unmöglich geworden. Derartige Vergleichsberechnungen hätten keine aussagekräftigen Ergebnisse mehr liefern können. Sie wurden daher bereits ab 2006 aufgegeben.

b) Für die Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs wurden wie bisher die Zahllasten im LFA angesetzt. Die oben beschriebenen für den FDE geleisteten Kompensationsleistungen, die zum Teil auch Auswirkungen auf den Länderfinanzausgleich hatten, wurden somit automatisch und folgerichtig als einheitsbedingt qualifiziert.

Ab 2006

Wegen der Schwierigkeiten, die Einheitslasten nach den Veränderungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich zuverlässig zu berechnen, wurde das bisherige System der kommunalen Einheitslastenbeteiligung ab 2006 aufgegeben. Es erfolgte einerseits eine Integration der kommunalen Einheitslastenbeteiligung in den Steuerverbund und andererseits die Aufgabe einer bis dahin durchgeführten vertikalen Spitzabrechnung. Es war beabsichtigt, dass die Kommunen ihre Beteiligung an den nordrhein-westfälischen Lasten der Deutschen Einheit ­ wie in zahlreichen anderen westdeutschen Ländern ­ ausschließlich über eine erhöhte Gewerbesteuerumlage und über systembedingte Minderungen der Verbundgrundlagen erbringen, vor allem durch Verluste bei der Umsatzsteuer infolge der Ausdehnung des Umsatzsteuervorwegausgleichs ab dem Jahre 2005 (vgl. auch Abschnitt 3).

Um die Kommunen bei diesem Systemwechsel finanzneutral zu stellen, wurde eine kommunale Überzahlung der Einheitslasten mit einem auf der Basis von Durchschnittswerten und Annahmen aus der Mittelfristigen Finanzplanung geschätzten Betrag von 200 Mio. Euro veranschlagt und in 0,68 Verbundsatzpunkte umgerechnet. Auch der ab 2006 wegen der Aufgabe der Spitzabrechnung wieder systemgerecht in die Ableitung der Finanzausgleichsmasse integrierte LFA wurde mit einem auf der Basis einer Durchschnittsberechnung für den Verbundzeitraum ermittelten Betrag von 143,8 Mio. Euro in 0,49 Verbundsatzpunkte umgerechnet und berücksichtigt.

Insgesamt wurden also 1,17 Verbundsatzpunkte zugunsten der Kommunen in den Verbundsatz eingerechnet. Gleichzeitig wurden die dauerhafte Befrachtung „Straßenbau" von 158,5 Mio. Euro aufgegeben und die bisherigen Zweckzuweisungen von 175,9 Mio. Euro aus dem Steuerverbund in den allgemeinen Landeshaushalt überführt. Die hierdurch erforderliche Absenkung des Verbundsatzes wurde durch die Hinzurechnung der 1,17 Verbundsatzpunkte nahezu kompensiert, sodass der Verbundsatz im Ergebnis bei 23 % verbleiben konnte.