Neuer interkommunaler Ausgleich
Die interkommunale Verteilung der Einheitslasten wird neu geregelt. Neben dem Ausgleich der einheitsbedingten Lasten, den die kommunale Gemeinschaft im Steuerverbund zu tragen hat, wird nun maßgeblich berücksichtigt, in welchem Umfang Gemeinden über die Gewerbesteuerumlage Vorleistungen erbracht haben, nachdem zunächst die Belastungen im kommunalen Steuerverbund vollständig ausgeglichen werden.
Die Ermittlung des jeweiligen Anteils der einzelnen Gemeinde und des einzelnen Gemeindeverbands erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
Auf der ersten Verfahrensstufe erfolgt zunächst der vollständige Ausgleich der einheitsbedingten Belastungen jeder Gemeinde und jedes Gemeindeverbandes im kommunalen Steuerverbund unter Einbeziehung des pauschalen Belastungsausgleichs. Hierzu wird eine Vergleichsberechnung zwischen den im Abrechnungsjahr auf Grund des kommunalen Steuerverbundes festgesetzten Zuwendungen und den sich bei Berücksichtigung des saldierten Belastungsausgleichs fiktiv ergebenden Zuwendungen durchgeführt. Übersteigt die Summe der tatsächlich im Abrechnungsjahr festgesetzten Zuwendungen die Summe der fiktiv errechneten wird der übersteigende Betrag von dem jeweiligen Gemeindeverband zurückgefordert. Übersteigt die Summe der fiktiv errechneten Zuwendungen die der tatsächlich im Abrechnungsjahr festgesetzten wird der übersteigende Betrag an den jeweiligen Gemeindeverband ausgezahlt. Bei den Gemeinden fließt dieser positive oder negative Betrag in die zweite Verfahrensstufe ein.
In der zweiten Verfahrensstufe wird im Falle einer kommunalen Überzahlung der Einheitslasten der Überzahlungsbetrag den Gemeinden im Verhältnis der von ihnen anteilig erbrachten erhöhten Gewerbesteuerumlagen unter Berücksichtigung der geleisteten Abschläge und der Beträge aus der ersten Abrechnungsstufe ausgezahlt bzw. im Falle eine kommunalen Unterzahlung entsprechend zurückgefordert.
10. Abrechnung der Jahre 2006, 2007 und 2008
Aus der Abrechnung der Jahre 2006, 2007 und 2008 nach diesem Gesetz ergeben sich wechselseitige Ansprüche von Land und Kommunen. Ferner sind die vom Land bereits nach dem Gesetz über die Leistung von Abschlägen im Rahmen der Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein Westfalen aufgrund der Deutschen Einheit geleisteten Abschlagzahlungen in die Abrechnung einzubeziehen.
Für das Jahr 2006 ergibt sich nach Verrechnung mit den bereits geleisteten Abschlägen in Höhe von 280 000 000 Euro noch eine kommunale Überzahlung des Anteils an den Einheitslasten in Höhe von 99 108 729 Euro. Für die Jahre 2007 und 2008 ergibt sich dagegen eine kommunale Unterzahlung in Höhe von 141 908 842 Euro bzw. 9 889 204 Euro nach Verrechnung mit den bereits geleisteten Abschlägen in Höhe von 220 000 000 Euro bzw. 150 000 000 Euro. Im Saldo dieser drei Jahre ergibt sich eine kommunale Unterzahlung in Höhe von 52 689 317 Euro.
Durch die neue interkommunale Verteilung ergeben sich Anteile der einzelnen Kommunen an den Einheitslasten in den Jahre 2006, 2007 und 2008, die zum Teil weit von den nach dem Abschlaggesetz an die einzelnen Kommunen geleisteten Abschlagszahlungen abweichen. Dadurch entstehen Rückzahlungsverpflichtungen einzelner Kommunen und Zahlungsansprüche anderer Kommunen. Nach Auffassung der Landesregierung soll jedoch keine Kommune bereits erhaltene Abschlagzahlungen zurückzahlen müssen. Damit keine Kommune eine Rückzahlung leisten muss und die Ansprüche aller Kommunen befriedigt werden können, müssen in das interkommunale Verteilsystem rund 304 Mio. Euro eingespeist werden.
Hiervon erbringt das Land 52 689 317 Euro, indem es auf die Rückzahlung bereits geleisteter Abschlagszahlungen (650 000 000 Euro minus 597 310 683 Euro) verzichtet und zusätzlich einen „Ausgleichsbetrag" von rund 251 454 000 Euro zu Lasten des Haushaltes 2009 zur Verfügung stellt. Dieser Betrag wird nach dem Inkrafttreten des Abrechnungsgesetzes ausgezahlt.
Insgesamt werden vom Land für die Jahre 2006 bis 2008 also über die bereits geleisteten Abschläge in Höhe von 650 000 000 Euro hinaus weitere rund 251 454 000 Euro bereit gestellt.
Regelt die Grundlagen der Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an der Finanzierung der Einheitslasten des Landes und deren Abrechnung.
Absatz 1 stellt fest, dass sich die Gemeinden und Gemeindeverbände an den fortwirkenden finanziellen Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen in Folge der Deutschen Einheit beteiligen und benennt die beiden Komponenten dieser Lasten.
Absatz 2 legt fest, dass in den Jahren 2006 bis 2019 für jedes dem Haushaltsjahr entsprechende - Abrechnungsjahr eine Feinabstimmung und Abrechnung der kommunalen Finanzierungsbeteiligung nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen wird.
Der Zeitraum bis 2019 entspricht der Laufzeit des Solidarpakts II. Auch die Beteiligungsregelungen der Gemeinden an den Einheitslasten über die Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 3 und 5 GemFinRefG sind auf die Jahre bis einschließlich 2019 begrenzt. Das letzte Abrechnungsjahr der Einheitslasten des Landes nach diesem Gesetz ist daher das Jahr 2019.
Absatz 3 Satz 1 regelt, dass die Feinabstimmung und Abrechnung der Einheitslasten in Übereinstimmung mit dem Urteil des VerfGH NRW (aaO.) innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres vorzunehmen ist. Für das Jahr 2006 ist dieser Zeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen. Dies hat sich vor allem deshalb ergeben, weil die Landesregierung der Bitte der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen gefolgt ist, vom Erlass eines Abrechnungsgesetzes für das Jahr 2006 noch im Jahr 2008 Abstand zu nehmen (vgl. dazu Vorlage 14/2332 und Abschnitt 6.2).
Nach Absatz 3 Satz 2 wird die Feinabstimmung und Abrechnung der Jahre 2006, 2007 und 2008 unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen.
Zu § 2:
Regelt die Ermittlung des einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrages des Landes.
Absatz 1 legt fest, wie die jährliche einheitsbedingte Belastung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 für das Land ermittelt wird.
Die Differenz aus den Ausgleichszuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen im LFA des Jahres 1994 und den Ausgleichsbeiträgen des Landes Nordrhein-Westfalen im LFA des Jahres 1995 ergibt eine Niveauverschiebung von rund 1,843 Mrd. Euro bzw. 103 Euro je Einwohner. Diese Niveauverschiebung basiert im Wesentlichen auf der Integration der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich. Um der Bevölkerungsentwicklung seit 1995 Rechnung zu tragen, wird der Betrag von 103 Euro mit der Anzahl der Einwohner des Landes Nordrhein Westfalen im jeweiligen Abrechnungsjahr vervielfältigt.
Von dem so ermittelten Betrag werden 440 000 000 Euro abgezogen. Der Abschlag soll dem überdurchschnittlichen Wachstum der Steuereinnahmen des Landes im Jahr 1995 Rechnung tragen und insoweit die in dem aufgezeigten Niveausprung nicht einheitsbedingten Anteile abdecken.
Der nach Nummer 1 ermittelte Betrag wird gemäß Nummer 2 vervielfältigt mit einem Prozentsatz in Höhe des Anteils des in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Gebietes am Volumen des LFA. Da für das Land Berlin im LFA lediglich die Ausgleichsbeiträge / zuweisungen für Gesamt-Berlin ausgewiesen werden, wird der Anteil des Landes Berlin anhand fortgeschriebener Einwohnerzahlen in das in Artikel 3 Einigungsvertrag genannte und das dort nicht genannte Gebiet aufgeteilt. Die korrigierte Niveauverschiebung wird im Ergebnis nur insoweit berücksichtigt, als sie auf das Beitrittsgebiet entfällt. Für die Zukunft ist damit ein dynamischer Faktor in der Berechnung enthalten, der auch eine etwaige Annäherung der neuen Länder an das durchschnittliche Finanzkraftniveau widerspiegelt.
Abweichend von der Ermittlung des Betrages in den Nummern 1 und 2 werden für das Jahr 2006 die LFA-Zahlungen des Landes Nordrhein-Westfalen im Haushaltsjahr angesetzt. Hierdurch wird der Entscheidung des VerfGH NRW gefolgt und eine Bindungswirkung des Urteils anerkannt (s.o. Abschnitt 7). Absatz 2 stellt die einheitsbedingte Belastung des Landes im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 fest. § 6 Absatz 5 Satz 2 GemFinRefG sieht für die fortwirkende Belastung der westdeutschen Länder aus der Abfinanzierung des FDE einen Festbetrag von 2 582 024 000 Euro vor. Der Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus dem in § 6 Absatz 5 Satz 3 und 4 GemFinRefG festgelegten Verteilungsschlüssel.
Absatz 3 legt fest, dass die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Beträge den einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag des Landes ergibt.
Zu § 3:
Regelt die Ermittlung des prozentualen Anteils, welchen die Kommunen in ihrer Gesamtheit an dem einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag des Landes zu tragen haben.
Absatz 1 legt fest, dass der kommunale Finanzierungsanteil errechnet wird nach dem Anteil des Steueraufkommens der Kommunen an der Summe des Steueraufkommens von Land und Kommunen im jeweiligen Abrechnungsjahr.
Absatz 2 regelt die Ermittlung des Steueraufkommens des Landes.
Das Steueraufkommen des Landes muss für den Vergleich nach Absatz 1 zunächst bereinigt werden.
Gemäß Nummer 1 sind Zahlungen im kommunalen Finanzausgleich für das Abrechnungsjahr (ohne Kreditierungen und Verrechnungen) als Minderungen des Steueraufkommens des Landes gemäß § 6 Absatz 5 Satz 9 GemFinRefG abzuziehen.
Nach Nummer 2 sind die Kompensationsleistungen für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs abzuziehen. Diese erhält das Land über die Umsatzsteuer und leitet sie an die Kommunen weiter.
Gemäß Nummer 3 wird das Steueraufkommen des Landes um die Beträge erhöht, welche das Land aus dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) im Abrechnungsjahr erhalten hat.