Beamte

Zeitpunkt des jeweiligen Wechsels geltenden Vorschriften.

(2) Für Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten des Versorgungslastenverteilungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2008, jedoch vor Inkrafttreten dieser Übergangsregelung erfolgte, gilt folgendes: Die Höhe des Versorgungslastenanteils des jeweils abgebenden Dienstherrn im Verhältnis zu dem Dienstherrn, der die Versorgung zu leisten hat, bestimmt sich nach dem Versorgungslastenverteilungsgesetz in der Fassung vom 18. November 2008.

4. Der bisherige § 4 (alt) wird zu § 5 (neu).

Begründung:

Das zum 29. November 2008 in Kraft getretene Versorgungslastenverteilungsgesetz (VLVG) erhöht die Flexibilität bei Personalwechseln und schafft eine gerechtere Kostenverteilung zwischen den Dienstherren. Es erfasst dabei alle landesinternen Dienstherrenwechsel im Rahmen aktiver Beamtenverhältnisse, die bei nordrheinwestfälischen Dienstherren verbracht wurden. Für alle Dienstherrenwechsel zu oder von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, gilt weiterhin § 107 b BeamtVG.

Um ein einheitliches System zu erreichen, erstreckt § 2 Absatz 2 VLVG die neue Regelung auch auf diejenigen Beamten, bei denen ein oder mehrere Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten. Diese rechtlich zulässige unechte Rückwirkung schien seinerzeit im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis und möglichst schlanker beamtenrechtlicher Regelungen zweckmäßig und geboten.

Das VLVG ist bundesweit das erste Landesgesetz, das nach Inkrafttreten der Föderalismusreform eine Modernisierung der Versorgungslastenverteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln vorgenommen hat.

Die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung eingegangenen Rückmeldungen aus der Praxis der Rechtsanwender im kommunalen Bereich sowie eine zeitnah durchgeführte Evaluierung ergaben, dass der Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der Neuregelung höher als erwartet ist. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse wird zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands von der einheitlichen Behandlung aller Dienstherrenwechsel Abstand genommen. § 2 Absatz 2 VLVG wird aufgehoben, so dass das VLVG grundsätzlich nur für Wechsel gilt, die nach seinem Inkrafttreten stattfanden bzw. stattfinden.

Zu 1. und 2.

Mit der Aufhebung der rückwirkenden Regelung in § 2 Absatz 2 VLVG erfasst die neue Versorgungslastenverteilungsregelung nunmehr nur die Dienstherrenwechsel, die nach dem Inkrafttreten des VLVG erfolgten. Dies ist bei einer Abwägung zwischen dem Wunsch nach einer aufwandsgerechteren Lastenverteilung und dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand sachlich gerechtfertigt.

Die Kernpunkte des Versorgungslastenverteilungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

Zu 3. und 4.

Die Übergangsregelung in § 4 Absatz 1 (neu) ist erforderlich, um die vor Inkrafttreten der Rückwirkungsklausel des § 2 Absatz 2 VLVG bestehende Rechtslage für diejenigen Fälle wieder herzustellen, die nicht durch die neue Fassung des VLVG erfasst werden. Im Ergebnis können damit alle Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten dieser

Übergangsregelung erfolgt, nach dem zum Zeitpunkt des Wechsels geltenden Recht abgewickelt werden. Soweit § 107 b BeamtVG vor Inkrafttreten des VLVG Anwendung gefunden hätte, wird landesrechtlich dessen Anwendung in der für den jeweiligen Fall geltenden Fassung angeordnet. Im Falle mehrfacher Dienstherrenwechsel gilt zwischen dem Dienstherrn, der die Versorgung zahlt, und jedem früheren Dienstherrn das jeweilige Recht, das zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels Anwendung fand. Die Rückwirkungsklausel des § 2 Absatz 2 VLVG in der Fassung vom 18. November 2008 findet keine Anwendung.

Die Übergangsregelung in § 4 Absatz 2 (neu) erfasst die Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand nach Inkrafttreten des VLVG am 29. November 2008, jedoch vor Inkrafttreten dieser Übergangsregelung stattfand. In die insoweit abgeschlossenen Sachverhalte greift diese Gesetzesänderung nicht rückwirkend ein. Es gilt für diese Fälle das VLVG in seiner ursprünglichen Fassung. Dies bedeutet, dass eine Versorgungslastenverteilung gemäß des § 2 Abs. 1 und 2 VLVG in der am 29. November 2008 in Kraft getretenen Fassung auch für Dienstherrenwechsel vorgenommen wird, die vor dem 29. November 2008 stattfanden. Es gilt allerdings auch § 3 VLVG, wonach anstelle dieser Versorgungslastenverteilung eine abweichende Abfindungsvereinbarung zwischen den beteiligten Dienstherren getroffen werden kann. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung können sich Dienstherren einvernehmlich im Einzelfall verständigen."

Die CDU-Fraktion wies in der Sitzung zum Änderungsantrag ergänzend darauf hin, dass der bürokratische Aufwand des Gesetzes zur Verteilung der Versorgungslasten vom 18. November 2009 größer als erwartet gewesen sei und die Änderung zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands für erforderlich gehalten werde.

Von der Grünen-Fraktion wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung kritisiert. Sie erinnerte an die mit Vorlage 14/2536 vom 30. März 2009 von der Landesregierung vorgelegte Übersicht über die Gesetze mit einer Befristung bzw. einer Berichtspflicht zum Jahresende.

Nun lege die Landesregierung den Gesetzentwurf vor, der die gesetzlichen Berichtspflichten nicht erfülle. Dies zeige sich zum Beispiel am Informationsfreiheitsgesetz, zu dem die Landesregierung lediglich mitteile, dass sich das Gesetz bewährt habe und sie keinen Änderungsbedarf sehe. Dabei handele es sich weder um einen Bericht noch um eine ausreichende Gesetzesbegründung. Man könne darüber diskutieren, ob man Berichtspflichten brauche.

So lange sie aber im Gesetz stünden, erwarte die Grünen-Fraktion vom Innenministerium, sich daran zu halten. Dem Gesetzentwurf könne aufgrund des als Ignoranz der Landesregierung zu wertenden Verhaltens gegenüber gesetzlich normierten Berichtspflichten nicht zugestimmt werden.

Vom Innenministerium wurde entgegnet, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von einer falschen Annahme ausgehe, wenn sie in dem vorgelegten Gesetzentwurf den Abschluss der Tätigkeit der Landesregierung sehe. Vielmehr handle es sich um eine Zusammenfassung von Gesetzen und ihrer Bewertung in Form eines Mantelgesetzes, die aus Sicht der Landesregierung überwiegend als völlig unproblematisch gelten könnten. Im Sinne einer arbeitszeit- und -kraftsparenden Verfahrensweise habe die Landesregierung davon abgesehen, in diesen Fällen unnötig lange Texte zu verfassen. Notwendige Evaluierungen habe man verwaltungsintern vorgenommen. Bei problematischen Fällen fielen die Begründungen umfangreicher aus. Es sei kein Sinn darin zu erkennen, zu einem Gesetz, gegen dessen Fortbestand niemand Zweifel hege wie dem Fraktionsgesetz und dem KatastrophenschutzEhrenzeichengesetz, lange auszuführen, warum alles so bleibe wie es sei. Im Übrigen werde das von den Grünen ebenfalls angesprochene Polizeigesetz derzeit überarbeitet und sei kein Gegenstand des Mantelgesetzes.

Die Grünen-Fraktion erwiderte, da die Landesregierung die genannten Gesetze verlängern wolle, könne man unterstellen, dass sie die Berichtspflicht für sinnvoll halte. Dann dürfe man sie aber nicht so wenig ernst nehmen, dass man den Bericht erst nach der Verlängerung des

Gesetzes vorlege. Dies gelte im besonderen Maße für Evaluierungspflichten. Schließlich sei das Parlament der Gesetzgeber und nicht die Landesregierung. Nur der Gesetzgeber könne aufgrund eines Evaluierungsberichts entscheiden, ob sich ein Gesetz bewähre oder nicht.

Hierzu wendete das Innenministerium ein, die Landesregierung vertrete in den genannten Fällen die Auffassung, dass die entsprechenden Gesetze nicht veränderungsbedürftig seien.

Dem Gesetzgeber bleibe es natürlich völlig unbenommen, jederzeit einen eigenen Gesetzentwurf vorzulegen. Ausdrücklich werde dem Vorwurf widersprochen, die Landesregierung nehme die Überprüfung und die Berichtspflicht nicht ernst. Im Gegenteil betreibe sie die Überprüfung der Gesetze auf Notwendigkeit und erforderliche Veränderungen mit großem Aufwand. Dies führe zu vernünftigen Ergebnissen, wie an verschiedenen Stellen deutlich geworden sei, indem man Gesetze etwa nicht mehr verlängert habe. Nicht jede Überprüfung führe zu dem Ergebnis, dass ein Gesetz überflüssig sei. In diesem Fall halte das Ministerium den Bericht in der von der Landesregierung vorgelegten Form für völlig ausreichend und angemessen.

Zu den von der Grünen-Fraktion vorgetragenen Einwendungen u. a. zur Berichtspflicht zum Informationsfreiheitsgesetz führte der Innenminister aus, er halte die Ausführungen der Landesregierung zum IFG für selbsterklärend. Das Gesetz sei erfolgreich. Die Behörden wüssten damit umzugehen. Eine Überflutung durch Anfragen, die die Verwaltung lahm legten, habe man nicht feststellen können. Es bestehe also kein Änderungsbedarf, so dass man einfach beschließen könne. Die Landesregierung habe kein Interesse daran, unnötig lange Berichte vorzulegen, sondern wolle in der Sache zu guten Ergebnissen kommen.

Die CDU-Fraktion regte an, die Grünen-Fraktion solle ihre Unzufriedenheit in einem Änderungsantrag oder einem eigenen Gesetzentwurf zum Ausdruck bringen, anstatt die Landesregierung pauschal zu kritisieren.

Die Fraktion der FDP vertrat die Auffassung, das Beispiel der Grünen-Fraktion hinke, denn das Informationsfreiheitsgesetz wende das Parlament selber an, so dass alle Abgeordneten ganz praktische Erfahrungen damit hätten machen können. Die Fraktion sei mit dem Gesetz sehr zufrieden und sehe ebenso wie die Landesregierung keinen Änderungsbedarf.

C Ergebnis

Im Anschluss an die Diskussion wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in der Sitzung am 29. Oktober 2009 zur Abstimmung gestellt und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU, SPD und FDP gegen die Stimme der Grünen-Fraktion angenommen.

Der Ausschuss sprach sich sodann mit den Stimmen der Fraktionen der CDU, SPD und FDP gegen die Stimme der Grünen-Fraktion für die Annahme des Gesetzentwurfs in der zuvor geänderten Fassung aus.